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Insolvenzforderungen, die durch Absonderungsrechte gedeckt sind, werden
a) als Forderung angemeldet und erfasst
b) durch den Insolvenzverwalter nicht bestritten
Absonderungsrechte werden im Insolvenzprogramm ganz anders behandelt als Aussonderungsrechte.
Wenn im Feld Absonderungsbetrag ein Wert erfasst ist, dann wird dieser für die Berechnung der Insolvenzquote automatisch vom festgestellten Betrag abgezogen. Das Programm arbeitet so:
Angemeldete Insolvenzforderungen (angemeldet)
- vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungen (bestritten)
= Festgestellte Insolvenzforderungen (anerkannt)
- Absonderungsansprüche
= Quotenberechnungsgrundlage (teilnehmender Anspruch, nicht negativ)
Es gibt Fälle, in denen das Abziehen nicht erwünscht ist (siehe unten). Dies wird so gelöst werden, dass man zwar das Textfeld erfasst, nicht allerdings den Absonderungsbetrag. Einige Anwender schreiben den Betrag als Erinnerungsposten in das Textfeld.
Sonderfall § 132 Abs 4 IO: Insolvenzgläubiger, deren Forderung mit einer Buchforderung oder mit ausländischen Liegenschaften des Schuldners besichert sind, nehmen nur in Höhe des mutmaßlichen Ausfalls teil. Die Höhe dieses mutmaßlichen Ausfalles ist vom Insolvenzgläubiger glaubhaft zu machen. In diesem Fall bestreitet der Insolvenzverwalter die Forderung mit dem Wert des Absonderungsrechts, sodass als festgestellte Insolvenzforderung nur der mutmaßliche Ausfall (= Gesamtforderung abzüglich Absonderungsrecht) übrigbleibt.
In der Praxis treten zwei Fälle auf:
a) Sicherheiten aus dem Vermögen des Schuldners
"Normale" Insolvenzgläubiger erhalten bei der Verteilung die Quote (= festgestellte Forderung * Quote in %).
Gläubiger mit Absonderungsrechten erhalten bei der Verteilung in der Regel vorab den Erlös aus der Verwertung der Sondermasse und zusätzlich vom nicht abgedeckten Ausfallsbetrag die Quote.
Verwertung der Sondermasse vor Verteilung:
Der Gläubiger muss die Forderungsanmeldung um den Erlös aus der Sondermasse einschränken. Die Forderung mag bereits anerkannt sein. Wenn er nicht einschränkt, muss der Insolvenzverwalter klagen. Bei der Einschränkung der Forderung müssen Sie auch der Betrag des Absonderungsrechtes im Reiter Aus-/Absonderung löschen (vermindern).
Zwischenverteilung vor Verwertung der Sondermasse:
Wenn eine Zwischenverteilung vor der Verwertung der Sondermasse erfolgt, dann wird der Absonderungsgläubiger mit der gesamten Forderung berücksichtigt. Ergibt die nachfolgende Verwertung der Sondermasse, dass der Absonderungsgläubiger zuvor mehr erhalten hat, als die Ausfallsquote ausmacht, so ist der Mehrbetrag unmittelbar aus der Sondermasse an die allgemeine Masse zurückzustellen (§ 132 Abs. 1 und 2 IO).
In diesem Fall wird im Feld Absonderungsbetrag nichts eingegeben. Keine Automatik möglich!
Dieser Fall kommt allerdings selten vor, weil der Insolvenzverwalter Zwischenverteilungen vor Verwertung des Absonderungsvermögens nach Möglichkeit vermeidet.
Verwertung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens:
Dabei ist der Absonderungsgläubiger so zu stellen, als ob das gepfändete Vermögen früher verwertet worden wäre. Die Masse hat einen Rückforderungsanspruch, es kommt zu einer Nachtragsverteilung.
Beispiel:
a) Verteilung vor Verwertung des Pfandrechts:
Forderung 1000, gesichert durch Pfandrecht in Höhe 800
Quotenberechnungsgrundlage 1000
Quote 20 % = 200
Gläubiger bekommt 200
b) Verteilung nach Verwertung des Pfandrechts:
Forderung 1000, gesichert durch Pfandrecht in Höhe 800
Verwertung Pfandrecht 800
Quotenberechnungsgrundlage 200
Quote 20 % = 40
Auch im Falle von a) hätte der Gläubiger nur 40 bekommen sollen. Daher hat die Masse einen Rückforderungsanspruch von 160. Es kommt zur Nachtragsverteilung.
b) Sicherheiten aus dem Vermögen Dritter
Der Insolvenzgläubiger hat für die Forderung an den Schuldner eine Sicherheit (Wertpapierdepot, Liegenschaft) bei einem Dritten, zB bei der Oma des Schuldners. Der Insolvenzverwalter hat keinen Einfluss darauf, ob und wann der Gläubiger die Verwertung der Sicherheit betreibt.
Diese Sicherheit bleibt im Insolvenzverfahren unberücksichtigt. Der Gläubiger nimmt mit der gesamten angemeldeten Forderung an der Verteilung teil. Aufgrund einer späteren Verwertung der Sicherheit hat allenfalls der Sicherungsgeber (der Dritte) einen Rückforderungsanspruch, nicht aber die Masse. Der Pfandschuldner haftet nur im Ausmaß des Ausfalls.