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Allgemeines zur eZustellung

Ab dem 1.1.2020 sind alle Unternehmer (mit wenigen Ausnahmen) verpflichtet, (behördliche) Zustellungen im Wege der eZustellung erhalten zu können (§ 1b EGovG). Informationen zur eZustellung finden Sie auf der Website des BMDW. Um die Arbeit fĂŒr RechtsanwĂ€lte nicht zu erschweren, erfolgt per Gesetz (§ 34 Abs. 3 iVm. § 28 Abs. 3 Z. 3 ZustG) automatisch eine Weiterleitung aller eZustellung-Nachrichten an Ihren ERV-Anschriftcode, sodass Sie Zustellungen im Wege der eZustellung als RĂŒckverkehr im ERV empfangen. Eine Überwachung Ihres eZustellung-Postfachs ist daher nicht nötig.

â–č Habe ich schon ein eZustellung-Postfach?

Einfacher fĂŒr Sie ist es, festzustellen, ob es eine Koppelung Ihres eZustellung-Postfachs mit Ihrem ERV-Postfach gibt. Wenn es nĂ€mlich eine Koppelung gibt, dann gibt es auch ein eZustellung-Postfach.

In ADVOKAT Online können Sie feststellen, ob Ihr eZustellung-Postfach mit Ihrem ERV-Postfach gekoppelt ist. Den entsprechenden Bereich finden Sie Unter Anwendungen / Elektronischer Rechtsverkehr / Reiter eZustellung.

Wenn es keine Koppelung gibt, dann können Sie sich am Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) anmelden, um festzustellen, ob Sie ein eZustellung-Postfach haben. Wenn Sie das eZustellung-Postfach mir Ihrem ERV-Postfach koppeln wollen, können Sie dies unter Anwendungen / Elektronischer Rechtsverkehr / Reiter eZustellung tun. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine automatische ZusammenfĂŒhrung der beiden PostfĂ€cher nicht möglich. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an unser ⛑ Support Team.

â–č eZustellung-Postfach einrichten

In aller Regel wird Ihr eZustellung-Postfach auf Basis Ihres FinanzOnline-Benutzers automatisch eingerichtet. In diesem Fall ist nichts weiter zu tun.

Ausnahme: Wenn Sie in FinanzOnline auf elektronische Zustellung gemĂ€ĂŸ § 97 Abs. 3 BAO verzichtet haben oder wenn Sie in FinanzOnline keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, dann wird kein eZustellung-Postfach eingerichtet. In diesem Fall mĂŒssten Sie ein entsprechendes Schreiben vom BMDW erhalten haben, in welchem auch erklĂ€rt wird, was Sie nun tun können. Wir empfehlen, dass Sie in FinanzOnline eine E-Mail-Adresse hinterlegen und sicherstellen, dass Sie auf elektronische Zustellung gemĂ€ĂŸ § 97 Abs. 3 BAO nicht (mehr) verzichten. In diesem Fall wird Ihr eZustellung-Postfach automatisch eingerichtet.

â–č eZustellung-Postfach einsehen

Das eZustellung-Postfach ist ĂŒber das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) zugĂ€nglich.

â–č Was wird via eZustellung zugestellt?

Alle ZustellstĂŒcke von Bundesbehörden werden via eZustellung zugestellt werden. Auch andere Behörden können via eZustellung zustellen. Aufgrund der großen Bandbreite von Behörden und der abgewickelten Verfahren ist mit vielen verschiedenen ZustellstĂŒcken zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass die AnwendungsfĂ€lle mit der Zeit anwachsen.

Wenn Sorge besteht, dass Personen, die Einblick in den ERV haben, fĂŒr deren Augen nicht bestimmte eZustellung-Nachrichten zu sehen bekommen, kann der ERV-Anschriftcode auf ADVOKAT Online fĂŒr eine Kennenlernzeit entkoppelt werden. In diesem Fall muss dann das eZustellung-Postfach ĂŒberwacht werden. SpĂ€ter kann erneut gekoppelt werden.

â–č Was wird NICHT via eZustellung zugestellt? - Sonderfall Finanz

FĂŒr die Finanz (BMF, FinanzĂ€mter) gibt es eine gesetzliche Ausnahme.
Insbesondere werden Zustellungen ohne Zustellnachweis nicht via eZustellung versendet.

§ 98 Abs. 1 BAO

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz [
] vorzunehmen; das gilt nicht fĂŒr den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).

§ 100 BAO

(1) Abweichend von § 98 Abs. 1 ist fĂŒr Zustellungen vom Bundesminister fĂŒr Finanzen oder von FinanzĂ€mtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn

  1. die Voraussetzungen fĂŒr eine elektronische Zustellung ĂŒber FinanzOnline nicht vorliegen oder

  2. eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) erfolgen soll.

(2) In den FĂ€llen des Abs. 1 ist eine elektronische Zustellung nur ĂŒber ein Zustellsystem gemĂ€ĂŸ § 28 Abs. 3 ZustG zulĂ€ssig.

Koppelung eZustellung mit ERV

FĂŒr alle ERV-Teilnehmer, die Unternehmer sind, erfolgt eine automatische Koppelung mit dem eZustellung-Postfach. Alle eZustellung-Nachrichten landen daher nie im eZustellung-Postfach, sondern werden in den ERV umgeleitet und als RĂŒckverkehr bereitgestellt.

â–č Bin ich gekoppelt?

In ADVOKAT Online können Sie feststellen, ob Ihr eZustellung-Postfach mit Ihrem ERV-Postfach gekoppelt ist. Den entsprechenden Bereich finden Sie Unter Anwendungen / Elektronischer Rechtsverkehr / Reiter eZustellung.

â–č Widerspruch gegen die Koppelung (Opt-Out)

Sie können der Weiterleitung von eZustellung-Nachrichten an Ihren ERV-Anschriftcode widersprechen. Wenn Sie das tun, mĂŒssen Sie jedoch Ihr eZustellung-Postfach im Auge behalten, da Sie der elektronischen Zustellung im Wege der eZustellung nicht widersprechen können. Sie sind gesetzlich zur Empfangsbereitschaft verpflichtet.

Das Widersprechen erfolgt durch Vornahme einer Entkoppelung in ADVOKAT Online.

â–č Koppeln und Entkoppeln

Das Koppeln und Entkoppeln Ihres ERV-Postfachs mit Ihrem eZustellung-Postfach können Sie unter Anwendungen / Elektronischer Rechtsverkehr / Reiter eZustellung vornehmen. Sollte ein Koppeln nicht möglich sein, ist eine automatische ZusammenfĂŒhrung der beiden PostfĂ€cher nicht möglich. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an unser Support-Team.

â–č Details zur Koppelung

â–čâ–č Wer wird gekoppelt und wer nicht?

Automatisch gekoppelt werden alle ERV-Teilnehmer, die auch RĂŒckverkehr empfangen können (Standard) und fĂŒr die im Unternehmensregister (§ 25 Bundesstatistikgesetz 2000) eine Ordnungsnummer gefunden wird.

Ein Rechtsanwalt, der nicht Unternehmer ist (angestellter Antwalt), wird daher nicht gekoppelt. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt freiwillig ein eZustellung-Postfach (fĂŒr ihn als Privatperson) einrichtet.

â–čâ–č Muss das eZustellung-Postfach ĂŒberwacht werden?

Bei bestehender Koppelung kann es nie vorkommen, dass eine Nachricht im eZustellung-Postfach einlangt. Das eZustellung-Postfach muss daher nicht ĂŒberwacht werden. Aus VorsichtsgrĂŒnden raten wir dennoch dazu, eine E-Mail-Benachrichtigung im Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) einzurichten, fĂŒr den Fall, dass unvorgesehenerweise doch eine Nachricht im eZustellung-Postfach landen sollte.

Die Koppelung bewirkt eine Umleitung von eZustellung-Nachrichten in den ERV. Die Nachrichten landen daher nie im eZustellung-Postfach, sondern werden schon vorher in den ERV abgezweigt und als RĂŒckverkehr bereitgestellt. Dies geschieht zeitlich unmittelbar, sodass es grundsĂ€tzlich zu keinen Verzögerungen kommen wird.

â–čâ–č Zustellnachweis und technische Gebrechen

FĂŒr Zustellungen gibt es im Bereich der eZustellung und im ERV einen Zustellnachweis. Aufgrund der Koppelung hĂ€ngen diese zusammen. Das bedeutet: Erst mit erfolgreichem Einlangen in den elektronischen VerfĂŒgungsbereich des ERV-Teilnehmers (d.h., sobald die ERV-Nachricht vom EmpfĂ€nger abgeholt werden kann), wird ein Zustellnachweis an die absendende Behörde ĂŒbermittelt (ohne relevante zeitliche Verzögerung).

Wenn die Umleitung in den ERV aus technischen GrĂŒnden nicht möglich ist (z.B. technische Störung im ERV), erhĂ€lt der Absender eine Fehlermeldung. Die Nachricht gilt dann als nicht zugestellt. Es gibt keine "schwebenden" Nachrichten. Die Nachricht landet in diesem Fall auch nicht im eZustellung-Postfach. Der Absender verwendet in diesem Fall womöglich eine alternative Zustellmethode (z.B. per Post), allerdings gibt es hier keine einheitliche Vorgangsweise.

â–čâ–č Zustellzeitpunkt, Fristenlauf

FĂŒr den Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung gelten auch fĂŒr eZustellungen dieselben Regeln wie fĂŒr Nachrichten im ERV, nĂ€mlich die des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG). Dies gilt folglich gleichermaßen fĂŒr den Fristenlauf. Dies geht auch aus einer vom ÖRAK eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums fĂŒr Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) hervor.

Stellungnahme des BMDW (auf Anfrage des ÖRAK)

Verpflichteten Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89c GOG) ist gemĂ€ĂŸ § 34 Abs 3 ZustG in das Zustellsystem gemĂ€ĂŸ § 28 Abs 3 Z 3 [=ERV] zuzustellen. UnabhĂ€ngig davon, ob es sich um eine nachweisliche oder nicht-nachweisliche Zustellung handelt. Die Info, ob in den ERV zugestellt wird, wird technisch jedenfalls an den Versender ĂŒbermittelt bzw geht aus dem vom ERV generierten Zustellzeitpunkt im Zustellnachweis hervor.

Durch diese „Weiterleitung“ in den ERV erfolgt die Zustellung fĂŒr verpflichtete Teilnehmer des ERV immer im ERV gemĂ€ĂŸ den Bestimmungen der §§ 89a ff GOG. Erfolgt somit eine solche „Weiterleitung“ in den ERV, dann ist der Zustellzeitpunkt nach § 89d Abs 2 GOG relevant.

Somit gilt als Zustellungszeitpunkt der auf das Einlangen in den elektronischen VerfĂŒgungsbereich des EmpfĂ€ngers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.

â–čâ–č RĂŒckverkehrsperre (vorĂŒbergehende Abwesenheit)

Wenn Sie vorĂŒbergehend nicht empfangsbereit sind (z.B. wegen Urlaubs), genĂŒgt es, wenn Sie im ERV die RĂŒckverkehrssperre aktivieren. Diese wirkt unmittelbar auch fĂŒr die eZustellung. In diesem Fall landen auch keine Nachrichten im eZustellung-Postfach. Es ist daher nicht nötig, fĂŒr die eZustellung separate Vorkehrungen zu treffen.

Das bedeutet: Wenn eine RĂŒckverkehrssperre im ERV aktiv ist, erfolgen keine Zustellungen von eZustellung-Nachrichten. Was in Folge passiert, ist nicht Teil des Systems der eZustellung und kann daher nicht einheitlich beantwortet werden. Der Absender verwendet in diesem Fall womöglich eine alternative Zustellmethode (z.B. per Post).

â–čâ–č Haftung

FĂŒr den nicht vorgesehenen und daher unwahrscheinlichen Fall, dass eine eZustellung-Nachricht nicht im ERV zugestellt wird, wĂ€hrend der Absender dennoch eine ZustellbestĂ€tigung erhĂ€lt, sind uns keine speziellen Haftungsbestimmungen bekannt. Dies ist wohl mit dem Verlorengehen eines RSa- oder RSb-Briefes zu vergleichen. Im Bereich der Verwaltung besteht gegen die VersĂ€umung einer Frist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 71 AVG.

Zustellvollmacht / Vertretung

Ein Teilnehmer der eZustellung kann in Vertretung fĂŒr einen anderen Teilnehmer der eZustellung die eZustellung-Nachrichten des Vertretenen (Vollmachtgebers) empfangen. Hier sind zwei FĂ€lle zu unterscheiden:

â–č Private Vollmacht

Ein Teilnehmer der eZustellung kann einen anderen Teilnehmer der eZustellung dazu bevollmĂ€chtigen, dessen Nachrichten an seiner Statt zu erhalten. Dazu ist das Erteilen der Vollmacht mit dem Vollmachtenservice des BMDW (Bundesministeriums fĂŒr Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) erforderlich.

â–č Insolvenzverfahren (Postvollmacht)

Die sich aufgrund von Insolvenzverfahren ergebende Postvollmacht (§ 78 Abs. 2 IO) soll ebenfalls im Bereich der eZustellung korrekt abgewickelt werden können. An einer Lösung dafĂŒr arbeiten derzeit das BMDW und das BMJ. Voraussichtlich wird dies wie folgt gelöst sein:

  • Das Teilnehmerverzeichnis der eZustellung wird wissen, welche Insolvenzverfahren anhĂ€ngig sind und wer der jeweils zustĂ€ndige Insolvenzverwalter ist

  • Im Falle eines anhĂ€ngigen Insolvenzverfahrens wĂŒrden dann eZustellung-Nachrichten automatisch an den Insolvenzverwalter umgeleitet werden

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