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Berechtigte Person
Anzahl: 0..100
Die Person, für die eine Eintragung im Grundbuch durchgeführt werden soll.
Nähere Informationen finden Sie unter Grundbuchantrag, beteilige Personen.
Anzahl: 0..100
Die Person, für die eine Eintragung im Grundbuch durchgeführt werden soll.
Nähere Informationen finden Sie unter Grundbuchantrag, beteilige Personen.
Gegenstand
Die Neueintragung kann sich beziehen auf:
Die Neueintragung kann sich beziehen auf:
- auf eine neue Einlage: Auswahl eines bereits erfassten Begehrens aus der Liste
- auf eine bestehende Eintragung: Das Begehren bezieht sich auf eine bereits im Grundbuch bestehende Eintragung. In diesem Fall ist die Einlage (KG, EZ) und die Tagebuchzahl (LNR, Literal) anzugeben.
- auf Eintragungskategorie: Hierbei öffnet sich auf einen Abschnitt der Einlage. Es öffnet sich ein weiteres Feld mit den Alternativen:
- Aufschrift: Die Eintragung erfolgt im Aufschrift-Abschnitt der Einlage.
- Gutsbestand: Die Eintragung erfolgt im Gutsbestands-Abschnitt der Einlage (A2-Blatt).
- Eigentum: Die Eintragung erfolgt im Eigentums-Abschnitt der Einlage (B-Blatt). Es sollte sich nur um Ersichtlichmachungen handeln; andere Begehren das Eigentum betreffend wären strukturiert zu stellen.
- Lasten: Die Eintragung erfolgt im Lasten-Abschnitt der Einlage (C-Blatt).
- Unbekannt: Es ist nicht unklar, in welchen Einlagen-Abschnitt die begehrte Eintragung zu tätigen ist.
Hinweis: Falls "Eintragungs-Kategorie" gleich "Gutsbestand" oder "Lasten" ist, zielt das Begehren auf eine neue Eintragung mit neuer Laufnummer.
Einlage
Die vom aktuellen Begehren betroffene Einlage (KG und EZ).
Die vom aktuellen Begehren betroffene Einlage (KG und EZ).
Eintragung
Die vom aktuellen Begehren betroffene A-, B-, C-LNR und Literal.
Die vom aktuellen Begehren betroffene A-, B-, C-LNR und Literal.
Anderes Begehren
Wenn Sie bei Gegenstand die Alternative "Bezug auf neue Einlage" wählen, müssen Sie hier ein bereits erfasstes Begehren (Begehrenstyp: Sonstiges Begehren, Subtyp: Einlage anlegen) angeben. Sie können die bereits erfassten Begehren aus der Liste auswählen.
Wenn Sie bei Gegenstand die Alternative "Bezug auf neue Einlage" wählen, müssen Sie hier ein bereits erfasstes Begehren (Begehrenstyp: Sonstiges Begehren, Subtyp: Einlage anlegen) angeben. Sie können die bereits erfassten Begehren aus der Liste auswählen.
Begehrenstext
Freier Text für das eigentliche Begehren. Es gibt eine Schnelleingabe:
B + Leerstelle wird umgewandelt in "Belastungs- und Veräußerungsverbot"
V + Leerstelle wird sofort umgewandelt in "Verbindung der Anteile"
Es muss der 1. Buchstabe im Feld sein, Großschreibung!
Freier Text für das eigentliche Begehren. Es gibt eine Schnelleingabe:
B + Leerstelle wird umgewandelt in "Belastungs- und Veräußerungsverbot"
V + Leerstelle wird sofort umgewandelt in "Verbindung der Anteile"
Es muss der 1. Buchstabe im Feld sein, Großschreibung!
Reiter Bezug auf Anteil
Dieses Reiter wurde ab 30. Juni 2016 mit der Version 6.3 eingeführt. Die zusätzlichen Möglichkeiten, die durch dieses Reiter geboten werden, können beispielsweise in folgendem Fall hilfreich sein:
Dieses Reiter wurde ab 30. Juni 2016 mit der Version 6.3 eingeführt. Die zusätzlichen Möglichkeiten, die durch dieses Reiter geboten werden, können beispielsweise in folgendem Fall hilfreich sein:
Ein Vater verschenkt seine Eigentumsanteile (zB an einem Haus) an seine beiden Kinder.
Kind A erhält die Hälfte der Eigentumsanteile vom Vater und Kind B die andere Hälfte.
Die Eigentumsanteile beider Kinder sollen durch ein Wohnungsgebrauchsrecht zugunsten des Vaters belastet werden.
Kind A erhält die Hälfte der Eigentumsanteile vom Vater und Kind B die andere Hälfte.
Die Eigentumsanteile beider Kinder sollen durch ein Wohnungsgebrauchsrecht zugunsten des Vaters belastet werden.
Es gibt also folgende Begehren:
- Eintragung von Eigentum für Kind A.
- Eintragung von Eigentum für Kind B.
- Eintragung des Wohnungsgebrauchsrechtes auf den Eigentumsanteilen beider Kinder für den Vater.
Bisher wurde in diesem Fall im Begehrenstext des dritten Begehrens formuliert, dass die Eigentumsanteile der Kinder A und B durch das Wohnungsgebrauchsrecht zu belasten sind.
Mit Hilfe des Reiters Bezug auf Anteil kann man sich nun direkt auf die entsprechenden Eintragungszeilen des Eigentumsbegehrens beziehen.
Bezug auf neu einzutragende Eigentumsrechte
Wenn Eigentum erst eingetragen wird und es die zu belastende B-LNR daher noch nicht gibt, kann auf ein Eigentumsrechts-Begehren (Eintragungszeile) im selben GB-Antrag verwiesen werden, dessen Anteile belastet werden sollen. Sie können die bereits erfassten Begehren aus der Liste auswählen.
Wenn Eigentum erst eingetragen wird und es die zu belastende B-LNR daher noch nicht gibt, kann auf ein Eigentumsrechts-Begehren (Eintragungszeile) im selben GB-Antrag verwiesen werden, dessen Anteile belastet werden sollen. Sie können die bereits erfassten Begehren aus der Liste auswählen.
Bezug auf bestehende Eigentumsrechte
Hier kann auf ein im Grundbuch bestehendes Eigentumsrecht verwiesen werden, das belastet werden soll. Anzugeben sind sämtliche B-LNR (oder alternativ die Literale der vorgemerkten Eigentümer), auf welche sich die Last bezieht bzw. für welche die angegebenen Personen als Berechtigte eingetragen werden sollen.
Hier kann auf ein im Grundbuch bestehendes Eigentumsrecht verwiesen werden, das belastet werden soll. Anzugeben sind sämtliche B-LNR (oder alternativ die Literale der vorgemerkten Eigentümer), auf welche sich die Last bezieht bzw. für welche die angegebenen Personen als Berechtigte eingetragen werden sollen.