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Für einen bestimmten Betreibungsschritt wird das Kostenverzeichnis für den Exekutionsantrag ermittelt.
Siehe auch Stoppcode #036# : Kostenverzeichnis.
Die Pauschalgebühr wird nach der Tabelle GKM4A (TP4A GGG) verzeichnet.
Es wird standardmäßig doppelter Einheitssatz verzeichnet.
Unter dem Kostenverzeichnis wird ein Text wie folgt ergänzt, wenn Betreibung via ERV und Vollzugsgebühren anfallen:
Es wird beantragt, die Gerichtsgebühren vom angegebenen Einziehungskonto abzubuchen.
Verwendung:
In allen verfahrenseinleitenden Exekutionsanträgen
Eintragungsgebühr
Wenn im Fenster Exekutionsmittel der Fallcode "71 = Zwangsweise Pfandrechtsbegründung - Grundbuchsache" ausgewählt wird, dann berechnet dieser Stoppcode auch Eintragungsgebühr für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf Liegenschaftseigentum.
Beispiel:
Der Stoppcode #052# wird in diesem Fall ersetzt durch
Kostenverzeichnis
Antrag TP2  €  637,00
10 % STG  €  63,70
120 % ES  €  840,84
20 % USt  €  308,31
Pauschalgebühr  €  720,00
Eintragungsgebühr  €  224,00
S u m m e  €  2.793,85
Die Eintragungsgebühr beträgt nach 1,2 % von Kapital + Prozesskosten + Exekutionskosten inkl. Eintragungsgebühr (TP9 lit. b Z. 4).
Der Rechengang ist wie folgt:
Eintragungsgebühr X = 1,2/100 * (Bemessung + X) = Bemessung * 1,2145749% (Handtarif)
Programmtechnisch rechnet ADVOKAT mit gleichem Ergebnis:
Eintragungsgebühr = Bemessungsgrundlage (exkl. Eintragungsgebühr) / 988 * 12
Aufrundung auf volle Euro (§ 6 Abs 2 GGG).
Bemessungsgrundlage:
Die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr besteht aus folgenden Bestandteilen:
   Hauptforderung (exkl. Zinsen aus Hauptforderung)
+ Jahresunterhalt aus dem Fenster Betreibung, Reiter Exekution2
+ Nebenforderung (exkl. Zinsen aus Nebenforderung)
+ bisherige Kosten (exkl. Zinsen aus den Kosten)
+ Kosten dieses Antrags (TP2, ES, USt, PG und eventuelle Barauslagen)
+ Eintragungsgebühr (auf volle Euro aufgerundet)
= Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr
Grundsätzlich ist die Bemessungsgrundlage für im Exekutionsverfahren anfallende Gerichtsgebühren in § 19 GGG geregelt. Diese verweisen auf die §§ 14 bis 17 und damit auf Bestimmungen der JN.
Zur Bemessungsgrundlage gehören auch alle Barauslagen USt-frei und USt-pflichtig (brutto), sofern sie gerichtlich ansprechbar sind.
Wenn die Hauptforderungen Null sind, werden alle Nebengebühren (Zinsen) herangezogen.
Anmerkungen (04.07.2018 /MM)
Die Frage, ob Zinsen in jedem Fall in die Bemessung eingerechnet werden müssen oder nicht, ist nicht geklärt.
GGG § 14. Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
JN § 53 (2) Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt.
ADVOKAT hat am 12.04.2001 die Zinsen aus der Berechnung ausgenommen.
Das OLG Wien hat in einer Entscheidung die Zinsen eingerechnet, 3.7.2018 (PRUEFL).
Für die Meinung des OLG Wien spricht, dass es für die Berechnung der Eintragungsgebühr anlässlich der Pfandrechtseintragung eine Spezialnorm gibt:
GGG § 26 Abs 5 GGG Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes ... bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag(Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.
Der Kommentar von Wais/Dokalik, 2012, Gerichtsgebühren, 10. Auflage, Seite 159 führt aus:
E22. Die Exekutionskosten einschließlich der Eintragungsgebühren sind in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen, wenn sie als Teil der Nebengebühren grundbücherlich sichergestellt werden.
E23. Die in der Exekutionsbewilligung mit bestimmten Beträgen angeführten Nebengebühren, für die das Pfandrecht zwangsweise vorgemerkt oder einverleibt wird, gehören zum Nennbetrag der durch das Pfandrecht sichergestellten Forderung. VwGH 15.11.1961, 1004/60.
Rechtssatz des VwGH, GZ 1004/60:
„Im Falle pfandrechtlicher Sicherstellung von Prozesskosten und Exekutionskosten als Nebengebühren macht es für die Bemessung der Eintragungsgebühr von dieser Nebengebührensicherstellung keinen Unterschied, ob die grundbücherliche Eintragung zwangsweise im Zuge einer Exekution oder auf Grund einer vertragsmäßigen Pfandbestellung erfolgt; die Nebengebühren sind einzubeziehen.“
Erörterung des Begriffes "Nebengebühren" durch den VwGH in E vom 24.05.1961, GZ 1690/59:
Dieser Begriff wird im Gerichtsgebührengesetze nicht näher umschrieben. Er kommt aber, ebenso wie der offenbar gleichbedeutende Ausdruck "Nebenforderungen", in der Zivilprozessordnung und in der Exekutionsordnung an mehreren Stellen vor. Es sei hier vor allem auf die § 54 Abs. 2 JN, 392 Abs. 2 und 405 ZPO sowie 63 Z. 2, 92 Abs. 3, 210, 223 Abs. 2, 253 Abs. 2 und 285 Abs. 3 EO verwiesen, in welchen Paragraphen allerdings auch keine abschließende Begriffsbestimmung gegeben wird. Immerhin lässt sich aus einzelnen der angeführten Vorschriften, namentlich aus dem im § 223 Abs. 2 EO gegebenen Hinweis auf die §§ 216 und 217 dieses Gesetzes entnehmen, dass unter die Nebengebühren bzw. Nebenforderungen jedenfalls gerichtliche Prozess- und Exekutionskosten, ferner Zinsen eines eingeklagten Kapitals und schließlich auch Zuwachs und Früchte fallen, sofern diese Ansprüche nicht selbständig eingeklagt oder sichergestellt werden, sondern sich als Anhang einer Hauptforderung darstellen. Diesen Ansprüchen ist gemeinsam, dass sie im Zeitpunkte der Erhebung der Klage bzw. der zwangsweisen Begründung des Pfand- oder Befriedigungsrechtes in ihrer Höhe noch nicht feststehen, sondern zufolge ihrer Abhängigkeit von der Dauer und dem Verlaufe des Rechtsstreites bzw. der Exekution erst mit deren Abschluss ziffernmäßig bestimmt werden können.
Eine endgültige Klärung wurde versucht, aber war nicht möglich. Daher blieb es beim Stand von 2001: ADVOKAT rechnet die Zinsen nicht in die Bemessungsgrundlage ein.