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Inhalt

Überblick

Mit dem Senden und Empfangen von ERV-Nachrichten werden Fristen ausgelöst, gewahrt oder versäumt.
Wann eine ERV-Nachricht als zugestellt gilt, ist daher von entscheidender Bedeutung.

Nachverfolgung (Sendebericht)

Jede versendete ERV-Nachricht kann über den Sendebericht nachverfolgt werden.

▹ Punkte im Sendebericht

  • Nachricht im ERV-Programm erstellt
    Laut ERV-Programm wurde die ERV-Nachricht zu diesem Zeitpunkt erstellt.

  • Nachricht am ADVOKAT Server eingelangt
    Die Nachricht ist formell korrekt und wurde daher vom ADVOKAT Server akzeptiert.
    Falls die Nachricht formell nicht korrekt ist (z.B. Angabe ungültiger Werte, Fehlen notwendiger Informationen), wird die Annahme abgelehnt.

  • Prüfung am ADVOKAT Server
    Die Nachricht erfüllt alle Anforderungen für die jeweilige Nachrichtenart (z.B. Mahnklage, Exekutionsantrag und GB-Gesuch).
    Falls eine Regel verletzt ist, wird die Nachricht nicht an das BRZ weitergeleitet sondern es wird ein Fehlernachweis ausgestellt, der vom ERV-Programm abgeholt wird.
    Das aufgetretene Problem wird angezeigt.

  • Nachricht beim BRZ eingelangt (bzw. bei der Übermittlungsstelle des Empfängers)
    Die Nachricht ist formell korrekt und wurde daher vom BRZ akzeptiert.
    Falls die Nachricht formell nicht korrekt ist (z.B. Angabe ungültiger Werte, Fehlen notwendiger Informationen), wird die Annahme abgelehnt.
    In diesem Fall stellt der ADVOKAT Server einen Fehlernachweis aus, der vom ERV-Programm abgeholt wird.
    Das aufgetretene Problem wird angezeigt.

  • Prüfung beim BRZ (bzw. bei der Übermittlungsstelle des Empfängers)
    Die Nachricht erfüllt alle Anforderungen für die jeweilige Nachrichtenart (z.B. Mahnklage, Exekutionsantrag und GB-Gesuch).
    Falls eine Regel verletzt ist, wird die Nachricht nicht für den Empfänger (z.B. Gerichte, gegnerische Anwält/innen) bereitgestellt sondern es wird ein Fehlernachweis ausgestellt, der zunächst vom ADVOKAT Server und in weiterer Folge vom ERV-Programm abgeholt wird.
    Das aufgetretene Problem wird angezeigt.

  • Zustellnachweis abgeholt / Fehlernachweis abgeholt
    Der Nachweis wurde vom ERV-Programm abgeholt.
    Wenn die Zustellung erfolgreich war, wird "Zustellnachweis abgeholt" angezeigt.
    Wenn die Zustellung gescheitert ist, wird "Fehlernachweis abgeholt" angezeigt.

▹ Details zum Sendebericht

Wenn eine ERV-Nachricht bereits zugestellt ist, wird dies deutlich in grün mit Nachricht zugestellt am ... angezeigt.
In der Klammer steht die anwendbare Rechtsnorm, von welcher sich der Zustellzeitpunkt ableitet.

  • In den allermeisten Fällen ist § 89d GOG die anwendbare Rechtsnorm.

  • Eine Ausnahme davon sind Grundbuch-Eingaben. Bei diesen ist § 10 Abs. 2 GUG anzuwenden.

  • Bei Direktzustellungen gibt es keine anwendbare Rechtsnorm.
    Der Zustellzeitpunkt wird mit dem Zeitpunkt der Ausstellung des Zustellnachweises bei der empfangenden Übermittlungsstelle festgehalten.
    Dies erfolgt unmittelbar nach positiver Prüfung der ERV-Nachricht durch die empfangende Übermittlungsstelle.

Solange die Zustellung der Nachricht weder erfolgt noch fehlerbedingt nicht erfolgt ist, wird dies in gelb mit Nachricht in Zustellung angezeigt. In Fällen des § 89d GOG (Standard für gerichtliche Eingaben) wird der Zeitpunkt der positiven Prüfung am ADVOKAT Server als reservierter Zustellzeitpunkt angezeigt.
Sofern die Nachricht später auch vom BRZ positiv geprüft wird, gilt der reservierte Zustellzeitpunkt als tatsächlicher Zustellzeitpunkt.

Wenn eine Nachricht nicht zugestellt werden konnte, wird dies deutlich in rot mit Nachricht nicht zugestellt angzeigt. Direkt darunter wird angezeigt, aus welchem Grund die Zustellung scheiterte und im Sendebericht kann man sehen, an welcher Stelle das Problem aufgetreten ist.

▹ Übermittlungsstellen

Eine ERV-Nachricht wird entweder an das Bundesrechenzentrum (BRZ) oder eine ERV-Übermittlungsstelle weitergeleitet.
Das hängt ab von der in Anspruch genommenen ERV-Anwendung (z.B. Grundbuch) und dem angegebenen Empfänger (z.B. ein Gericht, ein Rechtsanwalt).

Es gibt folgende Übermittlungsstellen:

  • ADV ... ADVOKAT Unternehmensberatung Greiter & Greiter GmbH

  • MAN ... MANZ´sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH

  • UVS ... UVST Datendienste GmbH

  • WEN ... EDV-Technik Dipl-Ing. WENT GmbH

  • OGZ ... Österreichische Gesellschaft für Information und Zusammenarbeit im Notariat Gesellschaft m.b.H.

Rechtliche Betrachtung

Dieser Abschnitt beschreibt die rechtlich relevanten Zeitpunkte im ERV und deren rechtliche Einordnung.

Achtung! Unverbindliche Rechtsmeinung

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Darstellung auf dieser Seite nur unsere unverbindliche Rechtsansicht wiedergibt.

Diese Rechtsansicht haben wir umfangreich recherchiert und nach bestem Gewissen erarbeitet, jedoch können Fehler oder eine abweichende Interpretation durch die unabhängige Rechtsprechung und die unabhängigen Behörden nicht ausgeschlossen werden.

▹ Rechtlich relevante Zeitpunkte

Es gibt im ERV drei Zeitpunkte, die rechtlich besonders beachtlich sind.

▹▹ Hinverkehr

Zeitpunkt

Beschreibung

Übernommen

Schritt im Sendebericht:
Prüfung am ADVOKAT Server: ERFOLGREICH

  • Mit Absenden einer ERV-Nachricht wird diese zum ADVOKAT Server übertragen.

  • Am ADVOKAT Server wird geprüft, ob die Nachricht alle allgemeinen Anforderungen des ERV und alle Anforderungen für die jeweilige Nachrichtenart (z.B. Mahnklage, Exekutionsantrag und GB-Gesuch) erfüllt.

  • Falls dem so ist, gilt die Nachricht als "zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen" (gemäß § 89d Abs. 1 zweiter Satz GOG).

  • Dieser Zeitpunkt ist der rechtliche Zustellzeitpunkt für alle ERV-Nachrichten, die unmittelbar oder mittelbar in den Anwendungsbereich des § 89d GOG fallen, jedoch mit der aufschiebenden Bedingung, dass die Nachricht letztlich auch beim BRZ einlangt und die Prüfung dort erfolgreich verläuft (siehe sogleich).

Angebracht

Schritt im Sendebericht:
Prüfung beim BRZ: ERFOLGREICH

  • Die "zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommene" ERV-Nachricht wird an das BRZ weitergeleitet.

  • Das BRZ prüft, ob die Nachricht alle allgemeinen Anforderungen des ERV und alle Anforderungen für die jeweilige Nachrichtenart (z.B. Mahnklage, Exekutionsantrag und GB-Gesuch) erfüllt.

  • Falls dem so ist, gilt die Nachricht als "bei Gericht angebracht" (gemäß § 89d Abs. 1 GOG) bzw. als "zur Gänze beim Gericht eingelangt" (gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz GUG).

  • Ab diesem Zeitpunkt kann die Nachricht von der empfangenden Stelle abgerufen werden.

  • Bei Direktzustellungen tritt die empfangende Übermittlungsstelle an die Stelle des BRZ.

▹▹ Rückverkehr

Zeitpunkt

Beschreibung

Bereitgestellt

wird im Logbuch angezeigt

  • Sobald eine ERV-Nachricht vom BRZ (oder der sendenden Übermittlungsstelle) am ADVOKAT Server einlangt, wird diese auf Korrektheit geprüft (technisches Format, Einhaltung der Geschäftsregeln).

  • Sobald die Korrektheit der ERV-Nachricht feststeht, wird die Nachricht als zur Abholung bereitgestellt.

  • Dieser Zeitpunkt entspricht dem "Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers" (gemäß § 89d Abs. 2 GOG).

  • Ab diesem Zeitpunkt kann die ERV-Nachricht (Rückverkehr) abgeholt werden.

▹ Allgemeine Regeln

▹ Derzeit bekannte Ausnahmen bzw. hervozuhebende Sonderfälle

▹▹ Grundbuch

  • Ein Hinverkehr-Schriftsatz gilt als eingebracht, sobald dieser zur Gänze bei Gericht eingelangt ist ("Angebracht").

  • ⚠️ Achtung: Antragsgruppe
    Wenn mehrere Hinverkehr-Schriftsätze als Antragsgruppe (Antragscontainer) gemeinsam eingebracht werden, ist die Regelung des § 10 Abs. 2 zweiter Satz GUG beachten:
    "Werden zeitlich unmittelbar anschließend mehrere Eingaben eingebracht, so kann der Einbringer erklären [durch Einbringung als Antragsgruppe; Anm.], dass diese Eingaben gleichzeitig oder in einer bestimmten Reihenfolge bei Gericht als eingelangt anzusehen sind. Die Erklärung wird wirksam, wenn und sobald die Daten aller Eingaben bei Gericht eingelangt sind."

  • § 10 Abs. 2 GUG

  • § 449 Geo

  • § 11 Abs. 2 ERV 2021 Verordung

▹▹ VfGH, VwGH, BVwG

Achtung Amtsstunden!

In der Vergangenheit kam es vor, dass ein im ERV eingebrachter Schriftsatz verspätet war, weil dieser erst nach Ende der Amtsstunden zugestellt wurde, weshalb die an diesem Tag ablaufende Frist nicht gewahrt wurde. Unseren Recherchen zufolge dürften inzwischen jedoch Amtsstunden im ERV betreffend VfGH, VwGH und BVwG unbeachtlich sein.

▹▹ Verwaltungsbehörden

Achtung Amtsstunden!

In der Vergangenheit kam es vor, dass ein im ERV eingebrachter Schriftsatz verspätet war, weil dieser erst nach Ende der Amtsstunden zugestellt wurde, weshalb die an diesem Tag ablaufende Frist nicht gewahrt wurde. Diese Illustration zeigt einen möglichen ungünstigen Verlauf.

Achtung: Teilweise unüblich langer ERV-"Postlauf"

In der Vergangenheit haben wir beobachtet, dass zwischen dem Absenden einer ERV-Nachricht und dem Einlangen derselben bei der Behörde ein größerer Zeitraum (z.B. eine Stunde oder mehr) liegen kann. Dies kann vor allem auch im Zusammenhang mit zu beachtenden Amtsstunden zu einem ungünstigen Ergebnis führen, wie die folgende Illustration zeigt.

  • Manche Verwaltungsbehörden nehmen am ERV als "normale" ERV-Teilnehmer (im Wege der Direktzustellung) oder als sogenannte "Direktteilnehmer" (im Wege der allgemeinen ERV-Übermittlung) teil.
    Einbringungen an diese und Zustellungen durch diese können daher via ERV erfolgen.

  • Gemäß § 13 Abs. 5 AVG sind die Behörden "nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten", wobei die "Amtsstunden [...] im Internet bekanntzumachen" sind.

  • Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden "Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) [..] in die Frist nicht eingerechnet.", womit der ERV jedoch nicht angesprochen ist. Ob hier das unbeabsichtigte Fehlen einer entsprechenden Regelung für den ERV (Regelungslücke) angenommen werden kann, die mittels Analogie geschlossen werden dürfte ("Übergabe an einen Zustelldienst" = "Übergabe an die Übermittlungsstelle iSd § 89d zweiter Satz GOG"), ist fraglich, wäre aber naheliegend.

    • Was spricht für das Bestehen einer Regelungslücke?

      • § 33 Abs. 3 AVG trat am in Kraft.
        Zu diesem Zeitpunkt definierte der § 2 Z 7 ZustG den Begriff "Zustelldienst" so:
        ein Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG);

      • § 2 Z 7 ZustG wurde am aktualisiert und definiert den Begriff "Zustelldienst" nun so:
        "ein Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG) sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts;"

      • Daher konnte bei der Fassung des § 33 Abs. 3 AVG noch nicht auf künftige elektronische Wege Bedacht genommen werden. In Anlehnung an andere (aktualisierte) Verfahrensbestimmungen (z.B. für VfGH, VwGH, BVwG), welche bereits auf elektronische Wege Bedacht nehmen und welche den ERV explizit einschließen und im Sinne des § 89d GOG zur Anwendung bringen, ist eine einschlägige Interpretation des älteren § 33 Abs. 3 AVG naheliegend.

    • Im bejahenden Fall (Analogieschluss) würden auch hier die allgemeinen Regeln gelten

    • Im verneinenden Fall (keine Analogie) ist die Übergabe an die Übermittlungsstelle iSd § 89d zweiter Satz GOG nicht der Zeitpunkt des Einlangens bei der Behörde sondern erst der Tag, an dem die Nachricht tatsächlich einlangt, jedoch nur dann, wenn dies innerhalb der Amtsstunden erfolgt, ansonsten erst am nächsten Tag, an welchem die betreffende Behörde Amtsstunden hat.

  • § 1 ZustG, § 3 ZustG, § 28 ZustG

  • § 13 AVG

  • § 33 Abs. 3 AVG

  • VwGVG

  • § 28 ZustG, Elektronische Zustellung

  • etc.

Zustellung durch die Behörde

Zustellungen durch Behörden fallen nicht unter die Bestimmung des § 89d GOG (Zustellzeitpunkt für gerichtliche Erledigungen).

  • Wenn Spezialbestimmungen auf die §§ 89aff GOG verweisen, werden diese mittelbar anwendbar. So tut dies z.B. § 23 Abs. 5 RAO (idF ab dem 1.4.2020).
    Eine aktuelle Judikatur gibt es dazu allerdings (noch) nicht.

  • Wenn es keine solchen Spezialbestimmungen gibt, gilt eine behördliche Zustellung gemäß § 21 AVG iVm § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
    Anhand des Zustellnachweises - welcher unserer Ansicht nach einen tauglichen Beweis über den Zugang darstellt - ist dieser Zeitpunkt für die absendende Behörde nachvollziehbar.

Siehe hierzu auch:

▹▹ Direktzustellung

  • Die Direktzustellung ist das Senden einer Nachricht an eine*n Emfänger*in, welche*r kein Gericht und keine Behörde ist (z.B. von Anwältin zu Anwalt).
    Für solche Fälle gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen (§§ 861ff ABGB).

    • "Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Machtbereich des Geschäftspartners (Anerklärten / Adressaten) gelangt ist, dass dieser sich von ihr Kenntnis verschaffen kann (!).
      Es kommt also nicht darauf an, dass sich der Anerklärte tatsächlich Kenntnis verschafft hat! Es muss nur nach der Verkehrsanschauung die Möglichkeit dazu bestehen.
      ...
      Wer sich auf den Zugang einer Willenserklärung beruft, hat dies zu beweisen, ihn trifft die Beweislast." (uibk.ac.at - Zivilrecht Online, abgerufen am )

    • Bei Direktzustellungen gibt es - so wie auch bei allen anderen ERV-Nachrichten - einen Zustellnachweis.
      Dieser ist unserer Ansicht nach ein tauglicher Beweis über den Zugang.

▹ Temporäre Abwesenheit (Rückverkehrsperre)

  • Jeder Teilnehmer kann im ERV temporäre Abwesenheiten hinterlegen.
    Dies bewirkt, dass eine Zustellung von ERV-Nachrichten mehr möglich ist.
    Im festgelegten Zeitraum kann keine Zustellung bewirkt werden.

  • Sofern der ERV-Teilnehmer mit dem Anzeigemodul (eZustellung) gekoppelt ist, gilt die temporäre Abwesenheit im ERV automatisch auch im Anzeigemodul (eZustellung).

  • Es gibt keine Definition einer Höchstdauer für temporäre Abwesenheiten.

  • Unter Umständen kann es - auch abhängig vom Absender - ersatzweise zu anderen Zustellversuchen kommen (z.B. postalisch).

  • § 1 ZustG, § 3 ZustG, § 28 ZustG (elektronische Zustellung via ERV)

  • § 89a Abs. 3 GOG (wenn Zustellung via ERV nicht möglich, dann elektronische Zustellung via Zustelldienst)

  • § 28b Abs. 2 letzter Satz ZustG (temporäre Abwesenheit im Zustelldienst)
    Auszug aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage:
    "Ein Teilnehmer hat die Möglichkeit, sich vorübergehend abwesend zu melden. Dadurch erhält er für diesen Zeitraum keine elektronischen Zustellungen/Zusendungen mehr. Damit ist jedoch keine Abwesenheit von einer (physischen) Abgabestelle verbunden, wodurch Sendungen an den Wohnsitz weiterhin möglich sind bzw. nach anderweitigen Reglungen Abwesenheitsmeldungen zusätzlich zu erfolgen haben."

  • 34 Abs. 1 ZustG (Prüfung der temporären Abwesenheit und Rückmeldung an die/den Absender/in)

Umstellungen im ERV, Wartungsfenster und Störungen

Im ERV kann es zu "Downtimes" (Nicht-Verfügbarkeit von Teilen der Systeme) kommen.
Mögliche Gründe dafür sind:

  • Regelmäßige Wartungsfenster beim BRZ

  • Störungen beim BRZ, bei ADVOKAT oder einer anderen Übermittlungsstelle (bei Direktzustellungen)

  • Störungen in der Internet-Infrastruktur

  • Umstellungen im ERV (Inbetriebnahme neuer ERV-Versionen)

Während einer Downtime kann eine ERV-Nachricht nicht zugestellt werden.

In den meisten Fällen dauern Downtimes aber nur wenige Minuten oder sehr selten auch Stunden.

Die meisten Downtimes sind Wartungsfenster beim BRZ und Umstellungen beim BRZ.
Während dieser Vorgänge bleibt jedoch der ADVOKAT Server erreichbar.

Sie können daher ERV-Nachrichten senden und diese werden am ADVOKAT Server geprüft und - sobald das BRZ wieder online ist - weitergeleitet.

In den allermeisten Fällen (Anwendbarkeit des § 89d Abs. 1 zweiter Satz GOG ist gegeben), wird damit der Zustellzeitpunkt mit dem Einlangen am ADVOKAT Server und der positiven Prüfung der Nachricht reserviert.
Sofern die Nachricht dann auch vom BRZ akzeptiert wird, kommt der reservierte Zustellzeitpunkt zur Anwendung.

Anmerkung: Umstellungen im ERV werden von uns so abgehandelt, um Sie möglichst bei der Wahrung von Fristen zu unterstützen:

  1. Einstellung der Annahme von Nachrichten und Einstellung der Weiterleitung von Nachrichten an das BRZ

  2. Aktualisierung des ERV-Systems am ADVOKAT Server

  3. Wiederaufnahme der Annahme von Nachrichten
    → ab diesem Zeitpunkt kann der Zustellzeitpunkt gem. § 89d Abs. 1 zweiter Satz GOG reserviert werden

  4. Warten bis zum Abschluss der Umstellung beim BRZ

  5. Wiederaufnahme der Weiterleitung an das BRZ

Die Punkte 1 bis 3 dauern in der Regel ca. 15-30 Minuten.

Die Punkte 3 bis 5 dauern in der Regel mehrere Stunden oder sogar Tage.

Zustellung läuft … → Was wenn die Zustellung länger dauert?

Wie oberhalb beschrieben kann es vorkommen, dass die Zustellung einer ERV-Nachricht längere Zeit (Stunden oder sogar Tage) in Anspruch nimmt.
Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Nachricht letzten Endes nicht zugestellt werden kann.
In solchen Fällen besteht das Risiko, eine Frist zu versäumen.

Sofern wir Informationen zu Störungen oder Wartungsfenstern haben, können Sie diese in ADVOKAT Online durch Klick auf Elektronischer Rechtsverkehr sehen.

Ein Hinweis-Banner zeigt eine bekannte Störung bzw. ein bekanntes Wartungsfenster an.

▹ Was tun?

Wenn die Zustellung länger dauert und das Risiko einer Fristversäumnis besteht, ist unserer Meinung nach (unverbindliche Rechtsmeinung!) eine Einbringung auf alternativem Weg zum ERV (z.B. postalische Einbringung) möglich.

Gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 ERV-Verordnung können Eingaben, die im ERV zu erfolgen hätten, auch auf anderem Weg erfolgen, wenn im Einzelfall die technische Möglichkeit zur Einbringung im ERV nicht bestanden hat.
In einem solchen Fall muss jedoch das Nicht-Vorliegen der technischen Möglichkeiten bescheinigt werden.

Zur Bescheinigung könnte etwa ein Screenshot der Hinweis-Meldung in ADVOKAT Online dienen, aber auch ein Screenshot des Sendeberichts, aus welchem ersichtlich würde, dass einerseits die Zustellung noch im Gange ist und dass andererseits seit dem Sendebeginn schon eine unüblich lange Zeit verstrichen ist (zum Sendebericht siehe weiter oben).

In weiterer Folge können Sie - sollte dies vom Gericht verlangt werden - von uns auch eine Bestätigung über das Vorliegen einer Störung / eines Wartungsfensters erhalten.
Wenden Sie sich in einem solchen Fall bitte an unser ⛑️ Support-Team.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann gilt eine ERV-Nachricht (Schriftsatz) als zugestellt (Zustellzeitpunkt, Fristenlauf)?

Wann gilt eine Rückverkehr-Nachricht (Schriftsatz) als zugestellt (Zustellzeitpunkt, Fristenlauf)?

Warum ist meine ERV-Nachricht (Schriftsatz) noch offen (Zustellung läuft)? Wie lange dauert das?

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