6.3.4 Zahlung auf nicht gerichtlich bestimmte Leistungen (sog. "Quasititel")
Im Regelfall muss der Schuldner nur die in einem Titel gerichtlich zugesprochenen Leistungen zahlen.
Davon gibt es Ausnahmen:
1. Noch nicht gerichtlich bestimmte Leistungen
Wenn eine Leistung erbracht wurde und mit der gerichtlichen Bestimmung zu rechnen ist (zB einleitender Exekutionsantrag), und der Schuldner zahlt zwischenzeitlich, wird die Zahlung oft auch auf diese Leistung angerechnet.
In diesem Fall existiert noch kein Datensatz "Titel".
Ein Titel (detto Forderungen) würde durch eine Schuldnerzahlung vermindert werden. Nach der Zahlung ist er im Akt nur mehr in der reduzierten Höhe ersichtlich.
Bei einer Leistung ist das nicht möglich. Sie muss im Akt in voller Höhe erhalten bleiben. ADVOKAT behilft sich so: Es erzeugt bei der Anrechnung einer Zahlung auf eine noch nicht gerichtlich bestimmte Leistung automatisch einen Datensatz "Titel" und vermindert dort die geschuldeten Beträge.
Es handelt sich zwar nicht um einen richtigen "Titel", aber es gibt viele Ähnlichkeiten, daher nennen wir diesen Datensatz "Quasititel". Er scheint in einer Honorarnote nicht auf. Er scheint auch in einer Kostennote der gerichtlich bestimmten Kosten ("Beschlussnote") nicht auf. Er wird aber durch Schuldnerzahlungen bis auf Null reduziert.
Sie erkennen einen Quasititel daran, dass in der Aktenverwaltung "Titel ?" steht und, wenn man diesen Datensatz öffnet, im Feld Beschlussart "Schuldnerzahlung".
Auch in der betroffenen Leistung wird vermerkt, dass eine Schuldnerzahlung auf diese Leistung angerechnet wurde. In der Aktenverwaltung steht "Leistung ?" und, wenn man die Leistung öffnet,
im Feld Kostenentscheidung "Schuldnerzahlung".
Nach Einlangen des Beschlusses wird der Titel nacherfasst. Es gibt zwei Möglichkeiten:
Entweder stellen Sie sich auf die Leistung und wählen die Funktion Bearbeiten / Leistung->Titel (Strg+T) oder
Sie öffnen den Datensatz Titel. Im Fenster Titel überschreiben Sie den Text "Schuldnerzahlung", geben die GZ und das Vollstreckbarkeitsdatum ein. Sie erfassen dort aber keine Kostenbeträge mehr, weil die Beträge ja bereits durch eine Zahlung vermindert worden sind. Hinweis: Sie sollten nach Möglichkeit Variante 1 verwenden.
2. Mahnleistungen
Mahnleistungen sind die gesamte Schuldnerkorrespondenz, wie Ratenvereinbarung, Ratenmahnung, Restbrief, etc. Das Kürzel für diese Leistungen beginnt jeweils mit "M...". ADVOKAT nennt sie Mahnleistungen.
Diese Leistungen werden öfters dem Schuldner gegenüber abgerechnet. Zahlungen des Schuldners, die auf Mahnleistungen angerechnet werden, vermindern den jeweils offenen Betrag (aus der Sicht des Schuldners). Gegenüber dem Klient bleiben diese Leistungen wiederum in voller Höhe im Akt erhalten.
ADVOKAT löst das wie bei den noch nicht gerichtlich bestimmten Leistungen, indem ein "Quasititel" erzeugt wird. Die Mahnleistung wird anlässlich der Schuldnerzahlung in einen Datensatz Titel umkopiert. Die Kopie stellt die Schuldnerseite dar und wird durch Zahlungen vermindert, das Original gibt die Klientenseite wieder und bleibt in voller Höhe erhalten.
3. Interner Hinweis: Zahlungsdatum = Leistungsdatum
Es gibt den Sonderfall, dass die Zahlung (auf eine nicht gerichtlich bestimmte Leistung) am selben Tag erfasst wird wie die Leistung (zB Ratenvereinbarung und Barzahlung in der Kanzlei). Dieser Fall wird mit der ADVOKAT Version "ZahlungsSchuldnerNeu" (ab 11/2021) anders behandelt als bei "ZahlungSchuldnerAlt". Das alte Programm hat in diesem Fall den Quasititel nicht mit dem Leistungsdatum gespeichert, sondern Zahlungsdatum = Leistungsdatum + 1 Tag. Das führte zum Folgefehler "Zahlung ist älter als Quasititel". Bei "ZahlungsSchuldnerNeu" wurde dieser Fehler behoben. Wenn die Zahlung aber bereits erfasst ist, dann kann das rückwirkend nicht mehr repariert werden.
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