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Im § 3a Abs. 14 UStG sind eine Anzahl von Leistungen angeführt, die in der Buchhaltung eine Sonderbehandlung erfordern ("Katalogleistungen"). Es handelt sich um Leistungen, wie zum Beispiel Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit oder Beratungsleistungen durch freie Berufe.
Die sonstige Leistung ist an dem Ort steuerpflichtig, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt bzw. am Ort der leistungsempfangenden Betriebsstätte. Wenn der leistende Unternehmer im Empfängerland keinen Sitz hat, kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger.
Es findet § 19 Abs. 1 zweiter Satz Anwendung. Die Steuer wird vom Empfänger geschuldet (reverse charge). Allerdings darf der Empfänger die Steuer gleich wieder als Vorsteuer abziehen (USt und VSt heben sich auf).
Seit 1.10.2002 (2. Abgabenänderungsgesetz 2002, BGBl. 132) gilt: Die Steuern, die vom Empfänger geschuldet werden, sind gesondert aufzuzeichnen (§ 18 Abs 2 Z 2).
Aufwände mit Übergang der Steuerschuld zum Empfänger der Leistung werden wie eine normale Ausgabe mit 0 % USt (auf eigene Konten) verbucht. Sinnvollerweise werden auf diese Konten ausschließlich solche Leistungen verbucht, um der "getrennten Aufzeichnung" Genüge zu tun.
Man wählt also eine ganz normale Girobuchung. In der Buchung wird im Feld Typ "R = Reverse Charge" eingegeben. Beim USt-Satz ist "0" einzugeben. Man wählt auch beim Bezug der Leistung aus dem EU-Ausland nicht die Buchungsart "EU innergem. Erwerb".
Buchung Reverse Charge normal (mit Vorsteuerabzug)
Buchungsart = Giro (!)
USt = 0
USt-Typ = Reverse Charge
Nettobetrag (!)
ADVOKAT bucht den Nettobetrag mit Aufwand | Bank, also zB 7000 | 2800 und zusätzlich den Steuerbetrag mit 2511 | 3511.
3511 = "Erwerbsteuer (Umsatzsteuer aus ig. Erwerb) - Reverse Charge"
2511 = "Vorsteuer aus ig. Erwerb - Reverse charge"
Die beiden Konten 3511 und 2511 müssen von der Kanzlei einmalig angelegt werden.
Der Steuerbetrag wird in der USt-VA im Formular U30 in die Kennzahl 057 hineinaddiert und in 066 wieder abgezogen.
Der Rechnungsbetrag wird netto = brutto eingegeben, weil in der Rechnung ohnehin keine USt enthalten ist. Die Erwerbssteuer und Vorsteuer wird immer mit dem inländischen USt-Satz von 20 % berechnet und auf diese Konten gebucht.
Bei den beiden anderen Auswertungen werden diese Buchungen als USt-frei ausgewiesen.