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Gemäß § 89d GOG Abs. 2 gilt Rückverkehr am Werktag nach der Bereitstellung als zugestellt, wobei Samstage nicht als Werktag gelten.
Hinweis | ||||
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Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. |
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