12.4.1 ERV Anlagen im Zivil- und Exekutionsverfahren

Abb. 344: Fenster "ERV Anlagen Detail"

Datum
Pflichtfeld. Datum der Rechnung, des Vertrags, der Urkunden, des Titels, etc.

Art der Anlage
Pflichtfeld. Liste.

Dokument im PDF-Format / Referenz auf Dokumentenarchiv
Zu Dokument im PDF-Format siehe gleich unten.
Zu Referenz auf Dokumentenarchiv siehe Dokumentenarchive (Archivium, Cyberdoc, etc.) für Grundbuch und Firmenbuch, ERVBox.

Bemerkung
Pflichtfeld. Textfeld für die Bezeichnung der Beilage. In einem Gerichtsverfahren ist auf eine aussagekräftige Bezeichung zu achten, zB Mietvertrag, Kaufvertrag, etc.

Zeichen
Vorgesehen für eine gerichtliche oder behördliche Geschäftszahl, zB bei einem Titel.

Datei
Bei einem Schriftsatz im Zivil- oder Exekutionsverfahren ist die Anlage immer ein PDF-Dokument.

Bei Klick auf das "..."-Symbol öffnet sich:

  1. der ADVOKAT Explorer zum Auswählen eines Dokuments aus dem Akt.

  2. der Windows Explorer (mit Strg + Klick)

Sie können eine Datei auch mit der Maus (Drag&Drop) in das Fenster hineinziehen.

Eine Word-Datei wird automatisch in ein PDF umgewandelt, wenn das Programm pdfFactory installiert ist (eigenes Modul). Nähere Informationen dazu finden Sie unter http://www.advokat.at/, Punkt Software und PDF. Andere Dateiformate müssen Sie zuerst über einen Ausdruck (mit einem PDF-Drucker) umwandeln.

Achtung: Die Datei ist in den Schriftsatz eingebettet, der Bezug zur Originaldatei geht verloren. Wenn die Originaldatei verändert wird, hat das keine Auswirkungen auf den ERV-Schriftsatz.

Wenn die Anlage auch im Schriftsatz erneuert werden soll, müssen Sie den Schriftsatz öffnen, die Anlage neu einfügen und wiederum speichern. Erst dann wird die Anlage neu eingebettet.

Beilage
Beilagenummer für die Anlagen bei einem Schriftsatz. Wenn in einem Dokumentdatensatz (Feld Beilage) eine Beilagenummer eingegeben wurde, dann wird diese in das Feld Beilage übernommen.

Beilagen der klagenden Partei ./A bis ./Z, ./AA bis ./AZ, ./BA bis ./BZ, usw, Der Buchstabe „I“ wird nicht ausgelassen. Beilagen der beklagten Partei ./1 bis ./n. Beilagen der sonstigen Partei ./I bis ./n. Siehe auch § 379 Abs. 2 Geo und ERV Verordnung § 1 Abs 5.

Beilagen sind nach ihrem Inhalt aussagekräftig zu bezeichnen; dies geschieht im Feld Bemerkung.

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