4.8.1 Eingabe Kostenvorschuss

Der Kostenvorschuss an ein Gericht oder eine Behörde (zB für Sachverständigen- oder Zeugengebühren) wird vom Gericht angefordert und erst später in der genauen Höhe durch Beschluss bestimmt. Bezüglich des bestimmten Teils wird in einem Urteil, etc. entschieden, wer die Kosten letztendlich zu tragen hat. Der nicht verbrauchte Vorschuss wird vom Gericht an den Rechtsanwalt zurück überwiesen.

Der Kostenvorschuss ist somit eine Mischung aus Leistung und Zahlung. Er wird als Leistung mit dem Kürzel KVOR = Kostenvorschuss eingegeben. Das Kürzel KVOR bewirkt, dass sich einige Felder ändern.

Abb. 110: Fenster "Kostenvorschuss"

Datum
Datum des Kostenvorschusses.

Leistung
Die Leistungskürzel muss "KVOR" sein. Dies steuert das Erscheinen bestimmter Felder.

Honorartext
Dieser Text wird in Kostennoten angedruckt. Der Text "Kostenvorschuss an Gericht" wird vorgeschlagen.

Kostenvorschuss-Art
Kürzel für Kostenvorschuss-Art. Eine Liste der Barauslagen können Sie mit Alt+Pfeil-ab aufrufen.

USt
USt der Barauslagen. Der USt-Satz wird aus der Liste Barauslagen vorgeschlagen.

Kostenvorschuss-Betrag
Höhe des geleisteten Kostenvorschusses, netto!

Es gibt absichtlich nur ein Feld Kostenvorschussart und -betrag. Wenn es mehrere Felder gäbe, hätte man das Problem, bei einer gerichtlichen Bestimmung oder bei Retourüberweisung von Gericht nicht exakt festlegen zu können, welcher Vorschuss genau betroffen ist. Wenn in der Praxis tatsächlich SV-Kosten, Zeugengebühren und Reisekosten zusammen vorgeschrieben werden, können drei Leistungen eingegeben werden. Diese werden oft auch in getrennten Beschlüssen gerichtlich bestimmt.

Einzahler
Namenskurzbezeichnung des Einzahlers. Einzahler kann der Klient oder die Rechtsschutzversicherung oder jede andere Person sein. Alle Einzahler außer "RA" bzw. "RA-XXX" sind definitionsgemäß "Direktzahlungen". Die Unterscheidung ist für eine Honorarnote wichtig.

  • Direktzahlung: Ein solcher Vorschuss scheint in der Honorarnote an den Klient höchstens informativ (ohne Betrag) auf. In einer Gerichtskostennote wird er dagegen mit Betrag angedruckt.

  • Einzahler ist der Rechtsanwalt (RA, RA-XXX): Ein solcher Vorschuss scheint beim Rechtsanwalt in der Buchhaltung und in der Honorarnote an den Klient auf. Häufig wird man den Klient schon vorher oder nachher bitten, die Barauslagen zu akontieren.

Zum Akonto siehe und Reiter Akonto.
Zur Verrechnung siehe Vorschuss an Gericht in Honorarnoten.

Gericht
Wohin wurde der Vorschuss bezahlt. Namenskurzbezeichnung von Gericht oder Behörde. Vorschlag aus dem Aktenstamm.

(in Höhe) gerichtlich bestimmt
Datum und Betrag, mit dem der Vorschuss vom Gericht in der Höhe bestimmt wurde. Damit ist noch nichts darüber gesagt, wer die Barauslagen letztendlich tragen wird müssen, der Klient oder der Gegner. Wenn der Gegner den Kostenvorschuss bezahlen muss, wird ein Titel eingetragen.

vom Gericht zurück am
Datum und Betrag, mit dem ein allfällig nicht verbrauchter Vorschuss vom Gericht an den Rechtsanwalt zurück überwiesen wurde.

Hinweis: In ein Kostenverzeichnis an das Gericht steht:

  • Wenn bei gerichtlich bestimmt etwas eingetragen ist, dann Betrag gerichtlich bestimmt.

  • Wenn bei gerichtlich bestimmt nichts eingetragen ist, dann Betrag geleistet.

  • Es ist egal, ob der Rest schon zurückbezahlt worden ist oder noch nicht. Es ist auch egal, ob der Vorschuss vom Anwalt oder vom Klienten direkt bezahlt worden ist.

abgerechnet am
Datum, wann der Vorschuss an Gericht in einer Honorarnote an den Klient abgerechnet wurde.

Kostenentscheidung
Wenn ein Vorschuss (dem Grunde nach) gerichtlich bestimmt und damit ein Titel erfasst wird, wird im Feld Kostenentscheidung die Art der gerichtlichen Bestimmung eingetragen. Siehe dazu Leistung gerichtlich bestimmen (Titel).

Schaltfläche Liste
Öffnet das Fenster Liste Vorschüsse an Gericht.

Schaltfläche Überweisung
Öffnet das Fenster Überweisung drucken, mit dem Sie einen Überweisungsbeleg für den Kostenvorschuss erstellen können. Siehe Kostenvorschuss überweisen.

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