1.10 ADVOKAT Version 6.27

ERV - Neue Schnittstelle Grundbuch ab 28.06.2024
Am 28.06.2024 tritt eine Änderung der ERV Schnittstelle betreffend ERV Grundbuch in Kraft.

WICHTIG: Umstellung auf die neue Schnittstelle:
Jeder noch nicht gesendete Grundbuchantrag muss einmal geöffnet und neu gespeichert werden. Aufgrund neuer Pflichtfelder und Strukturen werden manche Anträge Fehler melden. Diese müssen korrigiert werden.

Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Neue Felder für Eintragungsgebühr und Gebührenbefreiung:
    Davon ist jedes Begehren betroffen, insbesondere wenn eine Gebührenbefreiung beantragt wird. Damit ändern sich etliche Eingabefenster.

  • Neues Begehren "Titeländerung"

  • Begehren "Wohnungseigentum Baurecht":
    Im Begehren Wohnungseigentum gibt die neue Variante "Begründung (Baurecht)"

  • Neue Grundbuch-Folgeeingabe "Ergänzung":
    Der Einbringer wird mittels ERV-Rückverkehr (oder telefonisch) zu einer Ergänzungseingabe aufgefordert. Auch die Zurückziehung eines Antrag wird damit gemacht

1. Neue Felder für Eintragungsgebühr und Gebührenbefreiung

Bisher konnten in einem Begehren entweder Gebühren (Gebühreneinzug / Selbstberechnung) oder "keine Gebühren" begehrt werden. Mit dem neuen "§ 25a GGG Temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis" kann es in einem Begehren zu beiden Fällen kommen (teilweise Gebührenbefreiung).

Somit ändern sich folgende Begehren:

  • Der Reiter Sonstiges bei den Begehren Pfandrecht, Rangordnung Verpfändung Anmerkung, Sonstiges Begehren (Änderung, Neueintragung), Grundstücksveränderung (Ab- und Zuschreibung Grundstücke)

  • Das Fenster Eigentumsrecht > Eintragung (Eintragungszeilen)

  • Das Fenster Wohnungseigentum > Begründung (Eintragungszeilen)

  • Das Fenster Trennstücktabelle Durchführung (Eintragungszeilen)

In all diesen Begehren sind die folgenden Felder betroffen (die Position der Felder ist leicht unterschiedlich):

  • Gebühren

  • Gebührentext

  • Gebührenbefreiung

Gebühren
Bis zum 28.06.2024 gab es in diesem Feld die Auswahlen: keine Gebühren / Gebühreneinzug / Selbstberechnung / Gebührenvorschreibung. In einem Textfeld wurde eine allfällige Gebührenbefreiung begründet.

Neu gibt es in diesem Feld die Auswahlen: Gebühreneinzug / Selbstberechnung / Gebührenvorschreibung". (Hinweis: "Selbstberechnung" ist nicht bei allen Begehren möglich.)

Das Feld Gebühren darf leer sein, wenn eine vollständige Gebührenbefreiung beantragt wird, siehe neues Feld Gebührenbefreiung. Im Fall einer teilweisen Gebührenbefreiung (neuer § 25a GGG) sind beide Felder Gebühren und Gebührenbefreiung relevant.

Maximaler Gebühreneinzug
Wie bisher

Gebührentext
Wie bisher für Anmerkungen zu den Gebühren, zB zur Bemessungsgrundlage. Für die Begründung der Gebührenbefreiung gibt es aber ein neues Feld, siehe unten.

Gebührenbefreiung
Das Editieren dieses Feld erfolgt in einem Detailfenster, das man mit Klick auf "..." oder Pfeil-ab öffnet:

Abb. 1: Fenster "Gebührenbefreiung Begründung"

Hinweis zu einer teilweisen Gebührenbefreiung:
Beim Kauf einer Wohnung soll der Kaufpreis EUR 600.000 betragen. Durch § 25a GGG kommt es zu einer Gebührenbefreiung bis 500.000. In diesem Fall ist bei Bemessungsgrundlage 600.000 einzugeben. Das Gericht entscheidet selbst, welcher Teil befreit ist.

Gebührenbefreiung
Wenn Gebührenbefreiung aktiviert wird, sind weitere Felder aktiv.

Begründung
Auswahlfeld für die Begründung der Gebührenbefreiung. Pflichtfeld. Es gibt folgende Auswahlmöglichkeiten:

  • Par25Abs4GGG

  • Par25aGGG

  • Par26Abs1Z1GGG

  • Par26Abs1Z2GGG

  • Par53GBG

  • Par53WFG

  • Par42WSG

  • Art34BBG

  • Par15Abs3AGRVG

  • NeuFOEG

  • Sonstige

Gebührenbefreiung Text
100 Zeichen. Wenn bei Begründung "Sonstige" eingegeben wird, ist das ein Pflichtfeld.

Der Nachweis für die Befreiung § 25a GGG befindet sich im Antrag
Nur sichtbar, wenn im Feld Begründung "Par25aGGG" angegeben ist.
Im § 25a GGG sind mehrere Voraussetzungen angeführt, wann es zur Gebührenfreiheit kommt. Diese Voraussetzungen sind entweder im Antrag nachzuweisen oder können nachträglich nachgewiesen werden.

  1. Wenn sich der Nachweis für die Befreiung im aktuellen Antrag befindet, dann müssen Sie

    1. das Feld Nachweis für die Befreiung § 25a GGG befindet sich im Antrag aktivieren und

    2. im Feld § 25a Nachweis Fundstelle die Fundstelle genauer beschreiben.

  2. Wenn sich der Nachweis für die Befreiung nicht im Antrag befindet, dann wird er vom Gericht bis zu 5 Jahre lang nachgefordert.

§ 25a Nachweis Fundstelle
200 Zeichen. Wenn sich der Nachweis für die Befreiung im aktuellen Antrag befindet, dann ist hier anzugeben, wo genau, zB "enthalten in Dokument ..., Seite ..."

2. Neues Begehren "Titeländerung"
Die Eingabe ist praktisch identisch zur Namensänderung: Im Begehren werden die Personen angeführt, deren Titel geändert werden soll. Die Personendaten sind vorher im Fenster Personenstamm richtig zu erfassen.

Hinweis: Das Löschen eines Titels erfolgt weiterhin mit einem Sonstigen Begehren.

3. Begehren "Wohnungseigentum Baurecht"
Im Begehren Wohnungseigentum gibt es im Feld Subtyp die neue Zeile "Begründung (Baurecht)".

4. Zusätzlicher Eigentümer bei bestehender UH-EZ
Beim Begehren "Eigentumsrecht – Eintragung" ist in der Eintragungszeile das Feld BLNR kein Pflichtfeld mehr.

Das deckt nur einen seltenen Spezialfall ab: In einer bestehenden UH-EZ soll ein neuer, zusätzlicher Eigentümer eingetragen werden, ohne dass auf den Eigentumsanteil eines bestehenden Eigentümers verwiesen wird. Beispiel: Bisher erstreckte sich eine UH-EZ nicht auf einen vollen Anteil, sondern zB nur auf 1/2 Anteil. Nun wird ein zusätzlicher Eigentümer in der UH-EZ eingetragen, der auch einen Anteil erworben hat.

5. Neue Grundbuch-Folgeeingabe "Ergänzung"
Es gibt bisher die Folgeeingaben "Verbesserung Mitteilung" und "Verbesserung vollständiger Schriftsatz". Nun gibt es eine weitere Folgeeingabe "Ergänzung".

Es ist eine Folgeeingabe, das heißt, ein Aktenzeichen (Tagebuchzahl) wird vorausgesetzt.
Der Schriftsatz hat beliebig viele, aber mindestens eine Beilage.
Es gibt kein Freitextfeld wie bei der "Verbesserung Mitteilung".

Vor einer "Ergänzung" stellt das Gericht den Aktstatus auf "in Ergänzung". Der Akt ist damit bei Gericht in einem Wartezustand ähnlich wie bei einem Verbesserungsauftrag. Der Einbringer wird mittels ERV-Rückverkehr (oder telefonisch) zu einer Ergänzungseingabe aufgefordert. Pro Aufforderung ist nur EINE Ergänzungseingabe erlaubt.

Die Eingabe dient

  1. zur Übermittlung einer Zurückziehung oder

  2. zur Übermittlung zusätzlicher Dokumente (zB die Gebühren betreffend)

Sie dient NICHT für neue oder geänderte Begehren und damit zusammenhängende Urkunden, die in die Urkundensammlung aufgenommen werden.

Folgende Beispiele wurden vom BRZ genannt:

  • Zurückziehung eines Antrags. Derzeit erfolgt die Zurückziehung via Telefon/Mail/Post bzw. im Verbesserungsverfahren als Folgeeingabe. In Zukunft erfolgen Zurückziehungen mit einer Folgeeingabe "Ergänzung".
    Anmerkung des BRZ: Die Initiative muss vom Gericht ausgehen. Man wird in solchen Fällen bei Gericht anrufen, das Gericht stellt den Antrag auf "in Ergänzung", danach erst kann man mittels Folgeeingabe "Ergänzung" zurückziehen.

  • Nachzureichende Dokumente hinsichtlich Gebührenverfahren über Aufforderung des Kostenbeamten.

  • im NGB (= Allgemeines Register in Grundbuchsachen; enthält alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte des Grundbuchverfahrens) als Kommunikationsschiene mit dem BEV bzw. beim Aufforderungsverfahren.

Copyright © 2024 ADVOKAT Unternehmensberatung GREITER & GREITER GmbH - Impressum ->https://advokat.at/Impressum.aspx