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← Zurück zu ⚖️ 05 - 07 🌍 eZustellung (Kopplung mit ERV)

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Allgemeines zur eZustellung

Ab dem 1.1.2020 sind alle Unternehmer (mit wenigen Ausnahmen) verpflichtet, (behördliche) Zustellungen im Wege der eZustellung erhalten zu können (§ 1b EGovG). Informationen zur eZustellung finden Sie auf der Website des BMDW. Um die Arbeit für Rechtsanwälte nicht zu erschweren, erfolgt per Gesetz (§ 34 Abs. 3 iVm. § 28 Abs. 3 Z. 3 ZustG) automatisch eine Weiterleitung aller eZustellung-Nachrichten an Ihren ERV-Anschriftcode, sodass Sie Zustellungen im Wege der eZustellung als Rückverkehr im ERV empfangen. Eine Überwachung Ihres eZustellung-Postfachs ist daher nicht nötig.

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◾ Habe ich schon ein eZustellung-Postfach?

Einfacher für Sie ist es, festzustellen, ob es eine Koppelung Ihres eZustellung-Postfachs mit Ihrem ERV-Postfach gibt. Wenn es nämlich eine Koppelung gibt, dann gibt es auch ein eZustellung-Postfach.

...

Wenn es keine Koppelung gibt, dann können Sie sich am Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) anmelden, um festzustellen, ob Sie ein eZustellung-Postfach haben. Wenn Sie das eZustellung-Postfach mir Ihrem ERV-Postfach koppeln wollen, können Sie dies unter Anwendungen / Elektronischer Rechtsverkehr / Reiter eZustellung tun. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine automatische Zusammenführung der beiden Postfächer nicht möglich. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an unser ⛑️ Support Team.

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◾ eZustellung-Postfach einrichten

In aller Regel wird Ihr eZustellung-Postfach auf Basis Ihres FinanzOnline-Benutzers automatisch eingerichtet. In diesem Fall ist nichts weiter zu tun.

Ausnahme: Wenn Sie in FinanzOnline auf elektronische Zustellung gemäß § 97 Abs. 3 BAO verzichtet haben oder wenn Sie in FinanzOnline keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, dann wird kein eZustellung-Postfach eingerichtet. In diesem Fall müssten Sie ein entsprechendes Schreiben vom BMDW erhalten haben, in welchem auch erklärt wird, was Sie nun tun können. Wir empfehlen, dass Sie in FinanzOnline eine E-Mail-Adresse hinterlegen und sicherstellen, dass Sie auf elektronische Zustellung gemäß § 97 Abs. 3 BAO nicht (mehr) verzichten. In diesem Fall wird Ihr eZustellung-Postfach automatisch eingerichtet.

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◾ eZustellung-Postfach einsehen

Das eZustellung-Postfach ist über das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) zugänglich.

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◾ Was wird via eZustellung zugestellt?

Alle Zustellstücke von Bundesbehörden werden via eZustellung zugestellt werden. Auch andere Behörden können via eZustellung zustellen. Aufgrund der großen Bandbreite von Behörden und der abgewickelten Verfahren ist mit vielen verschiedenen Zustellstücken zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass die Anwendungsfälle mit der Zeit anwachsen.

Wenn Sorge besteht, dass Personen, die Einblick in den ERV haben, für deren Augen nicht bestimmte eZustellung-Nachrichten zu sehen bekommen, kann der ERV-Anschriftcode auf ADVOKAT Online für eine Kennenlernzeit entkoppelt werden. In diesem Fall muss dann das eZustellung-Postfach überwacht werden. Später kann erneut gekoppelt werden.

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◾ Was wird NICHT via eZustellung zugestellt? - Sonderfall Finanz

Für die Finanz (BMF, Finanzämter) gibt es eine gesetzliche Ausnahme.
Insbesondere werden Zustellungen ohne Zustellnachweis nicht via eZustellung versendet.

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title§ 98 Abs. 1 BAO

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz […] vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).

Info
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title§ 100 BAO

(1) Abweichend von § 98 Abs. 1 ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn

  1. die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen oder
  2. eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) erfolgen soll.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist eine elektronische Zustellung nur über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG zulässig.

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Koppelung eZustellung mit ERV

Für alle ERV-Teilnehmer, die Unternehmer sind, erfolgt eine automatische Koppelung mit dem eZustellung-Postfach. Alle eZustellung-Nachrichten landen daher nie im eZustellung-Postfach, sondern werden in den ERV umgeleitet und als Rückverkehr bereitgestellt.

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◾ Bin ◾ Bin ich gekoppelt?

In ADVOKAT Online können Sie feststellen, ob Ihr eZustellung-Postfach mit Ihrem ERV-Postfach gekoppelt ist. Den entsprechenden Bereich finden Sie Unter Anwendungen / Elektronischer Rechtsverkehr / Reiter eZustellung.

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◾ Widerspruch gegen die Koppelung (Opt-Out)

Sie können der Weiterleitung von eZustellung-Nachrichten an Ihren ERV-Anschriftcode widersprechen. Wenn Sie das tun, müssen Sie jedoch Ihr eZustellung-Postfach im Auge behalten, da Sie der elektronischen Zustellung im Wege der eZustellung nicht widersprechen können. Sie sind gesetzlich zur Empfangsbereitschaft verpflichtet.

Das Widersprechen erfolgt durch Vornahme einer Entkoppelung in ADVOKAT Online.

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◾ Koppeln und Entkoppeln

Das Koppeln und Entkoppeln Ihres ERV-Postfachs mit Ihrem eZustellung-Postfach können Sie unter Anwendungen / Elektronischer Rechtsverkehr / Reiter eZustellung vornehmen. Sollte ein Koppeln nicht möglich sein, ist eine automatische Zusammenführung der beiden Postfächer nicht möglich. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an unser Support-Team.

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◾ Details zur Koppelung

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◾◾ Wer wird gekoppelt und wer nicht?

Automatisch gekoppelt werden alle ERV-Teilnehmer, die auch Rückverkehr empfangen können (Standard) und für die im Unternehmensregister (§ 25 Bundesstatistikgesetz 2000) eine Ordnungsnummer gefunden wird.

Ein Rechtsanwalt, der nicht Unternehmer ist (angestellter Antwalt), wird daher nicht gekoppelt. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt freiwillig ein eZustellung-Postfach (für ihn als Privatperson) einrichtet.

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◾◾ Muss das eZustellung-Postfach überwacht werden?

Bei bestehender Koppelung kann es nie vorkommen, dass eine Nachricht im eZustellung-Postfach einlangt. Das eZustellung-Postfach muss daher nicht überwacht werden. Aus Vorsichtsgründen raten wir dennoch dazu, eine E-Mail-Benachrichtigung im Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) einzurichten, für den Fall, dass unvorgesehenerweise doch eine Nachricht im eZustellung-Postfach landen sollte.

Die Koppelung bewirkt eine Umleitung von eZustellung-Nachrichten in den ERV. Die Nachrichten landen daher nie im eZustellung-Postfach, sondern werden schon vorher in den ERV abgezweigt und als Rückverkehr bereitgestellt. Dies geschieht zeitlich unmittelbar, sodass es grundsätzlich zu keinen Verzögerungen kommen wird.

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◾◾ Zustellnachweis und technische Gebrechen

Für Zustellungen gibt es im Bereich der eZustellung und im ERV einen Zustellnachweis. Aufgrund der Koppelung hängen diese zusammen. Das bedeutet: Erst mit erfolgreichem Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des ERV-Teilnehmers (d.h., sobald die ERV-Nachricht vom Empfänger abgeholt werden kann), wird ein Zustellnachweis an die absendende Behörde übermittelt (ohne relevante zeitliche Verzögerung).

Wenn die Umleitung in den ERV aus technischen Gründen nicht möglich ist (z.B. technische Störung im ERV), erhält der Absender eine Fehlermeldung. Die Nachricht gilt dann als nicht zugestellt. Es gibt keine "schwebenden" Nachrichten. Die Nachricht landet in diesem Fall auch nicht im eZustellung-Postfach. Der Absender verwendet in diesem Fall womöglich eine alternative Zustellmethode (z.B. per Post), allerdings gibt es hier keine einheitliche Vorgangsweise.

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◾◾ Zustellzeitpunkt, Fristenlauf

Für den Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung gelten auch für eZustellungen dieselben Regeln wie für Nachrichten im ERV, nämlich die des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG). Dies gilt folglich gleichermaßen für den Fristenlauf. Dies geht auch aus einer vom ÖRAK eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) hervor.

Info
titleStellungnahme des BMDW (auf Anfrage des ÖRAK)

Verpflichteten Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89c GOG) ist gemäß § 34 Abs 3 ZustG in das Zustellsystem gemäß § 28 Abs 3 Z 3 [=ERV] zuzustellen. Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche oder nicht-nachweisliche Zustellung handelt. Die Info, ob in den ERV zugestellt wird, wird technisch jedenfalls an den Versender übermittelt bzw geht aus dem vom ERV generierten Zustellzeitpunkt im Zustellnachweis hervor.

Durch diese „Weiterleitung“ in den ERV erfolgt die Zustellung für verpflichtete Teilnehmer des ERV immer im ERV gemäß den Bestimmungen der §§ 89a ff GOG. Erfolgt somit eine solche „Weiterleitung“ in den ERV, dann ist der Zustellzeitpunkt nach § 89d Abs 2 GOG relevant.

Somit gilt als Zustellungszeitpunkt der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.

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◾◾ Rückverkehrssperre (vorübergehende Abwesenheit)

Wenn Sie vorübergehend nicht empfangsbereit sind (z.B. wegen Urlaubs), genügt es, wenn Sie im ERV die Rückverkehrssperre aktivieren. Diese wirkt unmittelbar auch für die eZustellung. In diesem Fall landen auch keine Nachrichten im eZustellung-Postfach. Es ist daher nicht nötig, für die eZustellung separate Vorkehrungen zu treffen.

Das bedeutet: Wenn eine Rückverkehrssperre im ERV aktiv ist, erfolgen keine Zustellungen von eZustellung-Nachrichten. Was in Folge passiert, ist nicht Teil des Systems der eZustellung und kann daher nicht einheitlich beantwortet werden. Der Absender verwendet in diesem Fall womöglich eine alternative Zustellmethode (z.B. per Post).

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◾◾ Haftung

Für den nicht vorgesehenen und daher unwahrscheinlichen Fall, dass eine eZustellung-Nachricht nicht im ERV zugestellt wird, während der Absender dennoch eine Zustellbestätigung erhält, sind uns keine speziellen Haftungsbestimmungen bekannt. Dies ist wohl mit dem Verlorengehen eines RSa- oder RSb-Briefes zu vergleichen. Im Bereich der Verwaltung besteht gegen die Versäumung einer Frist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 71 AVG.

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Zustellvollmacht / Vertretung

Ein Teilnehmer der eZustellung kann in Vertretung für einen anderen Teilnehmer der eZustellung die eZustellung-Nachrichten des Vertretenen (Vollmachtgebers) empfangen. Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:

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◾ Private Vollmacht

Ein Teilnehmer der eZustellung kann einen anderen Teilnehmer der eZustellung dazu bevollmächtigen, dessen Nachrichten an seiner Statt zu erhalten. Dazu ist das Erteilen der Vollmacht mit dem Vollmachtenservice des BMDW (Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) erforderlich.

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◾ Insolvenzverfahren (Postvollmacht)

Die sich aufgrund von Insolvenzverfahren ergebende Postvollmacht (§ 78 Abs. 2 IO) soll ebenfalls im Bereich der eZustellung korrekt abgewickelt werden können. An einer Lösung dafür arbeiten derzeit das BMDW und das BMJ. Voraussichtlich wird dies wie folgt gelöst sein:

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