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In der Abrechnungsart G = Gerichtskostennote werden aufgenommen:
- Hauptleistungen inkl. Einheitssatz
- Barauslagen von Haupt- und Nebenleistungen, die als gerichtlich ansprechbar gekennzeichnet sind
Nicht aufgenommen werden:
- Nebenleistungen
- Barauslagen der Haupt- und Nebenleistungen, die nicht als gerichtlich ansprechbar gekennzeichnet sind
Ident zur Abrechnungsart K = Klient Einheitssatz
- alle Hauptleistungen inkl. Einheitssatz
- die Barauslagen, die als gerichtlich ansprechbar gekennzeichnet sind
- bei Nebenleistungen erfasste Barauslagen, die als gerichtlich ansprechbar gekennzeichnet sind
Nicht aufgenommen werden (sie sind durch den Einheitssatz abgedeckt):
- Nebenleistungen
- Barauslagen von Haupt- und Nebenleistungen, die nicht als gerichtlich ansprechbar gekennzeichnet sind
Bis hierher ist die Abrechnungsart G = Gerichtskostennote ident zur Abrechnungsart K = Klient Einheitssatz.
Die Unterschiede liegen in folgenden Punkten:
- Hauptleistungen, bei denen im Feld Kostenentscheidung "zugesprochen", "teilzugesprochen" oder "abgewiesen" steht, werden in einer Gerichtskostennote nicht aufgenommen.
Beispiel: Ein Antrag auf neuerliche Zustellung inkl. Barauslagen wird immer sofort bewilligt, als Titel eingegeben und soll in eine spätere Kostennote an das Gericht nicht mehr aufgenommen werden. Wohl aber soll ein solcher Antrag an den Klienten abgerechnet werden.
- Ein Kostenvorschuss wird unterschiedlich behandelt. Ein Unterschied ist: Der vom Klient direkt an das Gericht bezahlte Vorschuss wird in eine Gerichtskostennote aufgenommen, nicht jedoch in eine Abrechnung an den Klienten. Zu weiteren Details siehe Aktinhalt Kostenvorschuss.
Für die offene Gerichtskostennote, die man zu einer Tagsatzung mitnimmt, siehe Offene Gerichtskostennote.