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Ab dem 1.1.2020 sind alle Unternehmer (mit wenigen Ausnahmen) verpflichtet, (behördliche) Zustellungen im Wege der eZustellung erhalten zu können (§ 1b EGovG). Informationen zur eZustellung finden Sie auf der Website des BMDW. Um die Arbeit für Rechtsanwälte nicht zu erschweren, erfolgt per Gesetz (§ 34 Abs. 3 iVm. § 28 Abs. 3 Z. 3 ZustG) automatisch eine Weiterleitung aller eZustellung-Nachrichten an Ihren ERV-Anschriftcode, sodass Sie Zustellungen im Wege der eZustellung als Rückverkehr im ERV empfangen. Eine Überwachung Ihres eZustellung-Postfachs ist daher nicht nötig.
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Das eZustellung-Postfach ist über das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) zugänglich.
Was wird via eZustellung zugestellt?
Alle Zustellstücke von Bundesbehörden werden via eZustellung zugestellt werden. Auch andere Behörden können via eZustellung zustellen. Es ist davon auszugehen, dass die Anwendungsfälle mit der Zeit anwachsen. Zu Beginn ist jedenfalls damit zu rechnen, dass Bescheide von allen Bundesbehörden, Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide, manche Strafbescheide und anderes mehr via eZustellung zugestellt werden. Hier ist auch mit Fehlern bei der Adressierung zu rechnen, etwa dann, wenn eine Behörde fälschlicherweise an den Unternehmer "Rechtsanwalt Dr. X" zustellt, anstatt an die Privatperson "Dr. X".
Koppelung eZustellung mit ERV
Für alle ERV-Teilnehmer, für die im Unternehmensregister (§ 25 Bundesstatistikgesetz 2000) eine Ordnungsnummer gefunden wird, erfolgt eine automatische Koppelung mit dem eZustellung-Postfach. Alle eZustellung-Nachrichten landen daher nie im eZustellung-Postfach, sondern werden in den ERV umgeleitet und als Rückverkehr bereitgestellt. Daher gibt es beispielsweise keine Koppelung für ERV-Teilnehmer, die keine Unternehmer sind, auch wenn sie
Ein Rechtsanwalt, der nicht Unternehmer ist (angestellter Antwalt), wird nicht gekoppelt. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt freiwillig ein eZustellung-Postfach haben (z.B. angestellte Rechtsanwälte)(für ihn als Privatperson) einrichtet.
Bin ich gekoppelt?
In ADVOKAT Online können Sie feststellen, ob Ihr eZustellung-Postfach mit Ihrem ERV-Postfach gekoppelt ist. Den entsprechenden Bereich finden Sie Unter Anwendungen / Elektronischer Rechtsverkehr / Reiter eZustellung.
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Das Koppeln und Entkoppeln Ihres ERV-Postfachs mit Ihrem eZustellung-Postfach können Sie unter Anwendungen / Elektronischer Rechtsverkehr / Reiter eZustellung vornehmen. Sollte ein Koppeln nicht möglich sein, ist eine automatische Zusammenführung der beiden Postfächer nicht möglich. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an unser Support-Team.
Details zur Koppelung
Wer wird gekoppelt und wer nicht?
Automatisch gekoppelt werden alle ERV-Teilnehmer, die auch Rückverkehr empfangen können (Standard).
Muss das eZustellung-Postfach überwacht werden?
Bei bestehender Koppelung kann es nie vorkommen, dass eine Nachricht im eZustellung-Postfach einlangt. Das eZustellung-Postfach muss daher nicht überwacht werden. Aus Vorsichtsgründen raten wir dennoch dazu, eine E-Mail-Benachrichtigung im Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) einzurichten, für den Fall, dass unvorgesehenerweise doch eine Nachricht im eZustellung-Postfach landen sollte.
Die Koppelung bewirkt eine Umleitung von eZustellung-Nachrichten in den ERV. Die Nachrichten landen daher nie im eZustellung-Postfach, sondern werden schon vorher in den ERV abgezweigt und als Rückverkehr bereitgestellt. Dies geschieht zeitlich unmittelbar, sodass es grundsätzlich zu keinen Verzögerungen kommen wird.
Zustellnachweis und technische Gebrechen
Für Zustellungen gibt es im Bereich der eZustellung und im ERV einen Zustellnachweis. Aufgrund der Koppelung hängen diese zusammen. Das bedeutet: Erst mit erfolgreichem Einlangen in den elektronsichen Verfügungsbereich des ERV-Teilnehmers (d.h., sobald die ERV-Nachricht vom Empfänger abgeholt werden kann), wird ein Zustellnachweis an die absendende Behörde übermittelt (ohne relevante zeitliche Verzögerung).
Wenn die Umleitung in den ERV aus technischen Gründen nicht möglich ist (z.B. technische Störung im ERV), erhält der Absender eine Fehlermeldung. Die Nachricht gilt dann als nicht zugestellt. Es gibt keine "schwebenden" Nachrichten. Die Nachricht landet in diesem Fall auch nicht im eZustellung-Postfach. Der Absender verwendet in diesem Fall womöglich eine alternative Zustellmethode (z.B. per Post), allerdings gibt es hier keine einheitliche Vorgangsweise.
Zustellzeitpunkt, Fristenlauf
Für den Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung gelten auch für eZustellungen dieselben Regeln wie für Nachrichten im ERV, nämlich die des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG). Dies gilt folglich gleichermaßen für den Fristenlauf.
Rückverkehrssperre (vorübergehende Abwesenheit)
Wenn Sie vorübergehend nicht empfangsbereit sind (z.B. wegen Urlaubs), genügt es, wenn Sie im ERV die Rückverkehrssperre aktivieren. Diese wirkt unmittelbar auch für die eZustellung. In diesem Fall landen auch keine Nachrichten im eZustellung-Postfach. Es ist daher nicht nötig, für die eZustellung separate Vorkehrungen zu treffen.
Das bedeutet: Wenn eine Rückverkehrssperre im ERV aktiv ist, erfolgen keine Zustellungen von eZustellung-Nachrichten. Was in Folge passiert, ist nicht Teil des Systems der eZustellung und kann daher nicht einheitlich beantwortet werden. Der Absender verwendet in diesem Fall womöglich eine alternative Zustellmethode (z.B. per Post).
Haftung
Für den nicht vorgesehenen und daher unwahrscheinlichen Fall, dass eine eZustellung-Nachricht nicht im ERV zugestellt wird, während der Absender dennoch eine Zustellbestätigung erhält, sind uns keine speziellen Haftungsbestimmungen bekannt. Dies ist wohl mit dem Verlorengehen eines RSa- oder RSb-Briefes zu vergleichen. Wenn ein solcher Fall auftreten sollte, wenden Sie sich bitte an unser Support-Team.
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