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Gegenstand
Es gibt die Möglichkeiten: Anteilsabtrennung und Anteilszusammenziehung.
GR-1124i: Die Summe der Anteilsgrößen der von einem genannten Anteil abzutrennenden Anteilen darf die eingetragene Anteilsgröße des genannten Anteils nicht übersteigen.
Es gibt die Möglichkeiten: Anteilsabtrennung und Anteilszusammenziehung.
GR-1124i: Die Summe der Anteilsgrößen der von einem genannten Anteil abzutrennenden Anteilen darf die eingetragene Anteilsgröße des genannten Anteils nicht übersteigen.
Bei "Anteilsabtretung" gibt es im folgenden Feld drei Auswahlmöglichkeiten, bei "Anteilszusammenziehung" zwei:
a) Bezug auf neue Einlage
Es wird auf eine neue Einlage (Feld "Anderes Begehren) und somit in weiterer Folge (in Reiter "Eigentumsrecht 2") auf Eigentumsrecht verwiesen, dessen Anteile noch nicht in Form einer B-LNR/Literal des vorgemerkten Eigentümers im Grundbuch verbüchert sind. Somit wird in Folge Bezug genommen auf ein gerade zuvor erstelltes Eigentumsbegehren.
Dieses Begehren muss bereits im Grundbuchsantrag erfasst worden sein, um darauf Bezug nehmen zu können.
Es wird auf eine neue Einlage (Feld "Anderes Begehren) und somit in weiterer Folge (in Reiter "Eigentumsrecht 2") auf Eigentumsrecht verwiesen, dessen Anteile noch nicht in Form einer B-LNR/Literal des vorgemerkten Eigentümers im Grundbuch verbüchert sind. Somit wird in Folge Bezug genommen auf ein gerade zuvor erstelltes Eigentumsbegehren.
Dieses Begehren muss bereits im Grundbuchsantrag erfasst worden sein, um darauf Bezug nehmen zu können.
b) Bezug auf bestehende KG/EZ bzw. Eintragung
Die Einlage (die EZ), auf der die Änderung begehrt wird, ist bereits im Grundbuch eingetragen und wird in den Feldern Einlage bezeichnet. Die betroffenen Eigentumsanteile sind allerdings noch nicht in einer B-LNR/ Literal des vorgemerkten Eigentümers verbüchert, weshalb in weiterer Folge (im Reiter "Eigentumsrecht 2") auf Eigentumsrecht verwiesen werden muss. Somit wird in Folge Bezug genommen auf ein gerade zuvor erstelltes Eigentumsbegehren.
Dieses Begehren muss bereits im Grundbuchsantrag erfasst worden sein, um darauf Bezug nehmen zu können.
Die Einlage (die EZ), auf der die Änderung begehrt wird, ist bereits im Grundbuch eingetragen und wird in den Feldern Einlage bezeichnet. Die betroffenen Eigentumsanteile sind allerdings noch nicht in einer B-LNR/ Literal des vorgemerkten Eigentümers verbüchert, weshalb in weiterer Folge (im Reiter "Eigentumsrecht 2") auf Eigentumsrecht verwiesen werden muss. Somit wird in Folge Bezug genommen auf ein gerade zuvor erstelltes Eigentumsbegehren.
Dieses Begehren muss bereits im Grundbuchsantrag erfasst worden sein, um darauf Bezug nehmen zu können.
Zusätzlich kann bei "Anteilsabtrennung" auch noch Folgendes gewählt werden:
c) Bezug auf eine B-LNR
Die Einlage (die EZ), auf der die Anteilsabtrennung begehrt wird, ist bereits im Grundbuch eingetragen und wird in den Feldern Einlage bezeichnet. Diese Auswahl bewirkt auch, dass das Feld "B-LNR" aktiv wird, indem angeführt wird, von welcher bestehenden B-LNR die Anteile abgetrennt werden sollen.
Die Einlage (die EZ), auf der die Anteilsabtrennung begehrt wird, ist bereits im Grundbuch eingetragen und wird in den Feldern Einlage bezeichnet. Diese Auswahl bewirkt auch, dass das Feld "B-LNR" aktiv wird, indem angeführt wird, von welcher bestehenden B-LNR die Anteile abgetrennt werden sollen.
Einlage
Die vom aktuellen Begehren betroffene Einlage (KG und EZ). Diese Felder werden aus einem vorher erfassten Begehren vorgeschlagen. Kann nur eingegeben werden, wenn bei Gegenstand "Bezug auf bestehende KG/EZ bzw. Eintragung" oder "Bezug auf eine B-LNR" gewählt wurde.
Die vom aktuellen Begehren betroffene Einlage (KG und EZ). Diese Felder werden aus einem vorher erfassten Begehren vorgeschlagen. Kann nur eingegeben werden, wenn bei Gegenstand "Bezug auf bestehende KG/EZ bzw. Eintragung" oder "Bezug auf eine B-LNR" gewählt wurde.
B-LNR
Pflichtfeld. Gibt den Eigentumsanteil an, von dem die Abtrennung erfolgen soll.
Pflichtfeld. Gibt den Eigentumsanteil an, von dem die Abtrennung erfolgen soll.
Anderes Begehren
Siehe die Beschreibung zu Feld Gegenstand und dort die Auswahl "Bezug auf neue Einlage". Sie können ein bereits zuvor erfasstes Begehren "Sonstiges Begehren - Einlage anlegen" aus der Liste auswählen.
Siehe die Beschreibung zu Feld Gegenstand und dort die Auswahl "Bezug auf neue Einlage". Sie können ein bereits zuvor erfasstes Begehren "Sonstiges Begehren - Einlage anlegen" aus der Liste auswählen.
Eintragungszusatz
Zusätzlicher Text, der in der Grundbucheintragung aufscheinen soll.
Zusätzlicher Text, der in der Grundbucheintragung aufscheinen soll.
Reiter Eigentumsrecht / Anteilsgröße
Wurde im Feld "Gegenstand" Anteilsabtrennung gewählt, so ist hier die Anteilsgröße der abzutrennenden Anteile anzugeben.
Wurde im Feld "Gegenstand" Anteilsabtrennung gewählt, so ist hier die Anteilsgröße der abzutrennenden Anteile anzugeben.
Reiter Eigentumsrecht / Zusammenziehung, B-LNR
Anzahl: 1..100.
Angabe der zusammenzuziehenden Eigentumsanteile. Die explizite Anteilszusammenziehung macht nur für zusätzliche, bereits im Eigentum der berechtigten Person stehende Anteile Sinn.
Anzahl: 1..100.
Angabe der zusammenzuziehenden Eigentumsanteile. Die explizite Anteilszusammenziehung macht nur für zusätzliche, bereits im Eigentum der berechtigten Person stehende Anteile Sinn.
Reiter Eigentumsrecht 2 / Bezug auf andere Begehren
Anzahl: 1..100.
Wurde in Feld 2 des Gegenstands "Bezug auf neue Einlage" gewählt, so ist hier auf ein/mehrere Eigentumsrechtsbegehren zu verweisen. (Siehe die Beschreibung zu Feld 2 des Gegenstands und dort die Auswahl "Bezug auf neue Einlage".) Wurde in Feld 2 des Gegenstandes "Bezug auf bestehende KG/EZ bzw. Eintragung" gewählt so besteht ebenfalls die Möglichkeit auf ein/mehrere Eigentumsrechtsbegehren zu verweisen.
Anzahl: 1..100.
Wurde in Feld 2 des Gegenstands "Bezug auf neue Einlage" gewählt, so ist hier auf ein/mehrere Eigentumsrechtsbegehren zu verweisen. (Siehe die Beschreibung zu Feld 2 des Gegenstands und dort die Auswahl "Bezug auf neue Einlage".) Wurde in Feld 2 des Gegenstandes "Bezug auf bestehende KG/EZ bzw. Eintragung" gewählt so besteht ebenfalls die Möglichkeit auf ein/mehrere Eigentumsrechtsbegehren zu verweisen.