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Alle Zustellstücke von Bundesbehörden werden via eZustellung zugestellt werden. Auch andere Behörden können via eZustellung zustellen. Aufgrund der großen Bandbreite von Behörden und der abgewickelten Verfahren ist mit vielen verschiedenen Zustellstücken zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass die Anwendungsfälle mit der Zeit anwachsen. Zu Beginn ist jedenfalls damit zu rechnen, dass Bescheide von allen Bundesbehörden, Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide, manche Strafbescheide und anderes mehr via eZustellung zugestellt werden. Hier ist auch mit Fehlern bei der Adressierung zu rechnen, etwa dann, wenn eine Behörde fälschlicherweise an den Unternehmer "Rechtsanwalt Dr. X" zustellt, anstatt an die Privatperson "Dr. X"

Wenn Sorge besteht, dass Personen, die Einblick in den ERV haben, für deren Augen nicht bestimmte eZustellung-Nachrichten zu sehen bekommen, kann der ERV-Anschriftcode auf ADVOKAT Online für eine Kennenlernzeit entkoppelt werden. In diesem Fall muss dann das eZustellung-Postfach überwacht werden. Später kann erneut gekoppelt werden.

Koppelung eZustellung mit ERV

Für alle ERV-Teilnehmer, für die im Unternehmensregister (§ 25 Bundesstatistikgesetz 2000) eine Ordnungsnummer gefunden wirddie Unternehmer sind, erfolgt eine automatische Koppelung mit dem eZustellung-Postfach. Alle eZustellung-Nachrichten landen daher nie im eZustellung-Postfach, sondern werden in den ERV umgeleitet und als Rückverkehr bereitgestellt.

Ein Rechtsanwalt, der nicht Unternehmer ist (angestellter Antwalt), wird nicht gekoppelt. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt freiwillig ein eZustellung-Postfach (für ihn als Privatperson) einrichtet.

Bin ich gekoppelt?

In ADVOKAT Online können Sie feststellen, ob Ihr eZustellung-Postfach mit Ihrem ERV-Postfach gekoppelt ist. Den entsprechenden Bereich finden Sie Unter Anwendungen / Elektronischer Rechtsverkehr / Reiter eZustellung.

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Automatisch gekoppelt werden alle ERV-Teilnehmer, die auch Rückverkehr empfangen können (Standard) und für die im Unternehmensregister (§ 25 Bundesstatistikgesetz 2000) eine Ordnungsnummer gefunden wird.

Ein Rechtsanwalt, der nicht Unternehmer ist (angestellter Antwalt), wird daher nicht gekoppelt. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt freiwillig ein eZustellung-Postfach (für ihn als Privatperson) einrichtet.

Muss das eZustellung-Postfach überwacht werden?

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Für den nicht vorgesehenen und daher unwahrscheinlichen Fall, dass eine eZustellung-Nachricht nicht im ERV zugestellt wird, während der Absender dennoch eine Zustellbestätigung erhält, sind uns keine speziellen Haftungsbestimmungen bekannt. Dies ist wohl mit dem Verlorengehen eines RSa- oder RSb-Briefes zu vergleichen. Wenn ein solcher Fall auftreten sollte, wenden Sie sich bitte an unser Support-Team Im Bereich der Verwaltung besteht gegen die Versäumung einer Frist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 71 AVG.

Zustellvollmacht / Vertretung

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