12.13 ERV Zustellung von Verwaltungsbehörden ("ERV-Zustellservice")

Rechtsgrundlagen
Der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) ermöglicht ab Juli 2012 auch die Zustellung von Zustellstücken der Verwaltungsbehörden im rechtlichen Rahmen des GOG. Die Teilnahme ist für alle ERV-Teilnehmer freiwillig und kostenlos.

Die Zustellung erfolgt wie "normaler" ERV Rückverkehr im Wege des Bundesrechenzentrums (BRZ). Das Zustellstück ist ein PDF-Anhang. Der Zustellzeitpunkt richtet sich auch bei Verwaltungsbehörden nach den Regeln des §§ 89a ff Gerichtsorganisationsgesetz (§ 28 ZustellG).

Für den Zustellservice muss man sich einmalig mit seinem Anwaltsausweis (oder seiner Bürgerkarte) über die ADVOKAT Übermittlungsstelle beim BRZ registrieren.
Wie das geschieht, ist im Folgenden genau erklärt.

Verwaltungsbehörden, die über den ERV zustellen können sind derzeit Bund, Länder, Gemeinden, Sonderbehörden (zB Hauptverband der Sozialversicherung). Neben Wien versenden noch weitere Länder wie Tirol, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark, Burgenland oder auch große Städte wie Linz, Wels, Graz, Innsbruck, Bregenz, Lustenau, Klagenfurt oder Villach. Es kommen laufend Verwaltungsbehörden dazu.

Besonders interessant ist die Zustellung von Bescheiden von Grundverkehrsbehörden. Bescheide, die mit einer sog. "Amtssignatur" versehen sind, sind Urkunden mit Originalqualität (Beispiel: auf einem Bescheid des Landes Tirol steht: "Amtssigniert. SID2011061028856. Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at"). Eine solche Urkunde kann bei einem Grundbuchantrag als einfacher PDF-Anhang angefügt werden. Das Einstellen dieser Urkunde in ein öffentlich-rechtliches Archiv (Archivium, Cyberdoc) ist nicht mehr erforderlich!

Die Integration dieser Funktionalität in den ERV stellt eine bequeme Möglichkeit für alle Rechtsanwälte dar, Zustellungen auch von Verwaltungsbehörden elektronisch zu erhalten ohne die gewohnte IT-Umgebung verlassen zu müssen.

Die elektronische Zustellung verwaltungsbehördlichen Dokumenten richtet sich primär zwar nach den §§ 28 ff. Zustellgesetz. Dort sind die gesetzlichen Regeln für Zustelldienste festgelegt.

Prinzipiell gibt es in Österreich mehrere elektronische Zustelldienste. Für einen ERV Anwender ist aber nur der Zustelldienst des Bundesrechenzentrums relevant, weil nur das BRZ die Koppelung der elektronischen Zustellung an den ERV anbietet.

Abb. 369: Darstellung "ERV Zustellservice"

Voraussetzungen für die ERV-Zustellung ("Kopplung")
Die Kopplung ist nur für ERV-Teilnehmer möglich. Diese haben einen Anschriftcode und sind bei einer Übermittlungsstelle registriert. Zusätzlich ist eine aktivierte Bürgerkarte (ein Anwaltsausweis oder eine Handy-Signatur) Voraussetzung.

Bei der Kopplung wird die Bürgerkarte (Anwaltsausweis, Handy-Signatur) einmalig mit genau einem ERV-Anschriftcode (R- oder P-Anschriftcode) verbunden (daher "Kopplung"). Es wird überprüft, ob der Familienname und Ihr(e) Vornamen auf der Bürgerkarte exakt mit den Namendaten des Anschriftcodes übereinstimmen.

Hinweis:
Wenn Sie als Vertreter einer juristischen Person oder eines Vereins (im Firmenbuch oder Vereinsregister eingetragen) handeln, muss das Vollmachtsverhältnis auf Ihrer Bürgerkarte eingetragen werden. Gem. § 9 der Stammzahlenregisterbehördenverordnung hat die Stammzahlenregisterbehörde auf Ihr Ersuchen ein Vollmachtsverhältnis auf Ihrer Bürgerkarte einzutragen.

Wenn Sie als Vertreter für sonstige Betroffene (Rechtseinheit, die weder im Firmenbuch noch im Vereinsregister eingetragen sein müssen) handeln, muss der sonstige Betroffene zusätzlich noch im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen werden. Danach kann wie oben beschrieben Ihr Ersuchen auf Eintragung des Vollmachtsverhältnisses bei der Stammzahlenregisterbehörde gestellt werden.

Nähere Informationen finden Sie auf https://mms.stammzahlenregister.gv.at/mms/moaid.do bzw. oesterreich.gv.at, Suchbegriff "Stammzahlenregister".

Was wird über ERV zugestellt
An den ERV werden grundsätzlich alle beim elektronischen Zustelldienst einlangenden Sendungen weitergeleitet, d.h. sowohl RSa- als auch RSb-Brief-Qualitäten. Ausgenommen sind Sendungen mit sogenannter "Plus-Qualität". Das sind Sendungen, die jedenfalls zu eigenen Händen zugestellt werden müssen und auch nicht an einen Zustellungsbevollmächtigen zugestellt werden dürfen.

Falls eine Sendung nicht an den ERV weitergeleitet werden darf, erhalten Sie über den ERV eine Zustellbenachrichtigung, dass eine Sendung direkt im Postfach des BRZ abholbereit ist. Zur Abholung ist Ihre Bürgerkarte (Anwaltsausweis, Handy-Signatur) erforderlich. Weitere Informationen finden Sie auf BRZ Zustelldienst.

Wie erfolgt die Anmeldung zur ERV-Zustellung

  1. Rufen Sie ADVOKAT Online auf. Dazu klicken Sie im ADVOKAT Startfenster das (letzte) Icon "ADVOKAT Online an. Es öffnet sich die Webseite https://online.advokat.at/.

  2. Wählen Sie die Anwendung Elektronischer Rechtsverkehr und dort den Menüpunkt Aktivierung. Es erscheint folgendes Fenster:

Abb. 370: Fenster "ERV Aktivierung Kopplung mit BRZ Zustellservice"

  1. Wählen Sie Kopplung anfordern. Es erscheint folgendes Fenster:

Hier müssen Sie exakt die Daten eingeben, die beim Zentralen Melderegister eingetragen sind.
(Hinweis: In der Praxis ist der Fall aufgetreten, dass die Daten am Anwaltsausweis nicht mit den Daten beim ZMR übereinstimmten. Relevant sind die beim ZMR gespeicherten Daten. Im Notfall finden Sie Ihre Daten mit einer ZMR-Abfrage heraus.)

  1. Sie gelangen weiter auf eine Seite des BRZ, wo Sie mehrere Fragen beantworten müssen.

  2. Nach Durchführung der Kopplung sendet Ihnen das BRZ ein E-Mail mit einer Registrierungs-URL. Diese Registrierungs-URL muss jedenfalls aufgerufen werden, damit die Kopplung gültig wird.

Hinweis: Die Kopplung ist nicht möglich, wenn Sie im ERV als (temporär) abwesend gemeldet sind.

Rückverkehrssperre (Urlaubsmeldung)
Die Abwesenheitsmeldung im ERV bewirkt, dass der elektronische Zustelldienst keine behördlichen Dokumente entgegennimmt, sodass auch keine Dokumente vom Zustelldienst an den ERV weitergeleitet werden. Die Zustellung erfolgt schriftlich.

Abmeldung von der ERV-Zustellung
Sie können die Kopplung jederzeit wieder aufheben. Unabhängig von der Entkopplung bleibt die Registrierung beim elektronischen Zustelldienst jedenfalls aufrecht. Allfällige elektronische Dokumente von Verwaltungsbehörden werden nach Entkopplung weiterhin an den elektronischen Zustelldienst gesandt, jedoch nicht an den ERV weitergeleitet. Gemäß Zustellgesetz wird der Empfänger per E-Mail über den Erhalt von elektronisch zugestellten Dokumenten informiert.

Möchten Sie sich auch beim Zustelldienst abmelden, müssen Sie die Website des elektronischen Zustelldienstes aufrufen, sich mit Ihrer Bürgerkarte bzw. Handy-Signatur einloggen und die Deregistrierung ("Zustellpostfach auflösen") durchführen.

Wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr endet, wird die Kopplung automatisch gelöscht. Über diese Löschung werden Sie per E-Mail verständigt.

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