Auszug aus dem GOG:
§89d (1) Elektronische Eingaben (§89a Abs. 1) gelten als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Eingaben über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 89b Abs. 2), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt angebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hatte, dass sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.
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Sie können den Zeitpunkt der Einbringung im ERV-Hinverkehr wie folgt prüfen:
Öffnen Sie den ERV über Programme -> ERV.
Klicken Sie auf Filter -> Filter einstellen.
Geben Sie den Akt oder das Datum ein.
Kreuzen Sie die Option auch erledigte Schriftsätze an und klicken Sie auf OK .
Öffnen Sie den Schriftsatz mit einem Doppelklick.
Datum und Uhrzeit der Einbringung stehen im unteren Bereich des Fensters unter Kurzbezeichnungen für Akt und Sachbearbeiter.
Info |
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Hinweis: Ein Schriftsatz, der am letzten Tag der Frist kurz vor Mitternacht verschickt, aber erst nach Mitter nacht bestätigt wird, gilt als fristgerecht eingebracht (ausgenommen Grundbuch)! Wir raten jedoch vor einer zu knappen Einbringung ab |
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Wann eine ERV-Nachricht als eingebracht gilt, können Sie hier nachlesen.