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Zum Begehren Rangordnung sieht die ERV-Schnittstelle drei Alternativen vor:
  1. Rangordnung der beabsichtigten Einräumung von Wohnungseigentum
  2. Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung
  3. Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung
Das Einverständnis des Eigentümers zur Anmerkung der Rangordnung kann seit 1.5.2012 (Grundbuch-Novelle 2012) in einer gesonderten Urkunde ("Rangordnungserklärung") abgegeben werden. Zusätzlich wurde eine sogenannte "Namensrangordnung" eingeführt.
Ablauf im ERV bei Rangordnungsklärung und Grundbuchgesuch:
Die Rangordnungserklärung wird vom Eigentümer notariell beglaubigt unterzeichnet und vom Rechtsanwalt oder Notar in Archivium / Cyberdoc abgelegt. Das Gesuch um Anmerkung der Rangordnung wird per ERV eingebracht. Auf die archivierte Rangordnungserklärung wird verwiesen. Antragsteller ist der Eigentümer. Ein Rechtsanwalt oder Notar darf als Einbringer auftreten.
Bei der Ausnutzung der Rangordnung wird der Rangordnungsbeschluss (Inhaberpapier) in Archivium / Cyberdoc gespeichert und zusätzlich per Post nachgereicht.
Besonderheiten bei der Namensrangordnung (§ 57a GBG)
  1. Die Anmerkung der Rangordnung wird zugunsten einer bestimmten Person verlangt ("Namensrangordnung").
  2. Wenn die begünstigte Person ein Rechtsanwalt oder Notar ist, kann dieser "als Treuhänder" auftreten und die Rangordnung für jede von ihm vertretene Person ausnützen.
  3. Als Antragsteller für das Grundbuchgesuch darf der Begünstigte auftreten und nicht nur ein Rechtsanwalt oder Notar. Damit wird es einer Bank möglich, die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung zu ihren Gunsten selbst per ERV zu beantragen.
  4. Bei Ausnutzung der Rangordnung muss der Rangordnungsbeschluss nicht mehr in Archivium / Cyberdoc hinterlegt werden und nicht mehr per Post übermittelt werden.