Ausgangssituation
Das Sicherheitszertifikat von ADVOKAT Mobil ist abgelaufen (Ablaufdatum erreicht), defekt oder fehlt.
Lösung
Verbinden Sie sich per Remotedesktop mit dem AdvoAll-Benutzerkonto auf jenes Gerät wo die AdvoAll-Anwendung "Advokat_Mobile" im Einsatz ist.
Den Gerätenamen können Sie den Fehlermeldungen beim Programmstart oder den Dateinamen von AdvoAll im ADVOKAT Backend unter "...\ADVOKAT\Daten\Config\AdvoAll" entnehmen.
Beispiel: SERVER$svc_advokat$AdvoAllService.status
Starten Sie das Befehlszeilenkommando (cmd) mit administrativen Rechten. Geben Sie folgenden Befehl ein: Netsh http show sslcert ipport=0.0.0.0:<Port>
Beispiel: Netsh http show sslcert ipport=0.0.0.0:8000
Das Zertifikat ist vorhanden, wenn mindestens ein Ergebnis erscheint.
Start -> Ausführen -> "mmc" aufrufen, die Managementkonsole startet. Menüpunkt "Datei" > "Snap-In hinzufügen / entfernen" auswählen.
In der linken Spalte wählen Sie den Eintrag "Zertifikate" aus und klicken auf Hinzufügen, anschließend auf OK.
Erscheint das Fenster "Zertifikat Snap-In" so wählen Sie den Eintrag "Computerkonto" > "Weiter" > "Lokalen Computer (Computer, auf dem diese Konsole ausgeführt wird)".
In der Managementkonsole (MMC) in der linken Spalte "Konsolenstamm" beim Eintrag "Zertifikate (Lokaler Computer) zu "Eigene Zertifikate"> "Zertifikate" navigieren.
Hier sollte ein Zertifikat für ADVOKAT RestService Serverzertifikat - ausgestellt von ADVOKAT RestService Root – existieren. Kontrollieren Sie das Ablaufdatum.
Ist kein Zertifikat vorhanden oder dieses ist abgelaufen, navigieren Sie zum ADVOKAT Frontend unter "C:\Program Files (x86)\ADVOKAT" und starten Sie "AdvoAll.exe".
Markieren Sie den Eintrag "Advokat_Mobile" > "Bearbeiten" > "Konfiguration bearbeiten".
Klicken Sie im Fenster "ADVOKAT RestService Setup" auf OK um sicherzustellen, dass nicht die Meldung "Fehler beim Prüfen des Root-Zertifikats: Zugriff verweigert" erscheint.
Tritt diese Fehlermeldung auf, so fehlen dem AdvoAll-Benutzerkonto die lokalen administrativen Rechte, siehe Kapitel Voraussetzungen, Punkt 2.