14.5.2 Forderungsübergang Variante "zweite Anmeldung"

Für diese Variante aktivieren Sie im Fenster Insolvenz Einstellungen die Option Bei Forderungsübergang eine zweite Anmeldung erzeugen.

Wenn von einer Forderung mit z.B. Postnummer 3 durch Abtretung oder gesetzliche Bestimmungen alles oder ein Teil auf einen anderen Gläubiger übergeht, dann wählen Sie im Fenster Insolvenz-Anmeldung den Befehl Befehle / Forderungsübergang. Das Programm bildet automatisch eine neue Anmeldung mit der Postnummer "3a".

In der Anmeldung "3a" wird als Gläubiger der "IEF" vorgeschlagen.

Ansonsten werden dieselben Felder vorgeschlagen, wie in der Anmeldung "3", das heißt, es wird angenommen, dass die gesamte Forderung übergeht. Geben Sie nun den übergegangenen Teil wie eine normale Anmeldung ein. Beim Abspeichern der Forderung "3a" fragt das Programm, ob die Beträge der ursprünglichen Anmeldung "3" um die Beträge gekürzt werden soll, die auf "3a" übergehen. Wenn alles übergeht, bleibt eine leere Anmeldung "3" zurück.

Die Kürzung geht so vor sich:
Die Betragsfelder 1 bis 4 werden einzeln reduziert. Das heißt, eine Eingabe in das Betragsfeld von Forderung1 führt nur im korrespondierenden Feld Forderung1 zu einer Kürzung, nicht in anderen Forderungsfeldern.

Primär geht der anerkannte Teil über und dann - wenn der übergehende Teil größer ist als der anerkannte Betrag - erst der bestrittene Teil.

Weil es sich bei "3a" um eine selbständige Anmeldung handelt, hat diese Forderung auch ein eigenes Stimmrecht und ein eigenes Stimmverhalten.

Achtung: Das Feld Stimmrecht wird nicht automatisch angepasst und muss daher in beiden Forderungen händisch überarbeitet werden!

An der Existenz der Postnummer-Erweiterung "a" erkennt das Programm, dass es sich um eine übergegangene Forderung handelt. Damit eine Forderung übergehen kann, muss zuerst die Anmeldung mit der ursprünglichen Forderung (ohne Erweiterung) abgespeichert werden. Ohne die Anmeldung 3 kann es keine Anmeldung 3a geben. Eine Forderung mit Erweiterung kann nicht noch ein zweites Mal übergehen, also aus 3a wird nicht 3aa. Wohl aber kann ein Teil der Forderung auf einen Gläubiger und ein anderer Teil auf einen zweiten Gläubiger übergehen, also 3a, 3b, 3c. Sie rufen dazu bei der Forderung 3 die Funktion ein zweites Mal auf.

Wenn man die Anmeldung 3a wieder löscht, erscheint die Abfrage, ob die Beträge in der ursprünglichen Anmeldung 3 wiederhergestellt werden sollen.

Copyright © 2024 ADVOKAT Unternehmensberatung GREITER & GREITER GmbH - Impressum ->https://advokat.at/Impressum.aspx