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ADVOKAT Online🌍 Elektronischer Rechtsverkehr (ERV)

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...

  • Nachricht im ERV-Programm erstellt
    Laut ERV-Programm wurde die ERV-Nachricht zu diesem Zeitpunkt erstellt.

  • Nachricht am ADVOKAT Server eingelangt
    Die Nachricht ist formell korrekt und wurde daher vom ADVOKAT Server akzeptiert.
    Falls die Nachricht formell nicht korrekt ist (z.B. Angabe ungültiger Werte, Fehlen notwendiger Informationen), wird die Annahme abgelehnt.

  • Prüfung am ADVOKAT Server
    Die Nachricht erfüllt alle Anforderungen für die jeweilige Nachrichtenart (z.B. Mahnklage, Exekutionsantrag und GB-Gesuch).
    Falls eine Regel verletzt ist, wird die Nachricht nicht an das BRZ weitergeleitet sondern es wird ein Fehlernachweis ausgestellt, der vom ERV-Programm abgeholt wird.
    Das aufgetretene Problem wird angezeigt.

  • Nachricht beim BRZ eingelangt (bzw. bei der Übermittlungsstelle des Empfängers)
    Die Nachricht ist formell korrekt und wurde daher vom BRZ akzeptiert.
    Falls die Nachricht formell nicht korrekt ist (z.B. Angabe ungültiger Werte, Fehlen notwendiger Informationen), wird die Annahme abgelehnt.
    In diesem Fall stellt der ADVOKAT Server einen Fehlernachweis aus, der vom ERV-Programm abgeholt wird.
    Das aufgetretene Problem wird angezeigtaus, der vom ERV-Programm abgeholt wird.
    Das aufgetretene Problem wird angezeigt.

    (Info) In Ausnahmefällen kann es sein, dass bei diesem Schritt als Zeitpunkt “unbekannt” angezeigt wird. Dies ist der Fall, wenn die Übertragung technisch nicht sauber abgeschlossen werden konnte (Verbindung reißt im letzten Moment ab), diese aber trotzdem funktioniert hat.

  • Prüfung beim BRZ (bzw. bei der Übermittlungsstelle des Empfängers)
    Die Nachricht erfüllt alle Anforderungen für die jeweilige Nachrichtenart (z.B. Mahnklage, Exekutionsantrag und GB-Gesuch).
    Falls eine Regel verletzt ist, wird die Nachricht nicht für den Empfänger (z.B. Gerichte, gegnerische Anwält/innen) bereitgestellt sondern es wird ein Fehlernachweis ausgestellt, der zunächst vom ADVOKAT Server und in weiterer Folge vom ERV-Programm abgeholt wird.
    Das aufgetretene Problem wird angezeigt.

  • Zustellnachweis abgeholt / Fehlernachweis abgeholt
    Der Nachweis wurde vom ERV-Programm abgeholt.
    Wenn die Zustellung erfolgreich war, wird "Zustellnachweis abgeholt" angezeigt.
    Wenn die Zustellung gescheitert ist, wird "Fehlernachweis abgeholt" angezeigt.

...

Wenn eine ERV-Nachricht bereits zugestellt ist, wird dies deutlich in grün mit Nachricht zugestellt am ... angezeigt.
In der Klammer steht die anwendbare Rechtsnorm, von welcher sich der Zustellzeitpunkt ableitet.

...

Solange die Zustellung der Nachricht weder erfolgt noch fehlerbedingt nicht erfolgt ist, wird dies in gelb mit Nachricht in Zustellung angezeigt. In Fällen des § 89d GOG (Standard für gerichtliche Eingaben) wird der Zeitpunkt der positiven Prüfung am ADVOKAT Server als reservierter Zustellzeitpunkt angezeigt.
Sofern die Nachricht später auch vom BRZ positiv geprüft wird, gilt der reservierte Zustellzeitpunkt als tatsächlicher Zustellzeitpunkt.

...

Wenn eine Nachricht nicht zugestellt werden konnte, wird dies deutlich in rot mit Nachricht nicht zugestellt angzeigt. Direkt darunter wird angezeigt, aus welchem Grund die Zustellung scheiterte und im Sendebericht kann man sehen, an welcher Stelle das Problem aufgetreten ist.

...

Dieser Abschnitt beschreibt die rechtlich relevanten Zeitpunkte im ERV und deren rechtliche Einordnung.

Warnung

Achtung! Unverbindliche Rechtsmeinung

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Darstellung auf dieser Seite nur unsere unverbindliche Rechtsansicht wiedergibt.

Diese Rechtsansicht haben wir umfangreich recherchiert und nach bestem Gewissen erarbeitet, jedoch können Fehler oder eine abweichende Interpretation durch die unabhängige Rechtsprechung und die unabhängigen Behörden nicht ausgeschlossen werden.

...

  • Manche Verwaltungsbehörden nehmen am ERV als "normale" ERV-Teilnehmer (im Wege der Direktzustellung) oder als sogenannte "Direktteilnehmer" (im Wege der allgemeinen ERV-Übermittlung) teil.
    Einbringungen an diese und Zustellungen durch diese können daher via ERV erfolgen.

  • Gemäß § 13 Abs. 5 AVG sind die Behörden "nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten", wobei die "Amtsstunden [...] im Internet bekanntzumachen" sind.

  • Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden "Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) [..] in die Frist nicht eingerechnet.", womit der ERV jedoch nicht angesprochen ist. Ob hier das unbeabsichtigte Fehlen einer entsprechenden Regelung für den ERV (Regelungslücke) angenommen werden kann, die mittels Analogie geschlossen werden dürfte ("Übergabe an einen Zustelldienst" = "Übergabe an die Übermittlungsstelle iSd § 89d zweiter Satz GOG"), ist fraglich, wäre aber naheliegend.

    • Was spricht für das Bestehen einer Regelungslücke?

      • § 33 Abs. 3 AVG trat am in Kraft.
        Zu diesem Zeitpunkt definierte der § 2 Z 7 ZustG den Begriff "Zustelldienst" so:
        ein Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG);

      • § 2 Z 7 ZustG wurde am aktualisiert und definiert den Begriff "Zustelldienst" nun so:
        "ein Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG) sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts;"

      • Daher konnte bei der Fassung des § 33 Abs. 3 AVG noch nicht auf künftige elektronische Wege Bedacht genommen werden. In Anlehnung an andere (aktualisierte) Verfahrensbestimmungen (z.B. für VfGH, VwGH, BVwG), welche bereits auf elektronische Wege Bedacht nehmen und welche den ERV explizit einschließen und im Sinne des § 89d GOG zur Anwendung bringen, ist eine einschlägige Interpretation des älteren § 33 Abs. 3 AVG naheliegend.

    • Im bejahrenden bejahenden Fall (Analogieschluss) würden auch hier die allgemeinen Regeln gelten

    • Im verneinenden Fall (keine Analogie) ist die Übergabe an die Übermittlungsstelle iSd § 89d zweiter Satz GOG nicht der Zeitpunkt des Einlangens bei der Behörde sondern erst der Tag, an dem die Nachricht tatsächlich einlangt, jedoch nur dann, wenn dies innerhalb der Amtsstunden erfolgt, ansonsten erst am nächsten Tag, an welchem die betreffende Behörde Amtsstunden hat.

  • § 1 ZustG, § 3 ZustG, § 28 ZustG

  • § 13 AVG

  • § 33 Abs. 3 AVG

  • VwGVG

  • § 28 ZustG, Elektronische Zustellung

  • etc.

...

  • Jeder Teilnehmer kann im ERV temporäre Abweseheiten Abwesenheiten hinterlegen.
    Dies bewirkt, dass eine im festgelegten Zeitraum keine Zustellung von ERV-Nachrichten an den Teilnehmer mehr möglich ist.
    Im festgelegten Zeitraum kann keine Zustellung bewirkt werden.

  • Sofern der ERV-Teilnehmer mit dem Anzeigemodul (eZustellung) gekoppelt ist, gilt die temporäre Abwesenheit im ERV automatisch auch im Anzeigemodul (eZustellung).

  • Es gibt keine Definition einer Höchstdauer für temporäre Abwesenheiten.

  • Unter Umständen kann es - auch abhängig vom Absender - ersatzweise zu anderen Zustellversuchen kommen (z.B. postalisch).

  • § 1 ZustG, § 3 ZustG, § 28 ZustG (elektronische Zustellung via ERV)

  • § 89a Abs. 3 GOG (wenn Zustellung via ERV nicht möglich, dann elektronische Zustellung via Zustelldienst)

  • § 28b Abs. 2 letzter Satz ZustG (temporäre Abwesenheit im Zustelldienst)
    Auszug aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage:
    "Ein Teilnehmer hat die Möglichkeit, sich vorübergehend abwesend zu melden. Dadurch erhält er für diesen Zeitraum keine elektronischen Zustellungen/Zusendungen mehr. Damit ist jedoch keine Abwesenheit von einer (physischen) Abgabestelle verbunden, wodurch Sendungen an den Wohnsitz weiterhin möglich sind bzw. nach anderweitigen Reglungen Abwesenheitsmeldungen zusätzlich zu erfolgen haben."

  • 34 Abs. 1 ZustG (Prüfung der temporären Abwesenheit und Rückmeldung an die/den Absender/in)

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In den meisten Fällen dauern Downtimes aber nur weniger wenige Minuten oder sehr selten auch Stunden.

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