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Erhält ein Anwender einen neuen Arbeitsplatz und der Anwender hat ADVOKAT noch nicht genutzt, wechseln Sie zum Kapitel 1.3.4 Installation eines weiteren Arbeitsplatzes.

Ausgangssituation

  • Sie befinden sich auf dem neuen Arbeitsplatz.
  • gemeinsames Backend, Abruf per UNC-Pfad oder als eingebundenes Netzlaufwerk
  • ADVOKAT wird bereits verwendet und befindet sich auf S:\ADVOKAT
  • lokale Administratorenrechte
  • Voraussetzungen laut Kapitel 1.2 Informationen und Systemkontext sind erfüllt.

Anleitung

  1. Starten Sie die Datei "...\ADVOKAT\Advokat.exe".

  2. Es startet die Installation unseres Installer Dienstes.Klicken Sie auf "next" und in weiterer Folge auf "close".

  3. Nun startet die eigentliche Installation des ADVOKAT Programms. Aktivieren Sie die Checkbox, dass Sie dieses Kapitel im technischen Handbuch von ADVOKAT gelesen haben und klicken Sie auf "Fortsetzen".

  4. Am Ende des Setups wird eventuell die Aufforderung zur Installation von PDF Factory Pro erscheinen, führen Sie diese durch.

  5. Wählen Sie aus der Liste den richtigen Sachbearbeiter aus.

  6. Falls sich der Computername geändert hat, so müssen Sie die PDF Factory Pro Lizenz zurücksetzen. Dies geschieht in ADVOKAT unter "Programme" > "Tabellen warten" > "PDF Lizenzen".
    Entfernen Sie in der Tabelle den Eintrag des alten Arbeitsplatzes. Nach einem Neustart von ADVOKAT wird der neue Arbeitsplatz automatisch eingetragen und PDF Factory Pro automatisch lizenziert.

  7. Falls Sie gefragt werden, ob Sie die Lizenz übernehmen möchten klicken Sie auf "Ja".

Bitte nicht vergessen:

  • Stellen Sie sicher, dass Microsoft Office und Adobe Acrobat Reader installiert sind.
  • ADVOKAT erzeugt Dokumente in Word abhängig von der dort eingestellten Standardformatierung, also Standardschriftart, -größe und Zeilenabstände.
    Die ab Word 2007 verwendete Calibri 11 Schriftart mit 1,5-fachem Zeilenabstand passt in den meisten Fällen nicht.
  • Stellen Sie sicher, dass das verwendete Antivirenprogramm und ADVOKAT gemeinsam reibungslos funktionieren. Prüfen Sie dazu das Kapitel 1.2.15 ADVOKAT und Antivirensoftware.
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