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Der Ablauf im eTHB ohne Teilnahme der Treuhandbank am ERV ist wie folgt:
- Der Treuhänder eröffnet ein Treuhandkonto über den herkömmlichen Weg (Telefon, E-Mail).
- Der Treuhänder macht eine Erstmeldung der neuen Treuhandschaft an die RAK. Dies erfolgt durch einen ERV Hinverkehr, Art = "01 Erstmeldung". Enthalten sind die Daten der Treugeber, des Treuhandkontos und des Treuhanderlags.
- Die RAK bestätigt die Erstmeldung und sendet eine Meldung zur Verfügungsbeschränkung (früher: Kontosperre) an die Bank. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Einzahlung auf das Treuhandkonto möglich.
- Wenn sich im Rahmen einer Erstmeldung ein Verbesserungsauftrag ergibt, dann wird die Verbesserung mit einer Meldung 03 Erstmeldung Änderung vorgenommen.
- Wenn sich später Daten einer bestehenden Treuhandschaft ändern, dann werden diese auch mit einer Meldung 03 Erstmeldung Änderung bekannt gegeben.
- Im Rahmen einer Treuhandschaft kann es zu einer "04 Fristerstreckungsmeldung" kommen; die RAK hat eine Frist gesetzt und diese soll verlängert werden.
- Im Rahmen einer Treuhandschaft kann es zu einer "05 Berichtsmeldung an Kammer" kommen, wenn die RAK einen Bericht angefordert hat.
- Alle Begünstigten und die Treuhandbank (siehe dazu Anmerkung unten) unterfertigen den Kontoverfügungsauftrag. Dieser wird durch eine Meldung "06 Kontoverfügungsauftrag" an die RAK übermittelt.
- Wenn sich Daten eines bestehenden Kontoverfügungsauftrags ändern, dann werden diese mit einer Meldung "07 Kontoverfügungsauftrag Änderung" bekannt gegeben.
- Wenn die Treuhandschaft abgeschlossen ist, dann gibt der Treuhänder dies mit einer "10 Abschlussmeldung" an die RAK bekannt.
- Auf alle diese Meldungen des Treuhänders antwortet die RAK mit einer Entscheidungsmeldung oder Aufforderungsmeldung. Diese Meldungen langen beim Anwalt im ERV Rückverkehr ein, siehe Treuhand Meldungen im ERV Rückverkehr.
- Die Rückmeldungen können positiv oder negativ sein, zB wegen unvollständiger Daten.
Anmerkung zum Kontoverfügungsauftrag aus dem Statut:
8.3.3 Bei Teilnahme des Kreditinstitutes an der TLDZ entfällt das Erfordernis der allseitigen Unterfertigung des Kontoverfügungsauftrags [Beilage ./3] und tritt an dessen Stelle die Unterfertigung des Kontoverfügungsauftrags [Beilage ./3a] durch die Treugeber und Treuhänder auf einer oder mehreren Urkunden. Der Treuhänder hat die Daten des Kontoverfügungsauftrags [Beilage ./3a] in strukturierter Form (Datensatz) im Wege der TLDZ an das Kreditinstitut zu übermitteln. Auf Verlangen des Kreditinstituts ist diesem der Kontoverfügungsauftrag [Beilage ./3a] vorzulegen.
8.3.3 Bei Teilnahme des Kreditinstitutes an der TLDZ entfällt das Erfordernis der allseitigen Unterfertigung des Kontoverfügungsauftrags [Beilage ./3] und tritt an dessen Stelle die Unterfertigung des Kontoverfügungsauftrags [Beilage ./3a] durch die Treugeber und Treuhänder auf einer oder mehreren Urkunden. Der Treuhänder hat die Daten des Kontoverfügungsauftrags [Beilage ./3a] in strukturierter Form (Datensatz) im Wege der TLDZ an das Kreditinstitut zu übermitteln. Auf Verlangen des Kreditinstituts ist diesem der Kontoverfügungsauftrag [Beilage ./3a] vorzulegen.
Siehe auch Szenario 4: Anwalt-Kammer-Bank-V2.