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Gemäß § 89d GOG Abs. 2 gilt Rückverkehr am Werktag nach der Bereitstellung als zugestellt, wobei Samstage nicht als Werktag gelten.
Die Regelung des § 89d Abs. 2 (Zustelltag ist der Folgetag der Bereitstellung) gilt ausdrücklich (nur) für gerichtliche Übermittlungen. Es kommt mitunter zu abweichenden Regelungen wie z.B. für Zustellungen durch die Rechtsanwaltskammer. Siehe dazu bspw. hier:
Zustellung von Verfahrenshilfebestellungsbescheiden durch die Rechtsanwaltskammern im Wege des ERV (Österreichisches Anwaltsblatt, Ausgabe 4/2021, S. 229, 230)