Weitere Seiten in diesem Bereich |
Inhalt auf dieser Seite |
Allgemeines zur eZustellung
Ab dem 1.1.2020 sind alle Unternehmer verpflichtet, (behördliche) Zustellungen im Wege der eZustellung erhalten zu können (§ 1b EGovG). Um die Arbeit nicht zu erschweren, erfolgt per Gesetz (§ 28 Abs. 3 Z. 3 ZustG) automatisch eine Weiterleitung aller eZustellung-Nachrichten an Ihren ERV-Anschriftcode, sodass Sie Zustellungen im Wege der eZustellung als Rückverkehr im ERV empfangen. Eine Überwachung Ihres eZustellung-Postfachs ist daher nicht nötig.
Habe ich schon ein eZustellung-Postfach?
Einfacher für Sie ist es, festzustellen, ob es eine Koppelung Ihres eZustellung-Postfachs mit Ihrem ERV-Postfach gibt. Wenn es nämlich eine Koppelung gibt, dann gibt es auch ein eZustellung-Postfach.
In ADVOKAT Online können Sie feststellen, ob Ihr eZustellung-Postfach mit Ihrem ERV-Postfach gekoppelt ist. Den entsprechenden Bereich finden Sie Unter Anwendungen / Elektronischer Rechtsverkehr / Reiter eZustellung.
Wenn es keine Koppelung gibt, dann können Sie sich am Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) anmelden, um festzustellen, ob Sie ein eZustellung-Postfach haben. Wenn Sie das eZustellung-Postfach mir Ihrem ERV-Postfach koppeln wollen, können Sie dies unter Anwendungen / Elektronischer Rechtsverkehr / Reiter eZustellung tun. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine automatische Zusammenführung der beiden Postfächer nicht möglich. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an unser Support-Team.
eZustellung-Postfach einrichten
In aller Regel wird Ihr eZustellung-Postfach auf Basis Ihres FinanzOnline-Benutzers automatisch eingerichtet. In diesem Fall ist nichts weiter zu tun.
Ausnahme: Wenn Sie in FinanzOnline auf elektronische Zustellung gemäß § 97 Abs. 3 BAO verzichtet haben oder wenn Sie in FinnazOnline keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, dann wird kein eZustellung-Postfach eingerichtet. In diesem Fall müssten Sie ein entsprechendes Schreiben vom BMDW erhalten haben, in welchem auch erklärt wird, was Sie nun tun können. Wir empfehlen, dass sie in FinanzOnline eine E-Mail-Adresse hinterlegen und sicherstellen, dass Sie auf elektronische Zustellung gemäß § 97 Abs. 3 BAO nicht (mehr) verzichten. In diesem Fall wird Ihr eZustellung-Postfach automatisch eingerichtet.
eZustellung-Postfach einsehen
Das eZustellung-Postfach ist über das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) zugänglich.
Koppelung eZustellung mit ERV
Für alle ERV-Teilnehmer, für die im Unternehmensregister (§ 25 Bundesstatistikgesetz 2000) eine Ordnungsnummer gefunden wird, erfolgt eine automatische Koppelung mit dem eZustellung-Postfach. Alle eZustellung-Nachrichten landen daher nie im eZustellung-Postfach, sondern werden in den ERV umgeleitet und als Rückverkehr bereitgestellt. Daher gibt es beispielsweise keine Koppelung für ERV-Teilnehmer, die keine Unternehmer sind, auch wenn sie freiwillig ein eZustellung-Postfach haben (z.B. angestellte Rechtsanwälte).
Bin ich gekoppelt?
In ADVOKAT Online können Sie feststellen, ob Ihr eZustellung-Postfach mit Ihrem ERV-Postfach gekoppelt ist. Den entsprechenden Bereich finden Sie Unter Anwendungen / Elektronischer Rechtsverkehr / Reiter eZustellung.
Widerspruch gegen die Koppelung (Opt-Out)
Sie können der Weiterleitung von eZustellung-Nachrichten an Ihren ERV-Anschriftcode widersprechen. Wenn Sie das tun, müssen Sie jedoch Ihr eZustellung-Postfach im Auge behalten, da Sie der elektronischen Zustellung im Wege der eZustellung nicht widersprechen können. Sie sind gesetzlich zur Empfangsbereitschaft verpflichtet.
Das Widersprechen erfolgt durch Vornahme einer Entkoppelung in ADVOKAT Online.
Koppeln und Entkoppeln
Das Koppeln und Entkoppeln Ihres ERV-Postfachs mit Ihrem eZustellung-Postfach können Sie unter Anwendungen / Elektronischer Rechtsverkehr / Reiter eZustellung vornehmen. Sollte ein Koppeln nicht möglich sein, ist eine automatische Zusammenführung der beiden Postfächer nicht möglich. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an unser Support-Team.
Zustellvollmacht / Vertretung
Ein Teilnehmer der eZustellung kann in Vertretung für einen anderen Teilnehmer der eZustellung die eZustellung-Nachrichten des Vertretenen (Vollmachtgebers) empfangen. Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Private Vollmacht
Ein Teilnehmer der eZustellung kann einem anderen Teilnehmer der eZustellung dazu bevollmächtigen, dessen Nachrichten zu an seiner Statt zu erhalten. Dazu ist das Erteilen der Vollmacht mit dem Vollmachtenservice des BMDW (Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) erforderlich.
- Detailinformationen dazu finden Sie hier: → Informationen zum Vollmachtenservice
- Das Vollmachtenservice finden Sie hier: → Vollmachtenservice
Insolvenzverfahren (Postvollmacht)
Die sich aufgurnd von Insolvenzverfahren ergebende Postvollmacht (§ 78 Abs. 2 IO) soll ebenfalls im Bereich der eZustellung korrekt abgewickelt werden können. An einer Lösung dafür arbeiten derzeit das BMDW und das BMJ. Voraussichtlich wird dies wie folgt gelöst sein:
- Das Teilnehmerverzeichnis der eZustellung wird wissen, welche Insolvenzverfahren anhängig sind und wer der jeweils zuständige Insolvenzverwalter ist
- Im Falle eines anhängigen Insolvenzverfahrens würden dann eZustellung-Nachrichten automatisch an den Insolvenzverwalter umgeleitet werden