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Gemäß § 89d GOG Abs. 2 gilt Rückverkehr am Werktag nach der Bereitstellung als zugestellt, wobei Samstage nicht als Werktag gelten.

§ 89d Abs. 2 GOG

Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.

Die Regelung des § 89d Abs. 2 (Zustelltag ist der Folgetag der Bereitstellung) gilt ausdrücklich (nur) für gerichtliche Übermittlungen. Es kommt mitunter zu abweichenden Regelungen wie z.B. für Zustellungen durch die Rechtsanwaltskammer. Siehe dazu bspw. hier:


Zustellung von Verfahrenshilfebestellungsbescheiden durch die Rechtsanwaltskammern im Wege des ERV (Österreichisches Anwaltsblatt, Ausgabe 4/2021, S. 229, 230)

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