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In ADVOKAT wurde die Zinsberechnung ab dem 1.7.2014 geändert. Ab dem 1.7.2014 wird der letzte Tag mitgerechnet, es ergibt sich ein Zinstag mehr. Siehe Zinsberechnung und Zinstage (bis 30.6.2014 und ab 1.7.2014).
Entscheidend ist das Aktanlagedatum. Ab dem Aktanlagedatum 1.7.2014 werden alle Zinsläufe in diesem Akt mit 1 Tag mehr berechnet, auch wenn der Zinslauf vor dem 1.7.2014 beginnt.
Wenn Sie bei einem Akt das Aktanlagedatum nachträglich ändern, dann kann das zu einer Änderung der Zinsberechnung führen. ADVOKAT weist Sie mit einer Meldung darauf hin.
Abb. 189: Meldung Änderung Zinsberechnung:
Wann kommt die Meldung
Die Meldung kommt bei einer Änderung des Aktanlagedatums,
Die Meldung kommt bei einer Änderung des Aktanlagedatums,
- wenn es in diesem Akt eine Forderung mit gefülltem Feld Zinsen-bis-Datum gibt oder
- wenn es in diesem Akt eine Forderungsgeschichte mit gefülltem Feld Zinsen-bis-Datum gibt.
Was kann passieren?
Bei Zinsläufen kann es zu kleineren Falschberechnungen kommen. Werden Forderungen in alten Akten erstellt und das Akt-Anlagedatum auf 01.07.2014 oder später geändert, dann nimmt ADVOKAT an, dass es sich um Forderungen handelt, welche nach der neuen Zinsberechnungslogik berechnet werden sollen. Dasselbe gilt im umgekehrten Fall, d.h. wenn ein neuer Akt zu einem alten wird.
Bei Zinsläufen kann es zu kleineren Falschberechnungen kommen. Werden Forderungen in alten Akten erstellt und das Akt-Anlagedatum auf 01.07.2014 oder später geändert, dann nimmt ADVOKAT an, dass es sich um Forderungen handelt, welche nach der neuen Zinsberechnungslogik berechnet werden sollen. Dasselbe gilt im umgekehrten Fall, d.h. wenn ein neuer Akt zu einem alten wird.
Mit der alten Logik ist von 1.1. bis 2.1. ein Zinstag (exklusive letztem Tag).
Mit der neuen Logik sind vom 1.1. bis 2.1. zwei Zinstage (inklusive letztem Tag).
Mit der neuen Logik sind vom 1.1. bis 2.1. zwei Zinstage (inklusive letztem Tag).
Damit vor und nach der Umstellung im Endeffekt gleich viele Zinstage gerechnet werden, speichert ADVOKAT bei alter und neuer Logik ein unterschiedliches Zinsen-bis-Datum ab.
Wie kann die Falschberechnung verhindert werden?
Wenn ADVOKAT mit der abgebildeten Meldung auf das Problem hinweist, sollten Sie die Änderung des Aktanlagedatums möglichst nicht vornehmen.
Wenn ADVOKAT mit der abgebildeten Meldung auf das Problem hinweist, sollten Sie die Änderung des Aktanlagedatums möglichst nicht vornehmen.
Ist die Änderung unerlässlich, dann können Sie eine einwandfreie Umstellung des Aktanlagedatums gewährleisten, indem Sie
- alle Schuldnerzahlungen aus dem Akt löschen und
- alle Forderungen mit Zinsen-bis-Datum kontrollieren und gegebenenfalls das Zins-bis-Datum um 1 Tag in die Vergangenheit ändern.
Warum wurde die Zinsenrechnung geändert?
Die alte Logik von ADVOKAT rechnet vom 1.1. bis 2.1. einen Tag und lässt die Zinsen ab dem 2.1. weiterlaufen. Die Software der Justiz rechnet vom 1.1. bis 2.1. zwei Tage und lässt die Zinsen ab dem 3.1. weiterlaufen. Im Ergebnis wurden zwar idente Zinsen berechnet, aber es kam immer wieder vor, dass Gerichte die Zinsstaffeln von ADVOKAT nicht richtig interpretiert und Verbesserungsaufträge erteilt haben. Aus diesem Grund wurde die Logik von ADVOKAT an die Logik der Gerichte angeglichen.
Die alte Logik von ADVOKAT rechnet vom 1.1. bis 2.1. einen Tag und lässt die Zinsen ab dem 2.1. weiterlaufen. Die Software der Justiz rechnet vom 1.1. bis 2.1. zwei Tage und lässt die Zinsen ab dem 3.1. weiterlaufen. Im Ergebnis wurden zwar idente Zinsen berechnet, aber es kam immer wieder vor, dass Gerichte die Zinsstaffeln von ADVOKAT nicht richtig interpretiert und Verbesserungsaufträge erteilt haben. Aus diesem Grund wurde die Logik von ADVOKAT an die Logik der Gerichte angeglichen.