12.2.2 ERV Ablauf

Erfassen
Als erstes werden die Schriftsätze händisch oder mit Hilfe der ADVOKAT Forderungsbetreibung erfasst. Bei einer Mahnklage oder einer formalen Exekution gibt es ein gesetzlich festgelegtes Formular. Mehr oder weniger füllen Sie dieses Formular am Bildschirm aus.

Bei allen anderen Schriftsatzarten gibt es nur wenige formale Felder. Im Wesentlichen sind das der Einbringer, die Parteien, das Gericht und die Bemessungsgrundlage. Der eigentliche Antrag kommt in ein großes Textfeld (Weiteres Vorbringen).

Speichern und Prüfen
Schon bei der Eingabe gibt es eine Prüfung, ob die Daten formal richtig sind. Der Schriftsatz wird unter einer Aktbezeichnung in der Datenbank abgelegt. Sie sollten die gleiche Kurzbezeichnung verwenden, wie in der Aktenverwaltung.

Drucken und Kontrollieren
Wahrscheinlich werden Sie den Schriftsatz vor dem Absenden ausdrucken und von einem Juristen abzeichnen lassen. Damit er nicht versehentlich versendet wird, können Sie ihn mit "Nicht senden" sperren.

Senden
Beim Senden wird der Schriftsatz via Internet an die Übermittlungsstelle übertragen und von dort umgehend an das Bundesrechenzentrum weitergeleitet.

Jeder Schriftsatz wird bei der Einbringung von der Übermittlungsstelle und dem Bundesrechenzentrum einer nochmaligen formalen Prüfung unterzogen. Wenn die Prüfung negativ ausfällt, wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Übermittlungsstelle bestätigt die Einbringungen mit Datum, Uhrzeit und einer Message-ID. Dies ist zugleich der Nachweis für die rechtzeitige Einbringung. Sie werden den Schriftsatz mit diesen zusätzlichen Informationen noch einmal drucken und im Akt ablegen. Über den Sendevorgang wird ein Übermittlungsprotokoll erstellt.

Technisch passiert Folgendes:

  1. Die Schriftsatzdaten werden in ein Übertragungsformat (ähnlich einem E-Mail) konvertiert.

  2. Es wird eine Internet-Session mit wechselseitiger Authentifizierung hergestellt. Es wird geprüft, ob die Kanzlei ein gültiges WebERV-Zertifikat hat.

  3. Der Schriftsatz wird an Übermittlungsstelle übertragen und die Bestätigung abgeholt.

  4. Nachricht prüfen ("Validierung")

  5. Status Offen bedeutet: Bei Übermittlungsstelle angenommen, aber vom BRZ noch nicht angenommen/bestätigt.

  6. Status OK bedeutet: Übernahme vom BRZ bestätigt und damit ordnungsgemäß eingebracht => Einbringungsdatum.

  7. Status ZG bedeutet: Von Übermittlungsstelle oder BRZ mit FEHLER bestätigt oder technischer Fehler bei der Übermittlung. Der Schriftsatz ist nicht angenommen.

Zwischen der Übertragung zur Übermittlungsstelle und dem Vorliegen einer Bestätigung vom BRZ (OK oder ZG) liegen normalerweise wenige Minuten, ausnahmsweise (z.B. Nichterreichbarkeit BRZ) dauert es auch wesentlich länger.

Abb. 253: Fenster "ERV Ablauf"

ERV Rückverkehr
Jeder ERV-Teilnehmer, der am Hinverkehr teilnimmt, bekommt auch gerichtliche Erledigungen per WebERV Rückverkehr zugestellt.

Die Hinterlegung von ERV Rückverkehr erfolgt (ab Mai 2012) laufend rund um die Uhr. Fristen beginnen aber erst ab dem darauf folgendem Werktag, außer Samstag, zu laufen.

§ 89d Abs. 2 GOG: "Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten."

Automatisch bei jedem Sendevorgang wird im Postfach des Teilnehmers nachgesehen, ob Rückverkehr bereitliegt, und dieser abgeholt. Wenn Sie nichts zum Senden haben, müssen Sie das Postfach trotzdem regelmäßig leeren.

Den Rückverkehr werden Sie ausdrucken. Teilweise wird er automatisch in die Aktenverwaltung eingearbeitet (Ladungen, Zahlungsbefehle, Exekutionsbewilligungen).

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