14.6.3 Bestreitung und Sicherstellung

Wenn die angemeldeten Forderungen vom Insolvenzverwalter bestritten werden, ergeben sich verschiedene Möglichkeiten, die im Folgenden anhand eines Beispiels erläutert werden.

Beispiel 1:
Nehmen wir als 1. Fall an, eine Leasingfirma meldet eine Forderung in der Höhe von 100 an. Ein Auto als Aussonderungsrecht ist 70 wert. Der Insolvenzverwalter (oder ein Gläubiger) bestreitet aber die Forderung von 100 in einem Ausmaß von 20, das Aussonderungsrecht bewertet er mit 70.

Die Eintragungen in die Felder der Anmeldung und das Berechnungsschema sind in diesem Fall:

Angemeldet

- bestritten

= anerkannt

= Quotenberechnungsgrundlage

100

- 90 (=20+70

= 10

= 10

Angenommen der Insolvenzverwalter erkennt nicht an, dass das Auto mit dem Wert von 70 ausgesondert wird, weil noch Zubehör eingebaut wurde. Dieses Zubehör gehört zur Masse und nicht der Leasingfirma. Es soll 10 wert sein. Jetzt sind nur 60 auszusondern.

Die Eintragungen in die Felder der Anmeldung und das Berechnungsschema wären in diesem Fall:

Angemeldet
- bestritten
= anerkannt
= Quotenberechnungsgrundlage

100
- 80 (= 20+60)
  = 80
  = 20

Achtung: Dies ist nur eine Empfehlung. Es bleibt immer der rechtlichen Beurteilung im konkreten Einzelfall überlassen, ob und welche Beträge eingetragen werden. Es kann Unterschiede geben je nachdem, ob das Aussonderungsgut schon verwertet ist, ob der Erlös - teilweise - in die Verteilungsmasse eingeflossen ist und dergleichen.

Die Felder Bestritten und Sicherstellung bestritten sind das Ergebnis einer rechtlichen Beurteilung durch den Anwender. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Forderungen anerkannt sind, welche Forderungen durch den Insolvenzverwalter, den Schuldner oder einen Gläubiger bestritten wurden, welche Forderungen geklagt wurden, welche Forderungen eventuell schon gerichtlich festgestellt sind (Judikatforderung), über welche Forderungen es Vereinbarungen gibt und wieweit über den anerkannten Forderungsteil hinaus durch Ab- und Aussonderungen auch bestrittene Forderungsteile gedeckt sind.

Im Rechenschema des Programms ist jedenfalls vorgesehen, dass die Beträge des Feldes Absonderung vor der Verteilung von den insgesamt angemeldeten Forderungen abgezogen werden und dass ein Aussonderungsrecht bestritten wird, soweit Deckung besteht.

Beispiel 2:
In einem 2. Fall nehmen wir an, der Insolvenzverwalter bestreitet von der Forderung von insgesamt 100 den Betrag von 40. Der Gläubiger beansprucht weiterhin ein Aussonderungsrecht von 70. Der Insolvenzverwalter bestreitet auch gar nicht, dass das Auto 70 wert ist und der Leasingfirma gehört. Er meint jedoch, an Leasingrestraten seien nur mehr 60 ausständig.

Die Eintragungen in die Felder der Anmeldung sind in diesem Fall:

Angemeldet
- bestritten
= anerkannt

100
- 40 - 70
= 0 (nicht negativ)

Sobald der Gläubiger die 40 einklagt (oder sie sind schon in einem Titel festgestellt), ist die eingeklagte Forderung soweit sicherzustellen, als sie nicht durch das Aussonderungsrecht gedeckt ist. In unserem Beispiel sind 70 durch das Aussonderungsrecht gedeckt, daher kann der Gläubiger höchstens mit 30 an der Verteilung teilnehmen. Es sind daher auch maximal 30 sicherzustellen. Mit 10 fände er ohnehin im Aussonderungsrecht Deckung.

Das Rechnungsschema lautet:

Angemeldet
- bestritten
= anerkannt
+ Sicherstellung bestritten
= Quotenberechnungsgrundlage

100
- 40 - 60
= 0
+ 30
= 30

Würde der Gläubiger nur 35 einklagen (statt der 40, die bestritten sind), würde die Sicherstellung nur 25 betragen. Wieder findet er mit 10 im Aussonderungsrecht Deckung und daher verbleiben von den 35 höchstens 25 für die Verteilung.

Bestreitung durch einen Gläubiger
Auch ein Gläubiger kann die Forderung eines anderen Gläubigers bestreiten bzw. Klage erheben. Diese Bestreitung ist daher in der Wirkung im Insolvenzprogramm der des Insolvenzverwalters gleichzuhalten. Allerdings gibt es für die (selten vorkommende) Bestreitung durch einen Gläubiger kein eigenes Feld. Dass ein Gläubiger die Forderung eines anderen Gläubigers bestreitet, kann im Feld Anmerkung erläutert werden. Im Anmeldungsverzeichnis reicht das aus.

Allerdings sind bestrittene Forderungen im Verteilungsentwurf (in der Regel) von der angemeldeten Forderung abzuziehen. Der in der Anmerkung eingetragene Betrag kann allerdings nicht als Rechengrundlage beim Verteilungsentwurf herangezogen werden. Wenn daher tatsächlich ein Gläubiger die Forderung eines anderen Gläubigers bestreitet, kann man sich für eine vollständige automatische Berechnung beim Verteilungsentwurf nur mit dem Trick helfen, dass die Bestreitung des Gläubigers in die des Insolvenzverwalters inkludiert wird.

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