17.6.16 Weitere Rechtliche Informationen

Belegerteilungsverpflichtung gem. § 132a BAO

Bei jeder Bareinnahme müssen Unternehmer einen Beleg ausstellen und der Leistungsempfänger muss den Beleg bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen.

Durchlaufer

Durchlaufer gehören nicht zum Entgelt. Beispiele:

  • Stempelgebühren und Gerichtsgebühren, die vom Parteienvertreter (zB Rechtsanwalt, Notar) für den Klienten ausgelegt werden

  • Bestandvertragsgebühr (§ 33 Abs. 5 Z 4 GebG) bei Einhebung und Abfuhr an das Finanzamt durch Parteienvertreter

  • Kautionen (iSd § 16b MRG), Mietvorauszahlungen, die der Parteienvertreter an den Vermieter weiterleitet

Durchlaufer zählen nicht zum Barumsatz und sind daher bei der Beurteilung der Grenzen für die Registrierkassenpflicht nicht zur berücksichtigen (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO).

Es besteht Einzelaufzeichnungspflicht, aber keine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO.

Quelle: Punkt 2.4.2.1. des Erlasses des BMF (BMF-AV Nr. 169/2015) vom 12.11.2015

Inkasso

Soweit selbständige Inkassounternehmen für einen Auftraggeber kassieren, liegt insoweit es sich auf den vereinnahmten Inkassobetrag bzw. auf das vom Auftraggeber abgeschlossene Geschäft bezieht, kein Barumsatz für das Inkassounternehmen vor. Für diese entgegengenommenen Barzahlungen besteht daher weder Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht für das Inkassounternehmen

Quelle: Punkt 5.4. des Erlasses des BMF (BMF-AV Nr. 169/2015) vom 12.11.2015

Nettoumsatz

Die Grenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 und § 131 Abs. 4 Z 1 BAO bemessen sich nach dem Nettoumsatz analog den §§ 1 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 10 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Quelle: Punkt 3.2.1. des Erlasses des BMF (BMF-AV Nr. 169/2015) vom 12.11.2015

Freiwillige Belege

Werden freiwillig Belege mittels Registrierkasse ausgestellt (z.B. für durchlaufende Posten, Spenden, echte Mitgliedsbeiträge, echter Schadenersatz), müssen diese den Anforderungen an Registrierkassenbelege entsprechen. Diese sind als nicht umsatzsteuerrelevant zu kennzeichnen (Erfassung als Null-Umsatz) und ab 1. Jänner 2017 zu signieren.

Quelle: Punkte 2.4.2.1., 2.4.5., 2.4.8., 2.4.9. des Erlasses des BMF (BMF-AV Nr. 169/2015) vom 12.11.2015

Detailinformationen für Rechtsanwälte und Notare

Einkünfte von Rechtsanwälten/Notaren fallen unter die betrieblichen Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und damit auch unter die gesetzlichen Bestimmungen des § 131b BAO.

Allerdings sind für "Leistungen außerhalb der Betriebsstätte" (bspw. Vertretung eines Mandanten vor Gericht, Rechtsberatung einer Mandantin in ihrer Betriebsstätte, Testamentsaufnahme beim Klienten) Erleichterungen für die zeitliche Erfassung der Barumsätze vorgesehen. Es ist ein Beleg auszustellen, der ohne unnötigen Aufschub nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse zu erfassen ist.

Wenn die von Rechtsanwälten/Notaren erbrachten Leistungen bar bezahlt werden (bspw. Honorar wird bar, mit Bankomat oder Kreditkarte unmittelbar bezahlt) und die Barumsätze übersteigen auch die Umsatzgrenze des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO von 7.500 Euro, ist Registrierkassenpflicht gegeben.

Werden die Honorarnoten nicht unmittelbar bar bezahlt, sondern später mit Erlagschein überwiesen und wird daher die o.a. Grenze nicht überschritten, liegen keine Barumsätze und keine Registrierkassenpflicht vor.

Im Hinblick auf die "rechtsanwaltliche/notarielle Verschwiegenheitspflicht" ist festzuhalten, dass personenbezogene Daten der Mandanten weder auf den Belegen noch in die Registrierkasse (bei Registrierkassenpflicht) aufzunehmen bzw. abzuspeichern sind. Überdies ist im Beleg der Registrierkasse ein Verweis auf die Honorarnote, das bezughabende Aktenzeichen oder die Gerichtsaktenzahl ausreichend.

Quelle: Punkt 5.9. des Erlasses des BMF (BMF-AV Nr. 169/2015) vom 12.11.2015

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