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Unserer Meinung nach muss ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner allgemeinen Berufspflichten vor einer Klags- und Exekutionsführung die Insolvenzdatei abfragen. Daher ist der Aufwand für die Abfrage der Insolvenzdatei grundsätzlich auch gegenüber dem Gegner gerichtlich ansprechbar.
Siehe dazu die OGH-Entscheidung vom 17.02.2011, 2Ob4/11v für Unternehmen.
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Herr RA Dr. Herbert Matzunski, Innsbruck, hat uns dankenswerter Weise folgende, Rechtsanwälte betreffende und nicht veröffentlichte, Entscheidung des OLG Innsbruck vom 10.5.2007, 1 R 111/07v, zur Verfügung gestellt:
"Es entspricht einhelliger Auffassung, dass jedenfalls Rechtsanwälten zugemutet werden kann, dass sie sich Kenntnis über eine allenfalls erfolgte Konkurseröffnung durch Einsicht ins Internet verschaffen, bevor sie eine Klage einbringen (Mohr, Wann ist die Einsicht in die Insolvenzdatei geboten? = ZIK 2000/7,5; 1R 209/06 d des OLG Innsbruck). Diesbezügliche Unkenntnis eines Rechtsvertreters ist der Partei zuzurechnen und als Verschulden im Sinn des § 51 ZPO zu werten (Klauser/Kodek, JN – ZPO 16. Aufl., E 14a; 1 R 97/06g, 1 R 209/06d je des OLG Innsbruck).
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In Folge dessen trifft die Rekurswerberin entgegen ihrer im Rekurs vertretenen Meinung sehr wohl ein Verschulden an der Einbringung der Klage nach Konkurseröffnung. Hätte die Klagsvertreterin am 20.3.2007 vor oder bei Verfassung der Klage die Überprüfung im Internet, ob Konkurs über das Vermögen des Beklagten eröffnet wurde durchgeführt, hätte sie von der Konkurseröffnung Kenntnis erhalten. Darauf, ob zwischen der Bekanntmachung der Konkurseröffnung und der Verfassung der Klage nur oder nicht einmal ganz 24 Stunden liegen, kann es nach Auffassung des OLG Innsbruck nicht ankommen.
Entgegen der Meinung der Rekurswerberin sind daher die Kosten des als nichtig aufgehobenen Verfahrens nicht gegenseitig aufzuheben, sondern ist die klagende Partei gem. § 51 Abs 1 ZPO dem Gegner kostenersatzpflichtig. In einem solchen Fall ist der Masseverwalter legitimiert, in einem nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingeleiteten Prozess einen Einspruch einzubringen (ZIK 2001/127, 80; 1 R 209/06d des OLG Innsbruck mwN). Sofern der Masseverwalter in diesem Schriftsatz auf Datum, Geschäftszahle des Konkurseröffnungsbeschlusses und auf die Bestellung des Masseverwalters hingewiesen hat, sodass daraus der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass der Zahlungsbefehl als nichtig aufzuheben und die Mahnklage zurückzuweisen ist, steht im nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (ZIK 2005/239, 200; 1R 209/06d) die Entlohnung nach TP 3A RATG zu."