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Wenn Zahlungen des Schuldners auf Mahnleistungen angerechnet worden sind, werden diese Leistungen in der Honorarnote differenziert behandelt, je nachdem, ob nach Einheitssatz oder nach Einzelleistungen abgerechnet wird:
a) Abrechnung nach Einzelleistungen
In einer Abrechnung nach Einzelleistungen scheinen alle Leistungen, auch Mahnleistungen und nicht gerichtlich bestimmte Leistungen auf, und werden alle Zahlungen, auch die, die auf Mahnleistungen und nicht gerichtlich bestimmten Leistungen angerechnet wurden, in einer Summe abgezogen ("abzüglich Zahlungen des Schuldners...").
In einer Abrechnung nach Einzelleistungen scheinen alle Leistungen, auch Mahnleistungen und nicht gerichtlich bestimmte Leistungen auf, und werden alle Zahlungen, auch die, die auf Mahnleistungen und nicht gerichtlich bestimmten Leistungen angerechnet wurden, in einer Summe abgezogen ("abzüglich Zahlungen des Schuldners...").
b) Abrechnung nach Einheitssatz
In einer Abrechnung nach Einheitssatz scheinen alle Hauptleistungen auf. Mahnleistungen sind Nebenleistungen und scheinen daher üblicherweise in dieser Abrechnung nicht auf. Folglich werden die Zahlungen des Schuldners, die auf Mahnleistungen aufgeteilt wurden, nicht abgezogen.
In einer Abrechnung nach Einheitssatz scheinen alle Hauptleistungen auf. Mahnleistungen sind Nebenleistungen und scheinen daher üblicherweise in dieser Abrechnung nicht auf. Folglich werden die Zahlungen des Schuldners, die auf Mahnleistungen aufgeteilt wurden, nicht abgezogen.
Dabei handelt es sich um einen Vorschlag. Im Reiter Verrechnung können Sie genau steuern, welche Zahlungen abgezogen werden.