Versionen im Vergleich

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Es gibt im Fenster Insolvenz - Anmeldungen den Reiter Abstimmung bzw. den Menüpunkt Ansicht / Abstimmung. Es öffnet sich ein Fenster wie folgt:
Abb. 448: Fenster "Abstimmung", hier mit der Variante "zwei Anmeldungen"
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In dieser Ansicht werden angezeigt:
  • alle Anmeldungen
  • das Stimmrecht: durch Tippen eines Betrags, durch die Enter-Taste oder Doppelklick gelangt man in den Eingabemodus für das Feld Stimmrecht und kann den Betrag eingeben
  • das Stimmverhalten mit Dafür und Dagegen, mit + oder - oder * (numerische Tastatur) legt man das Stimmverhalten fest
Mit der rechten Maustaste öffnet sich ein Menü für eine Sammelabstimmung:
  • Gläubiger stimmt dafür / dagegen / nicht anwesend: in allen Anmeldungen mit diesem Gläubiger wird das Stimmverhalten gesetzt.
  • Vertreter stimmt dafür / dagegen / nicht anwesend: in allen Anmeldungen mit diesem Vertreter wird das Stimmverhalten gesetzt.
Beim Forderungsübergang gibt es hier zwei Varianten (siehe Insolvenz Einstellungen):
  1. Bei Variante "Zahlstellen" gibt es zwar nur eine Forderung, aber in der Liste scheinen dennoch die Originalforderung und die Zahlstellen in jeweils einer Zeile auf. Es gibt also mehr Zeilen als Anmeldungen. Stimmrecht und Stimmverhalten können für die Originalforderung und für die übergegangenen Forderungsteile unabhängig voneinander ausgeübt werden.
  2. Bei Variante "zweite Anmeldung" gibt es beim Forderungsübergang zwei (oder mehrere) unabhängige Anmeldungen (eine für die Originalforderung und je eine für jeden Forderungsübergang). Für alle Forderungen können das Stimmrecht und Stimmverhalten unabhängig voneinander ausgeübt werden.
Summenblock Abstimmung = Sanierungsplanerfordernis
Im Summenblock (in der Fußzeile unten) wird die Kopfmehrheit und die Summenmehrheit laufend mitgerechnet.
Abb. 449: Summenblock "Abstimmung"
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Zeile Anmeldungen / Gläubigeranzahl
  1. Es wird jeder Gläubiger einmal gezählt (§ 144 Abs 3, 1. Satz IO).
  2. Ein allfällig erfasster Gläubiger 2 oder Gläubiger 3 (Fenster Anmeldung, Reiter Details) wird nicht gezählt.
  3. Forderungsübergangsgläubiger werden bei beiden Varianten Forderungsübergang gleich behandelt:
    1. bei Variante "Zahlstellen" werden sie nicht gezählt; auch nicht der IEF.
    2. bei Variante "zwei Anmeldungen" wird ein Forderungsübergangsgläubiger (zB PN 3a, 3b) nicht gezählt).
In dieser Zeile ist es egal, ob beim Stimmverhalten Dafür oder Dagegen oder keines von beiden (nicht anwesend) eingetragen ist.
Zeile Anmeldungen / Kapital
Es wird das Feld Stimmrecht summiert. In dieser Zeile ist es egal, ob beim Stimmverhalten Dafür oder Dagegen oder keines von beiden (nicht anwesend) eingetragen ist.
Zeile Gläubiger / Anwesend
In dieser Zeile ist das Stimmverhalten Dafür oder Dagegen relevant.
Als "anwesend" werden alle Gläubiger gezählt, die ein Stimmverhalten Dafür oder Dagegen eingetragen haben. Ein Gläubiger, bei dem keines von beiden aktiv ist, gilt als "nicht anwesend" und wird nicht gezählt.
  1. Ein anwesender Gläubiger wird nur einmal gezählt (§ 144 IO Abs 3, 1. Satz).
  2. Ein anwesender Forderungsübergangsgläubiger wird nur einmal gezählt.
  3. AUSNAHME: der Gläubiger "IEF" wird an dieser Stelle mehrfach gezählt.
Begründung: OLG Wien 6 R 99/95, ZIK 1996, 140 und Gahleitner in Neumayr/Reissner, Zellkomm § 11 IESG, Stand 1.1.2018, RZ 2: Meldet der IEF im Insolvenzverfahren mehrere AN-Forderungen an, die auf ihn im Wege der Legalzession übergangen sind, dann stehen ihm die Kopfstimmen der einzelnen AN zu.
Beachte: Wenn es für eine Anmeldung einen mehrfachen Teilforderungsübergang auf den IEF gab (dann gibt es entweder mehrere Zahlstellen innerhalb einer Anmeldung oder mehrere Anmeldungen mit derselben Postnummer, zB 1a, 1b), dann findet dadurch keine "Stimmvermehrung" statt. Das heißt: der IEF wird zwar mehrfach gezählt, aber pro Anmeldung nur einmal.
Wir haben einige Anwender befragt, was im Falle eines teilweisen Forderungsübergangs passiert.
Das (nicht verifizierte) Ergebnis ist: Bei einem teilweisen Forderungsübergang muss das Stimmrecht für die gesamte Forderung einheitlich ausgeübt werden (§ 144 Abs 2 IO). Wenn sich die Gläubiger nicht einigen, wird das Gericht eine Entscheidung über das Stimmrecht treffen. Entweder gebührt das Stimmrecht dem Originalgläubiger für die bei ihm verbliebene Forderung oder dem Forderungsübergangsgläubiger für die übergegangene Forderung. Dies gilt nach unserer (nicht verifizierten) Meinung auch für den IEF.
ADVOKAT erlaubt im Programm zwar die Eingabe des Stimmrechts für beide Teile und sogar ein unterschiedliches Stimmverhalten, aber das liegt in der Verantwortung des Anwenders. Er kann das durch die Eingabe in den Feldern Stimmrecht und Stimmverhalten steuern.
Wenn 50 % überschritten ist, wird die Zeile grün ("Kopfmehrheit erreicht").
Zeile Kapital / Anwesend
In dieser Zeile ist das Stimmrecht und das Stimmverhalten Dafür oder Dagegen relevant.
Als "anwesend" werden die Stimmrechtsbeträge gezählt, die ein Stimmverhalten Dafür oder Dagegen eingetragen haben. Ein Gläubiger, bei dem keines von beiden aktiv ist, gilt als "nicht anwesend" und wird nicht gezählt.
Es wird das Feld Stimmrecht jeder Anmeldung aufsummiert.
Wenn 50 % überschritten ist, wird die Zeile grün ("Kapitalmehrheit erreicht").