14.6.1 Aussonderungsrechte
Aussonderungsrechte werden wie folgt behandelt:
Forderungen, die durch Aussonderungen gedeckt sind, werden durch den Insolvenzverwalter sofort bestritten, soweit diese im Aussonderungsanspruch Deckung finden.
angemeldet 1000
bestritten - 100 Aussonderungsanspruch
festgestellt = 900 davon wird die Quote ausbezahlt
Dies geschieht auch dann, wenn die Forderung an sich zurecht besteht. Allerdings geht der zivilrechtliche Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in dem Ausmaß unter, wie er durch ein Aussonderungsrecht gedeckt ist (entweder Forderungsanmeldung oder Aussonderung).
In der Praxis will der Insolvenzverwalter auch folgendes Dilemma vermeiden: Wenn der Insolvenzverwalter die Forderung anerkennen würde und in der Folge die Ware ausgesondert wird, dann muss der Gläubiger einschränken. Wenn er das nicht tut, müsste der Insolvenzverwalter auf Einschränkung klagen. Daher wird er schon vorsichtshalber bestreiten.
Im Reiter Reiter Aus- / Absonderung erfasste Aussonderungsrechte werden im Anmeldungsverzeichnis angeführt.
Aussonderungsrechte spielen im Verteilungsentwurf keine Rolle und werden nicht aufgenommen. Das ADVOKAT Insolvenzprogramm rechnet so: Angemeldet - Bestritten = Quotenberechnungsgrundlage (teilnehmender Anspruch).
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