19.1.180 Stoppcode #121# : Bemessungsgrundlage im Exekutionsverfahren

Der Stoppcode ergibt die Bemessungsgrundlage für das Kostenverzeichnis im Exekutionsverfahren.

Primär wird für den Stoppcode #121# der Betrag im Feld Bemessung aus dem Fenster Betreibung herangezogen.

Wenn dieser Betrag Null ist, wird die Summe aller Beträge der Forderungen (nur Hauptforderungen) ermittelt. Ist auch dieser Betrag Null werden die Nebengebühren (ohne Zinsen aus Kosten) verwendet.

Bei der Unterhaltsexekution wird zum Rückstand der einfache Jahresbetrag aus dem Fenster Exekutionsantrag 2 addiert.

Bemerkung:
In Exekutionsanträgen bleibt die Bemessungsgrundlage im Laufe des Verfahrens auch bei zwischenzeitlichen Zahlungen gleich. Daher darf bei einem fortsetzenden Antrag die Bemessungsgrundlage nicht neu aus den noch offenen Forderungen errechnet werden. Dies kann so unterbunden werden, dass in der entsprechenden Betreibung die konstante Bemessungsgrundlage eingegeben wird.

Bei der Betreibung wird die einmal errechnete Bemessungsgrundlage auch automatisch in die Folgebetreibung weiterübertragen.

Bemerkung:
Der Stoppcode wird in Exekutionsanträgen verwendet. Er unterscheidet sich von Stoppcode #006# : Bemessungsgrundlage (Summe der offenen Hauptforderungen nur in der Behandlung der Nebengebühren.

Mietzins- und Räumungssachen
Siehe unter Stoppcode #006# : Bemessungsgrundlage (Summe der offenen Hauptforderungen und unter Aktenstamm - Betreibung.

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