1.3 ADVOKAT Version 6.28

ERV
Neuer Grundbuchantrag § 6b GUG
Mit BGBl. I Nr. 91/2024 Grundbuchs-Novelle 2024 wurde der Paragraph 6b GUG eingeführt. Die Änderung tritt am 01.09.2024 in Kraft.

§ 6b. (1) Eine Person, über die Daten des Privat- oder Familienlebens in einer Urkunde enthalten sind, die durch Speicherung in der Urkundendatenbank in die Urkundensammlung aufgenommen worden ist oder aufgenommen werden soll, kann begehren, dass die Einsicht in diese Urkunde (nicht bereinigte Urkunde) beschränkt wird. Der Antrag ist gebührenbefreit.

(2) Über einen Antrag nach Abs. 1 entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Liegenschaft liegt, im Verfahren außer Streitsachen. In dem Verfahren haben nur der Antragsteller und die zum Antrag auf Verbücherung der betroffenen Urkunde berechtigten Personen Parteistellung.

(3) Der Antragsteller hat in einem Antrag nach Abs. 1 ein berechtigtes Interesse darzulegen, dass bestimmt bezeichnete Daten des Privat- oder Familienlebens nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dem Antrag ist eine um die antragsgegenständlichen Daten bereinigte Fassung der Urkunde anzuschließen. In dieser Fassung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine vom Antragsteller vorgelegte bereinigte Fassung der Urkunde handelt.

Wir bezeichnen die Urkunden im Folgenden als "Originalurkunde" und als "Ersatzurkunde".

Der Antrag wird mit einem neuen Grundbuch-Begehren "Antrag 6B GUG" eingebracht.
Dieses Begehren muss in einem eigenen Grundbuchantrag sein. Es darf in diesem Antrag keine anderen Begehren geben.

BRZ: Es ist zu beachten, dass der Antrag um "Urkundenschwärzung" absolut nichts mit dem Anträgen auf Eintragung, Änderung, Löschung von Rechten im Grundbuch zu tun hat. Der Antrag gem. § 6b GUG kann und darf den "Hauptantrag" nicht beeinflussen – weder zeitlich noch inhaltlich. Daraus ergibt sich, dass der Antrag abgesetzt vom Hauptantrag einzubringen ist.

Begehren
Begehrenstyp = Sonstiges Begehren
Subtyp = Antrag 6b GUG

Reiter Begehrensdaten

Aktenzeichen
Ein Aktenzeichen setzt sich zusammen aus

  1. Tagebuchzahl (TZ)

  2. Gericht: Auswahl aus der Liste

Es können bis zu 10 Zeilen Aktenzeichen + Gericht erfasst werden. In einer Zeile muss beides oder keines erfasst werden.

Das Feld Aktenzeichen ist mit den Kombinationen Gericht + TZ zu befüllen, welche die Anträge angeben, in denen die Originalurkunde eingebracht wurde. Werden mehrere (max. 10) Aktenzeichen angegeben, so ist sicherzustellen, dass immer dieselbe Urkunde angesprochen wird. Das heißt: Pro "Antrag 6B GUG" kann nur eine Originalurkunde "geschwärzt" werden. Diese Urkunde kann in bis zu 10 Tagebuchzahlen und auch bei unterschiedlichen Gerichten hinterlegt sein.

Wenn kein Aktenzeichen eingegeben wird, dann ist das Feld Info für das Gericht ein Pflichtfeld.

Begründung
Freitext. In diesem Feld ist das berechtigte Interesse lt. § 6 b Abs 3 GUG darzulegen, dass bestimmt bezeichnete Daten des Privat- oder Familienlebens nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden ("Schwärzung").

Info für das Gericht
In diesem Feld muss der betroffene Antrag bzw. die betroffene Originalurkunde beschrieben werden, wenn das Aktenzeichen (TZ) des betroffenen Grundbuchantrags nicht bekannt ist (weil noch nicht im Grundbuch eingetragen).

Hinweis: Nach heutigem Wissensstand kann der Antrag 6b GUG vor oder nach dem Grundbuchantrag mit der Originalurkunde gesendet werden.

Zur konkreten Formulierung haben wir keinen Hinweis vom BRZ erhalten. Vielleicht wie folgt:
Am <Datum> wird/wurde an das <Gericht> ein Antrag mit einem Begehren auf <kurzes Beschreibung des Begehrens> eingebracht. In diesem Antrag ist eine Urkunde <kurze Beschreibung der Urkunde> enthalten, welche gem. § 6b GUG teilweise geschwärzt in die Urkundensammlung aufgenommen werden soll.

Beteiligte Personen
Es gibt nur zwei Personen: Antragsteller (= berechtigte Person) und den Antragstellervertreter (= RA).

ERV-Anhang
Es müssen zumindest zwei Anhänge übermittelt werden – selbstredend via Archivium- oder Cyberdoc-Referenz – und zwar:

  1. die Originalurkunde und

  2. die Ersatzurkunde

Sinnvollerweise werden Sie im Feld Bemerkung die jeweilige Urkunde identifizieren.

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