12.3.18.1 Eigentumsrecht Eintragung

Reiter Begehrensdaten, Gegenstand
Es gibt zwei Möglichkeiten:

a) Bezug auf bestehende KG/EZ bzw. Eintragung
Der Eigentumsanteil (die EZ) ist bereits im Grundbuch eingetragen und wird in den Feldern Einlage (KG/EZ) bezeichnet.

b) Bezug auf neue Einlage
Der Eigentumsanteil (die EZ) wird neu eröffnet und darauf das Eigentumsrecht eingetragen. Es wird auf ein anderes Begehren "Sonstiges Begehren - Einlage anlegen - Neueintragung" Bezug genommen. Dieses Begehren muss bereits zuvor im Grundbuchsantrag erfasst worden sein.

Einlage
Die vom aktuellen Begehren betroffene Einlage (KG und EZ). Diese Felder werden aus einem vorher erfassten Begehren vorgeschlagen. Kann nur eingegeben werden, wenn bei Reiter Begehrensdaten, Gegenstand "Bezug auf bestehende KG/EZ bzw. Eintragung" gewählt wurde.

Anderes Begehren
Kann nur eingegeben werden, wenn bei Reiter Begehrensdaten, Gegenstand "Bezug auf neue Einlage" gewählt wurde. Sie können die bereits erfassten Begehren aus der Liste auswählen.

Eintragungszusatz
Zusätzlicher Text, der in der Grundbucheintragung aufscheinen soll.

Reiter Eintragungszeilen
Anzahl: 1..4000
In diesem Reiter werden zeilenweise alle Eigentumsrechtseintragungen zur angegebenen EZ angeführt.

Abb. 315: Fenster "Eintragungszeilen zum Begehren Eigentumsrecht"

Für jede Eigentumsrechtseintragung ist eine separate Zeile einzugeben. Über "Hinzufügen" oder durch Doppelklick auf eine leere Zeile wird das Detailfenster Eigentumsrecht Eintragung zur jeweiligen Zeile geöffnet.

Abb. 316: Fenster "Begehren Eigentumsrecht - Detail einer Eintragungszeile"

Zu beachten ist: In einem ERV Grundbuchantragen dürfen mehrere Begehren "Eigentumsrecht – Eintragung" vorkommen. Aber diese müssen unterschiedliche KG/EZ Kombination aufweisen. Alle Eintragungszeilen für eine KG/EZ Kombination müssen in einem Begehren zusammengefasst sein.

Beispiel:
Antrag A – nicht zulässig
1. Eigentumsrechtbegehren in KG 01004 EZ 10
2. Eigentumsrechtbegehren in KG 01004 EZ 10

Antrag B – zulässig
1. Eigentumsrechtbegehren in KG 01004 EZ 10
2. Eigentumsrechtbegehren in KG 01004 EZ 11

Zeilennummer
Die Zeilennummer wird automatisch fortlaufend vergeben und kann nicht manuell geändert werden. Es ist aber möglich, eine erstellte Eintragungszeile umzureihen, dadurch wird die Zeilennummer autom. angepasst.

Eintragungsart
Dieses Feld steht nur bei der Aktion Eintragung (UH-Register) zur Verfügung. Es gibt die Eintragungsarten Einreihung und Hinterlegung.

B-LNR
Gibt den Eigentumsanteil an, der auf den neuen Eigentümer übergehen soll. Bei Bezug auf eine neue EZ ist dieses Feld nicht befüllbar.
GR-1023: Die B-LNR muss in der Einlage existieren.

In einem seltenen Spezialfall darf das Feld B-LNR leer bleiben: In einer bestehenden UH-EZ soll ein neuer, zusätzlicher Eigentümer eingetragen werden, ohne dass auf den Eigentumsanteil eines bestehenden Eigentümers verwiesen wird. Beispiel: Bisher erstreckte sich eine UH-EZ nicht auf einen vollen Anteil, sondern zB nur auf 1/2 Anteil. Nun wird ein zusätzlicher Eigentümer in der UH-EZ eingetragen, der auch einen Anteil erworben hat.

Anteilsgröße
Angabe in Form einer Bruchzahl. Bestimmt in welchem Umfang der neue Eigentümer eingetragen wird.
GR-1024: Die begehrte, absolute Anteilsgröße darf die eingetragene Anteilsgröße nicht übersteigen.

Beispiel für "Anteile" (Angaben zum Anteil sind immer absolut):
A mit B-LNR 1 hat einen Anteil von 1/2.
B mit B-LNR 2 hat einen Anteil von 1/2.
C kauft einen Anteil von 1/8 der gesamten Liegenschaft von A.
A behält einen Anteil von 3/8 der gesamten Liegenschaft.
B behält einen Anteil von 1/2 der gesamten Liegenschaft.
Lösung:
"Neuer Berechtigter: C auf B-LNR 1, Anteil 1/8 (absolut)."
A hatte 1/2, gibt 1/8 ab und behält 3/8.
B behält 1/2.
C erhält 1/8 an der gesamten Liegenschaft.

Im Rang: TZ
Wenn die Eintragung im Rang einer Rangordnung für die Veräußerung vorzunehmen ist, dann ist hier die Tagebuchzahl des Rangordnungsbeschlusses einzugeben (TZ/Jahr).

Hinweis: Im Fall einer Rangordnungsausnutzung muss diese für jeden Anteil separat angegeben werden - auch falls nur eine einzige Rangordnung existiert.

Verbindung WE
Ist zu aktivieren, wenn die Anmerkung der Verbindung der halben Mindestanteile gem. § 5 Abs. 3, § 13 Abs. 3 WEG 2002 beantragt werden soll. Die
beiden zusammengehörigen Eintragungszeilen müssen in der Tabelle direkt untereinander stehen.

Berechtigte Person
Anzahl: genau 1
Die Person, die als (neuer) Eigentümer der Mindestanteile im Grundbuch eingetragen werden soll.

Zeilenzusammenziehung
Anzahl: 0..100
Hier können mehrere neu erworbene Anteile zusammengezogen werden.

Beispiel:
Das Ehepaar Müller ist Hälfteeigentümer einer Liegenschaft. Die beiden Anteile werden an Frau Mustermann verkauft. Für Frau Mustermann sind somit zwei Eintragungszeilen zu erfassen. Da Frau Mustermann am Ende mit nur einer B-LNR eingetragen sein soll, müssen die beiden Eintragungszeilen zusammengezogen werden.
Es wird daher die Eintragungszeile 2 geöffnet und im Feld Zeilenzusammenziehung "1" eingegeben. In der Folge wird bei beiden Zeilen die Zeilenzusammenziehung durch "1;2" angezeigt:

Abb. 317: Fenster "Begehren Eigentumsrecht Zeilenzusammenziehung"

Hinweis: Im Feld Zeilenzusammenziehung kann man mit Alt+Pfeil-ab eine Liste öffnen. Es werden jene Eintragungszeilen angezeigt, in denen die selbe berechtigte Person hinterlegt ist. Die gewünschten Zeilen können angeXt werden.

Anteilszusammenziehung
Anzahl: 0..100
Hier können die neu erworbenen Anteile mit bestehenden B-LNR desselben Eigentümers zusammengezogen werden (früher Zusammenziehung mit).

Beispiel:
Das Ehepaar Mustermann ist Hälfteeigentümer einer Liegenschaft. Herr Mustermann schenkt seinen Hälfteanteil seiner Frau, die bereits mit der B-LNR 2 eingetragen ist. Der neu einzutragende Anteil soll mit der bestehenden B-LNR zusammengezogen werden. Es wird daher bei der Anteilszusammenziehung die B-LNR 2 angeführt:

Abb. 318: Fenster "Begehren Eigentumsrecht Anteilszusammenziehung"

Hinweis: Jede B-LNR darf in der gesamten Eintragungstabelle in der Spalte Anteilszusammenziehung nur einmal vorkommen.

Wenn mehrere Eintragungszeilen mit einer bestehenden B-LNR zusammengezogen werden sollen, ist dies mit einer Kombination aus Zeilenzusammenziehung und Anteilszusammenziehung zu lösen.

Beispiel:
Die B-LNR 1,2,3,4 gehen auf die berechtigte Person Claudia Mustermann über, die bereits mit B-LNR 8 eingetragen ist. Es werden die Eintragungszeilen 1 – 4 zusammengezogen und zusätzlich wird in der obersten Zeile die Anteilszusammenziehung mit der B-LNR 8 vermerkt.

Die B-LNR in der Spalte Anteilszusammenziehung ist in der obersten der betroffenen Zeilen anzuführen.

Abb. 319: Fenster "Kombination Zeilenzusammenziehung und Anteilszusammenziehung"

Urkunden
Anzahl: 0..1000
Hier werden der Eintragungszeile eine oder mehrere Urkunden zugeordnet, auf die sich die Eintragung gründet (Eintragungsgrundlage), zB Kaufvertrag, Übergabsvertrag.

Hinweis: Die Urkunden, die nur Bewilligungsgrundlagen darstellen, zB eine Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Selbstberechnungserklärung, werden nicht hier eingegeben.

Nähere Informationen finden Sie unter Urkunden.

Kapitel: In manchen Fällen ist es notwendig, explizit auf einen bestimmten Teil der Urkunde zu verweisen, zB "Kapitel 3", "Abschnitt V.1", "Punkt 2.1".

Gebühren
Hiermit wird bestimmt, wie die Eintragungsgebühr entrichtet wird, nämlich:
a) Gebühreneinzug; in diesem Fall können Sie den maximalen Gebühreneinzug angeben
b) Selbstberechnung
c) Gebührenvorschreibung
Nicht bei jedem Begehrenstyp stehen alle Varianten zur Verfügung.

Das Feld Gebühren darf leer sein, wenn keine Gebühren anfallen. Im Fall einer teilweisen Gebührenbefreiung (neuer § 25a GGG) sind beide Felder Gebühren und Gebührenbefreiung (siehe unten) relevant.

Hinweis: Diese Felder haben nichts mit der Eingabengebühr für den Grundbuchantrag (per 01.05.2021 EUR 47,00, GGG TP9 lit. a) zu tun. Dazu gibt es das Feld Gebühreneinzug in den ERV-Stammdaten.

Gebührentext
Es handelt sich um ein Freitextfeld mit 500 Stellen. Damit können Anmerkungen zu den Gebühren, zB zur Bemessungsgrundlage, an einer passenden Stelle angebracht werden.

Gebührenbefreiung
Das Editieren dieses Feld erfolgt in einem Detailfenster, das man mit Klick auf "..." oder Pfeil-ab öffnet:

Abb. 320: Fenster "Gebührenbefreiung Begründung"

Hinweis zur teilweisen Gebührenbefreiung:
Beim Kauf einer Wohnung soll der Kaufpreis EUR 600.000 betragen. Durch § 25a GGG kommt es zu einer Gebührenbefreiung bis 500.000. In diesem Fall ist bei Bemessungsgrundlage 600.000 einzugeben. Das Gericht entscheidet selbst, welcher Teil befreit ist.

Gebührenbefreiung
Wenn Gebührenbefreiung aktiviert wird, sind weitere Felder aktiv.

Begründung
Auswahlfeld für die Begründung der Gebührenbefreiung. Pflichtfeld. Es gibt etliche Auswahlmöglichkeiten, zB "Par25Abs4GGG", "Par25aGGG", ..., "Sonstige".

100 Zeichen. Wenn bei Begründung "Sonstige" eingegeben wird, ist das ein Pflichtfeld.

Der Nachweis für die Befreiung § 25a GGG befindet sich im Antrag
Nur sichtbar, wenn im Feld Begründung "Par25aGGG" angegeben ist.
Im § 25a GGG sind mehrere Voraussetzungen angeführt, wann es zur Gebührenfreiheit kommt. Diese Voraussetzungen sind entweder im Antrag nachzuweisen oder können nachträglich nachgewiesen werden.

  1. Wenn sich der Nachweis für die Befreiung im aktuellen Antrag befindet, dann müssen Sie

    1. das Feld Nachweis für die Befreiung § 25a GGG befindet sich im Antrag aktivieren und

    2. im Feld § 25a Nachweis Fundstelle die Fundstelle genauer beschreiben.

  2. Wenn sich der Nachweis für die Befreiung nicht im Antrag befindet, dann wird er vom Gericht bis zu 5 Jahre lang nachgefordert.

100 Zeichen. Wenn bei Begründung "Sonstige" eingegeben wird, ist das ein Pflichtfeld.

§ 25a Nachweis Fundstelle
200 Zeichen. Wenn sich der Nachweis für die Befreiung im aktuellen Antrag befindet, dann ist hier anzugeben, wo genau, zB "enthalten in Dokument ..., Seite ..."

100 Zeichen. Wenn bei Begründung "Sonstige" eingegeben wird, ist das ein Pflichtfeld.

Anderes Begehren
Dieses Feld gibt es für folgenden Spezialfall: Die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr lässt sich nicht immer numerisch auf ein einzelnes Begehren festmachen, sondern steht in manchen Fällen nur summarisch für mehrere Begehren gemeinsam fest. Beispiel: Ein Käufer kauft mehrere Objekte in einem Vertrag mit einem Kaufpreis für alle Objekte gemeinsam. Für diesen Fall kann man bei einer Eintragungszeile die Bemessung eingeben und bei den anderen Zeilen auf diese verweisen.

100 Zeichen. Wenn bei Begründung "Sonstige" eingegeben wird, ist das ein Pflichtfeld.

Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Berechnung oder Kontrolle der Eintragungsgebühr.

100 Zeichen. Wenn bei Begründung "Sonstige" eingegeben wird, ist das ein Pflichtfeld.

BemessungsgrundlageVorgangsnummer
Vorgangsnummer einer Selbstberechnungserklärung (aus Finanzonline). Eine richtige Vorgangsnummer lautet zB "101202303404_001002". Die Trennung der ersten 12 Ziffern und der folgenden 6 Ziffern erfolgt mit einem Unterstrich und nicht mit einem Minuszeichen.

Unter Vorgangsnummer dürfen bis zu 20 Vorgangsnummern angegeben werden. Weitere Vorgangsnummern sind unter Vorgangsnummer in der jeweiligen Urkunde anzugeben, und zwar wenn
a) Zwischenurkunden (Sprungeintragung) vorhanden sind
b) Bei einer Trennstücktabelle ein Trennstück von entsprechend vielen Personen erworben wird
c) Bei einem Begehren entsprechend viele Urkunden betroffen sind (zB Vertrag und Nachtrag)

In manchen Fällen, in denen mehrere Eintragungszeilen erforderlich sind, die alle die gleiche Vorgangsnummer betreffen (eine Urkunde, mehrere Objekte), soll die Vorgangsnummer nur in der ersten Zeile angeführt werden. In der zweiten Zeile erfasst man keine Vorgangsnummer, sondern verweist man auf die Bemessungsgrundlage der ersten Zeile.

100 Zeichen. Wenn bei Begründung "Sonstige" eingegeben wird, ist das ein Pflichtfeld.

BemessungsgrundlageSelbstberechnung, GrESt + Eintragungsgebühr
Gemäß Grundbuchgebührenverordnung (§ 10a GGV) ist die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer bei dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer zu entrichten.

Ablauf
Erwerbsvorgänge werden via FinanzOnline erfasst. Je Erwerber gibt es eine Vorgangsnummer, welche am Ausdruck "Auskunft Geschäftsfall Grunderwerb", in der Rubrik "Allgemeine Daten" und dort neben "Name" steht. Diese wird für das spätere Grundbuchgesuch benötigt.

Die Abgabenbehörde übermittelt die relevanten Daten (§§ 2 - 4 GrEStG-SBV) weiter an die Justiz (§ 1 Abs 1 GrESt-SBV).

Der Parteienvertreter bringt ein Grundbuchgesuch via ERV ein. Die Angabe der Vorgangsnummer ist verpflichtend (§ 6 GrESt-SBV).

Folgende Begehren sind betroffen:

  • Eigentumsrecht / - / Eintragung, Vormerkung, Berichtigung

  • Grundstücksveränderung / - / Ab- und Zuschreibung Grundstücke

  • Grundstücksveränderung / - / Trennstücktabelle Durchführung (nur die Aktion "Änderung")

  • Sonstiges Begehren / Sonstiges / Änderung

  • Sonstiges Begehren / Sonstiges / Neueintragung

  • Wohnungseigentum/ Begründung / endgültiges

Soweit in den von der Abgabenbehörde übermittelten Daten noch Angaben gemäß den §§ 1-9 GGV fehlen, hat diese der Parteienvertreter gegenüber der Justiz zu machen (§ 10a Abs 2 GGV).

Bei nicht fristgerechter Zahlung der Eintragungsgebühr benachrichtigt die Abgabenbehörde die Justiz (§ 10c Abs 1 GGV) und es kommt zu einer Vorschreibung nach dem GEG (§ 10b Abs 2 GGV).

Sonderfall Sprungeintragung
Ist der Veräußerer nicht grundbücherlicher Eigentümer, sondern dessen Vormann, muss der Vertrag des Rechtsgeschäftes "Vormann an Veräußerer" als Urkunde mit dem Grundbuchgesuch übermittelt werden. Die Vorgangsnummer für dieses vorangegangene Rechtsgeschäft, für das keine Eintragungsgebühr zu entrichten ist, kann bei dieser Urkunde im Feld Vorgangsnummer angegeben werden. Siehe Urkunden, Fenster "Grundbuchantrag, Anlagendetail".

Copyright © 2024 ADVOKAT Unternehmensberatung GREITER & GREITER GmbH - Impressum ->https://advokat.at/Impressum.aspx