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Ausnahme: Wenn Sie in FinanzOnline auf elektronische Zustellung gemäß § 97 Abs. 3 BAO verzichtet haben oder wenn Sie in FinnazOnline FinanzOnline keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, dann wird kein eZustellung-Postfach eingerichtet. In diesem Fall müssten Sie ein entsprechendes Schreiben vom BMDW erhalten haben, in welchem auch erklärt wird, was Sie nun tun können. Wir empfehlen, dass sie Sie in FinanzOnline eine E-Mail-Adresse hinterlegen und sicherstellen, dass Sie auf elektronische Zustellung gemäß § 97 Abs. 3 BAO nicht (mehr) verzichten. In diesem Fall wird Ihr eZustellung-Postfach automatisch eingerichtet.

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Ein Teilnehmer der eZustellung kann einem einen anderen Teilnehmer der eZustellung dazu bevollmächtigen, dessen Nachrichten zu an seiner Statt zu erhalten. Dazu ist das Erteilen der Vollmacht mit dem Vollmachtenservice des BMDW (Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) erforderlich.

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Insolvenzverfahren (Postvollmacht)

Die sich aufgurnd aufgrund von Insolvenzverfahren ergebende Postvollmacht (§ 78 Abs. 2 IO) soll ebenfalls im Bereich der eZustellung korrekt abgewickelt werden können. An einer Lösung dafür arbeiten derzeit das BMDW und das BMJ. Voraussichtlich wird dies wie folgt gelöst sein:

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