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Auszug aus dem Firmenbuch
Sie können einen Auszug aus dem Firmenbuch abfragen.
Je nach Bedarf stehen mehrere Optionen zur Verfügung:
Historische (gelöschte) Daten | Es werden auch alle Veränderungen seit der initialen Eintragung angezeigt |
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Signierter Stichtagsauszug | Ein PDF-Auszug mit Justiz-Signatur wird zur Verfügung gestellt |
Verlinkung zu Urkunden | Die Firmeneintragung wird auf ADVOKAT Online inkl. Links zu den Urkunden angezeigt |
Teilauszug | Der Auszug kann auch auf eine Teilinformation eingeschränkt werden. Dadurch vermindern sich auch die Auszugskosten. |
Jahresabschluss abfragen
Sie können Jahresabschlüsse zu einer Firma suchen und abfragen.
Mit Klick auf Start werden alle gefundenen Jahresabschlüsse angezeigt.
Nach Auswahl eines Jahresabschlusses kann dieser mit Klick auf Urkunde ansehen abgerufen werden.
Firmeninfo → Schnell durchs Firmenbuch hüpfen
Mit der Firmeninfo-Funktion können Sie schnell durchs Firmenbuch hüpfen, um Konstruktionen und Verknüpfungen zu erforschen.
Ausgangspunkt dafür ist zunächst das Finden einer Firma oder einer Person, die zu einer Firma eingetragen ist.
Ausgehend vom Ergebnis kann dann über Links weitergesprungen werden, z.B.:
- Was ist das für eine Firma, die da als Gesellschafterin eingetragen ist?
- Wo und als was ist die Person, die hier in Gesellschafterrolle eingetragen ist, noch eingetragen?
Durch Klick z.B. auf eine Person werden alle Eintragungen dieser Person bei Firmen angezeigt.
Davon ausgehend kann dann wiederum zu den Firmen gesprungen werden.
Beispielauszug
Achtung: Republik Österreich haftet nicht!
Der Abfragezweig 'Firmeninformation' ist für das rasche Recherchieren innerhalb des Firmenbuchs vorgesehen. Bei Auswahl einer Suche oder auch bei Anklicken eines Links gelangen Sie daher ohne weitere Schritte in die solcher Art abgerufene Ergebnisseite. Der 'Firmeninformation' liegen die Daten des Firmenbuchs zugrunde. Für unvollständige Suchvorgänge oder die Missinterpretation der Suchergebnisse in diesem Abfragezweig haftet die Republik Österreich jedoch nicht; § 37 FBG ist nicht anwendbar.