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Leistungserfassung/Honorarverrechnung
Kostenpauschale im Honorarmanager
Etliche Kanzleien vereinbaren bei der Abrechnung eine prozentuelle "Kostenpauschale" anstelle der Erfassung bestimmter Barauslagen (Kopien, etc.). Diese Funktion wird von ADVOKAT in folgender Form unterstützt:
Etliche Kanzleien vereinbaren bei der Abrechnung eine prozentuelle "Kostenpauschale" anstelle der Erfassung bestimmter Barauslagen (Kopien, etc.). Diese Funktion wird von ADVOKAT in folgender Form unterstützt:
- Im Fenster Aktenstamm - Verrechnung gibt es ein Feld Kostenpauschale
- Im Fenster Honorarmanager Einstellungen Spezifisch gibt es auch ein Feld Kostenpauschale; der Wert aus dem Aktenstamm wird vorgeschlagen
- In der Honorarnote wird die Pauschale unter der Zeile "Kosten" als Zeile "Kostenpauschale" angeführt. Die Kostenpauschale ist (im Offenen Posten) ein Bestandteil des Verdienstes.
Notariatstarif, Gerichtskommissionstarif
BGBl. II Nr. 132/2023 Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
BGBl. II Nr. 133/2023 Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Die Tarife wurden eingearbeitet. Die Lieferung erfolgt nicht nur in der Version 6.22f, sondern auch durch Hotfixes auch für die Versionen 6.22 - 6.22e.
BGBl. II Nr. 132/2023 Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
BGBl. II Nr. 133/2023 Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Die Tarife wurden eingearbeitet. Die Lieferung erfolgt nicht nur in der Version 6.22f, sondern auch durch Hotfixes auch für die Versionen 6.22 - 6.22e.
Abrechnung nach AHK mit Zuschlag nach VPI 2015
Mit 15.03.2023 tritt eine AHK-Änderung in Kraft. Bei einer Abrechnung nach AHK ist eine Indexanpassung der RATG-Tarife möglich. Der relevante Indexwert für das Jahr 2023 wurde vom ÖRAK am 23.02.2023 veröffentlicht.
Mit 15.03.2023 tritt eine AHK-Änderung in Kraft. Bei einer Abrechnung nach AHK ist eine Indexanpassung der RATG-Tarife möglich. Der relevante Indexwert für das Jahr 2023 wurde vom ÖRAK am 23.02.2023 veröffentlicht.
Mitteilung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, mit dem der Zuschlag iSd § 6 Abs 3 iVm § 6 Abs 4 AHK bekanntgegeben wird:
Aufgrund des für Jänner 2023 am 23.02.2023 publizierten Verbraucherpreisindex 2015 beträgt der Zuschlag nach § 6 Abs 3 iVm § 6 Abs 4 AHK 27,0 %. Der Zuschlag kann für die Berechnung des Honorars für ab dem 15.03.2023 erbrachte Leistungen angewendet werden.
Aufgrund des für Jänner 2023 am 23.02.2023 publizierten Verbraucherpreisindex 2015 beträgt der Zuschlag nach § 6 Abs 3 iVm § 6 Abs 4 AHK 27,0 %. Der Zuschlag kann für die Berechnung des Honorars für ab dem 15.03.2023 erbrachte Leistungen angewendet werden.
In den Folgejahren kann sich der Zuschlag immer zum Jahresbeginn ändern.
Der Zuschlag wird angewendet auf alle Leistungen, die nach den Tarifposten TP1 bis TP9 abgerechnet werden, sowie auf den ERV Zuschlag nach § 23a RATG.
Anmerkung: ADVOKAT wendet den Zuschlag auch auf Leistungen nach TP4 an.
In § 6 Abs 1 AHK heißt es zwar "... insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und der TP 1 bis 3 und 5 bis 9 RATG". TP 4 ist hier nicht explizit erwähnt. Andererseits heißt es in § 6 Abs 3 AHK "... die Entlohnung als angemessen betrachtet werden, die sich aus der nach sinngemäßer Anwendung des RATG errechneten Gesamtentlohnung des Rechtsanwaltes (feste Beträge des RATG ... ergibt." Unserer Meinung nach ergibt sich daraus, dass der Zuschlag auf Leistungen nach TP4 anzuwenden ist.
In § 6 Abs 1 AHK heißt es zwar "... insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und der TP 1 bis 3 und 5 bis 9 RATG". TP 4 ist hier nicht explizit erwähnt. Andererseits heißt es in § 6 Abs 3 AHK "... die Entlohnung als angemessen betrachtet werden, die sich aus der nach sinngemäßer Anwendung des RATG errechneten Gesamtentlohnung des Rechtsanwaltes (feste Beträge des RATG ... ergibt." Unserer Meinung nach ergibt sich daraus, dass der Zuschlag auf Leistungen nach TP4 anzuwenden ist.
Der Zuschlag wird nicht angewendet auf Leistungen in Strafsachen (§ 9 AHK). Diese sind nicht im RATG geregelt und wurden zuletzt am 01.04.2020 angepasst.
Der Zuschlag wird angewendet auf Leistungen in Strafsachen nach § 10 AHK. Dabei handelt es sich um Verweise auf Leistungen, die nach RAT abzurechnen sind.
Umsetzung in ADVOKAT
- Standardmäßig berechnet ADVOKAT den RATG-Verdienst und speichert diesen in der Leistung.
- Wenn im Honorarmanager keine besonderen Einstellungen (siehe unten) getroffen werden, erfolgt die Abrechnung mit Einzelleistungen oder Einheitssatz nach RATG.
- Im Honorarmanager (Honorarmanager Einstellungen Verrechnung) gibt es zwei Optionen, die die Abrechnung nach AHK steuern:
- Die Option Bemessung AHK gab es bisher bereits. Diese Option zieht eine alternative Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Verdienstes heran. Der Verdienst wird (neu) berechnet mit der Bemessungsgrundlage AHK – aber nach den Regeln des RATG.
- Die (neue) Option Zuschlag AHK steuert die Anwendung des VPI-Zuschlags. Wenn diese Option gewählt wird, dann wird in der Honorarnote automatisch bei jeder Leistung eine Zeile "Zuschlag AHK 27 %" hinzugefügt.
- Die Leistung muss ein Datum 15.03.2023 oder höher haben.
- Die beiden Optionen Bemessung AHK (steuert die Bemessung) und Zuschlag AHK (steuert die Addition des Zuschlag AHK) sind unabhängig voneinander. Man kann keine / eine / beide Optionen aktivieren.
- Die Option Bemessung AHK gab es bisher bereits. Diese Option zieht eine alternative Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Verdienstes heran. Der Verdienst wird (neu) berechnet mit der Bemessungsgrundlage AHK – aber nach den Regeln des RATG.
- Achtung: Ein manuell erfasster Verdienst (das heißt, wenn im Fenster Leistung Feld Verdienst ein vom ADVOKAT-Vorschlag abweichender Betrag erfasst wird) wird von dieser Logik nie übersteuert. In diesem Fall wird auch kein Zuschlag AHK addiert.
- Der ERV-Zuschlag nach § 23a RATG iHv Eur 4,10 (reduziert Eur 2,10 bzw. in Grundbuch- und Firmenbuchsachen erhöht Eur 7,90) wird in ADVOKAT traditionell im Fenster Leistung als Barauslage mit dem Kürzel "ER" erfasst. Im Falle einer AHK-Abrechnung addiert ADVOKAT bei allen Barauslagen mit Kürzel "ER" den Zuschlag AHK. Die Höhe der Barauslage ist egal, es kommt nur auf das Kürzel an. ZB wird aus Eur 4,10*1,27 Eur 5,21, aus Eur 2,10*1,27% Eur 2,67, usw. Der Zuschlag wird in diesem Fall nicht getrennt ausgewiesen.
Hinweis: Achten Sie darauf, dass Sie keine anderen Barauslagen mit dem Kürzel "ER" erfassen als solche für § 23a RATG. - Der Zuschlag AHK wird nur "temporär" im Honorarmanager und in der Honorarnote angewendet. Er ist im Fenster Leistung nicht sichtbar.
- Im Offenen Posten ist der Zuschlag in der Position "Verdienst" und – bzgl. ERV-Zuschlag – in der Position "Barauslagen USt-pflichtig" enthalten und wird nicht separat ausgewiesen.
Beispiel für den Ausweis des Zuschlag AHK in einer Honorarnote (Leistungsblock):
Leistung mit Einheitssatz, Streitgenossenzuschlag, Verbindungsgebühr, Erschwerniszuschlag und Zuschlag AHK iHv 27,0 %.
(Die ERV-Kosten werden in diesem Beispiel in der Spalte Verdienst ausgewiesen; dies aufgrund der Option Verrechnung > ERV-Zuschlag als Verdienst.)
(Die ERV-Kosten werden in diesem Beispiel in der Spalte Verdienst ausgewiesen; dies aufgrund der Option Verrechnung > ERV-Zuschlag als Verdienst.)
Datum | Leistung | Betrag |
15.03.2023 | Schriftsatz / Antrag | 132,30 |
Einheitssatz 50 % | 66,15 | |
Streitgenossenzuschlag 15 % | 29,77 | |
Verbindungsgebühr 25 % | 57,06 | |
Zuschlag 15 % | 42,79 | |
Zuschlag AHK 27,0 % | 88,57 | |
ERV-Kosten | 5,21 | |
421,85 |
Zuschlagsverordnung gem. § 25 RATG - Anhebung der RA-Tarife
Mit BGBl. II Nr. 131/2023 wurde am 27. April 2023 die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen kundgemacht.
Mit BGBl. II Nr. 131/2023 wurde am 27. April 2023 die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen kundgemacht.
Die Tarife werden um 20 % erhöht. Betroffen sind die Tarifposten 1 - 9.
Betroffen sind auch die ERV Zuschläge gem. § 23a RATG. Sie betragen für Ersteingaben EUR 5,00, für Folgeeingaben 2,60 und für Eingaben im Grundbuch- und Firmenbuch 9,50.
Abrechnung mit AHK-Zuschlag
Mit 15.03.2023 trat eine AHK-Änderung in Kraft mit der ein AHK-Zuschlag in Höhe von 27 % als angemessen statuiert wurde. Durch die Erhöhung der RA-Tarife vermindert sich der AHK-Zuschlag.
Mit 15.03.2023 trat eine AHK-Änderung in Kraft mit der ein AHK-Zuschlag in Höhe von 27 % als angemessen statuiert wurde. Durch die Erhöhung der RA-Tarife vermindert sich der AHK-Zuschlag.
Der ÖRAK hat per E-Mail am 19.04.2023 mitgeteilt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
der ÖRAK möchte Sie darüber informieren, dass sich durch die geplante neue Zuschlagsverordnung [Anmerkung: zum RATG] nichts an dem derzeit nach § 6 Abs 3 AHK angemessenen Zuschlag zur derzeit geltenden RATG-Entlohnung ändert, sodass bei einer Abrechnung nach AHK auch nach Inkrafttreten der neuen Zuschlagsverordnung die Entlohnung nach RATG in der derzeit geltenden Fassung zuzüglich eines Zuschlags von 27 % als angemessen betrachtet werden kann.
Der ÖRAK erachtet es aber alternativ für zulässig, eine Umrechnung des Zuschlags auf das RATG in der Fassung der neuen Zuschlagsverordnung wie folgt vorzunehmen:
Formel für Prozentsatz neu
y = ((RATG_alt + AHK_Zuschlag) / (RATG_alt + Zuschlag_VO) * 100) - 100
Mit dieser Formel ist (abgesehen von Rundungsdifferenzen) ein Äquivalent zwischen RATG_alt + AHK_Zuschlag (veröffentlicht) und RATG_neu (mit Differenz zwischen Prozentsatz Zuschlagsverordnung zu tatsächlicher Inflationsabgeltung) hergestellt.
Beispiel:
AHK_Zuschlag = 27 (%)
Zuschlag_VO = 20 (%)
RATG_alt = EUR 814,40,-- (= TP3A bei BMG EUR 36.340, --)
angemessenen AHK-Honorar => EUR 127,00
= RATG_alt + 27% == RATG_neu + 5,83333%
der ÖRAK möchte Sie darüber informieren, dass sich durch die geplante neue Zuschlagsverordnung [Anmerkung: zum RATG] nichts an dem derzeit nach § 6 Abs 3 AHK angemessenen Zuschlag zur derzeit geltenden RATG-Entlohnung ändert, sodass bei einer Abrechnung nach AHK auch nach Inkrafttreten der neuen Zuschlagsverordnung die Entlohnung nach RATG in der derzeit geltenden Fassung zuzüglich eines Zuschlags von 27 % als angemessen betrachtet werden kann.
Der ÖRAK erachtet es aber alternativ für zulässig, eine Umrechnung des Zuschlags auf das RATG in der Fassung der neuen Zuschlagsverordnung wie folgt vorzunehmen:
Formel für Prozentsatz neu
y = ((RATG_alt + AHK_Zuschlag) / (RATG_alt + Zuschlag_VO) * 100) - 100
Mit dieser Formel ist (abgesehen von Rundungsdifferenzen) ein Äquivalent zwischen RATG_alt + AHK_Zuschlag (veröffentlicht) und RATG_neu (mit Differenz zwischen Prozentsatz Zuschlagsverordnung zu tatsächlicher Inflationsabgeltung) hergestellt.
Beispiel:
AHK_Zuschlag = 27 (%)
Zuschlag_VO = 20 (%)
RATG_alt = EUR 814,40,-- (= TP3A bei BMG EUR 36.340, --)
angemessenen AHK-Honorar => EUR 127,00
= RATG_alt + 27% == RATG_neu + 5,83333%
Bitte weisen Sie in Ihrer Software in der Fußnote sinngemäß darauf hin, dass es sich nur um eine Umrechnung des RATG_alt + Zuschlag auf RATG_neu samt Zuschlag handelt, das Ergebnis (mit Ausnahme allfälliger Rundungsdifferenzen) dem RATG_alt + Zuschlag entspricht.
ADVOKAT rechnet den AHK Zuschlag (siehe Honorarmanager Einstellungen Verrechnung) wie folgt:
- 15.03.2023 - 30.04.2023 mit RATG Basisbeträgen vom 01.01.2016 und Zuschlag von 27%
- Ab 01.05.2023 mit RATG Basisbeträgen vom 01.05.2023 und Zuschlag von 5,8333%
Das Ergebnis entspricht (mit Ausnahme allfälliger Rundungsdifferenzen) dem RATG_2016 + AHK-Zuschlag 27%.
Der Wunsch auf Hinweis auf diese Umrechnung in einer Fußnote ist wegen der Unzahl von kanzleiindividuellen Vorlagen für Honorarnoten technisch nicht machbar.
Aktenverwaltung
Spracheinstellung Deutsch (Liechtenstein)
In Liechtenstein werden die Zahlen in einem speziellen Format angedruckt: mit dem Zeichen ' als Tausender-Trennzeichen und Punkt als Dezimaltrennzeichen. Dies unterstützt ADVOKAT nun in den meisten Ausdrucken.
In Liechtenstein werden die Zahlen in einem speziellen Format angedruckt: mit dem Zeichen ' als Tausender-Trennzeichen und Punkt als Dezimaltrennzeichen. Dies unterstützt ADVOKAT nun in den meisten Ausdrucken.
Für jeden Akt ist im Fenster Aktenstamm / Verrechnung, Feld Sprache "50 Deutsch (Liechtenstein)" auswählbar. Wenn dies geschieht, dann wird in allen Ausdrucken, wo ein Akt übergeben wird, das Liechtenstein-Format angewendet. Das Format ist daher pro Akt individuell definierbar.
Zusätzlich kann im Akt "Vorlage" die Sprache "Deutsch (Liechtenstein)" eingegeben werden. Wenn das geschieht, dann wird in allen neuen Akten automatisch Aktenstamm / Verrechnung / Sprache "50 Deutsch (Liechtenstein)" gesetzt. Für bestehende Akten kann auf Kanzleiwunsch der ADVOKAT Support die Einstellung mit einem SQL-Befehl setzen.
Das Liechtenstein-Format funktioniert nicht bei Ausdrucken aus der Buchhaltung, Insolvenz, Tabellen warten, Markenverwaltung, etc., weil dort kein Akt übergeben wird. Auch am Bildschirm wird nach wie vor das Format "1.000,00" verwendet.
Dateipfad in die Zwischenablage kopieren
Wir haben eine Funktion eingebaut, mit der man den gesamten Dateipfad eines Dokuments in die Zwischenablage kopieren kann. Der neue Menüpunkt findet sich in der Aktenverwaltung: Bearbeiten > Pfad kopieren und NEU im Fenster Dokument mit Befehle > Pfad kopieren.
Wir haben eine Funktion eingebaut, mit der man den gesamten Dateipfad eines Dokuments in die Zwischenablage kopieren kann. Der neue Menüpunkt findet sich in der Aktenverwaltung: Bearbeiten > Pfad kopieren und NEU im Fenster Dokument mit Befehle > Pfad kopieren.
Dokument erstellen – Speichern in Unterordner
Im Fenster Dokument erstellen gibt es das Feld Art. Je nach Auswahl erfolgt im Feld Dateiname ein Vorschlag für den Unterordner. Der Vorschlag wird in ADVOKAT Technisches Handbuch - Einstellungen Dokumentablage festgelegt.
Im Fenster Dokument erstellen gibt es das Feld Art. Je nach Auswahl erfolgt im Feld Dateiname ein Vorschlag für den Unterordner. Der Vorschlag wird in ADVOKAT Technisches Handbuch - Einstellungen Dokumentablage festgelegt.
Änderung der Funktion Kontaktperson bei Firmen
Es ist nun sofort möglich, eine Mobilnummer zu erfassen.
Siehe Kontaktpersonen bei Firmen.
Es ist nun sofort möglich, eine Mobilnummer zu erfassen.
Siehe Kontaktpersonen bei Firmen.
ERV
Firmenbuch strukturiert
Am 24.03.2023 wird die Schnittstelle und das VIVA-Modul (Software vom BRZ) auf die Version 3.2.0 aktualisiert. Es kommt zu KEINEN Änderungen in der Bedienung und bei den Abläufen.
Am 24.03.2023 wird die Schnittstelle und das VIVA-Modul (Software vom BRZ) auf die Version 3.2.0 aktualisiert. Es kommt zu KEINEN Änderungen in der Bedienung und bei den Abläufen.
Alle offenen strukturierten Firmenbuchanträge, die noch keine Prüfsumme durch die Funktion Antrag prüfen enthalten, werden mit dem Update automatisch in die neue Schnittstellenversion konvertiert. Alle Anträge mit einer Prüfsumme bleiben unverändert und können ohne weitere Maßnahme in der alten Schnittstellenversion eingebracht werden. Wenn Sie bei einem vor dem Update erstellten und geprüften FB-Antrag die Antragsdaten ändern oder ergänzen, erhalten Sie beim Start der Funktion Antrag bearbeiten die Information, dass der Antrag in die aktuelle Version konvertiert und neu geprüft werden muss. Meldung:
Der Antrag wurde in einer alten Version erstellt und muss konvertiert werden. Nach der Konvertierung muss der Antrag neu geprüft werden und die Prüfsumme kann sich ändern. Wollen Sie den Antrag jetzt konvertieren?
Der Antrag wurde in einer alten Version erstellt und muss konvertiert werden. Nach der Konvertierung muss der Antrag neu geprüft werden und die Prüfsumme kann sich ändern. Wollen Sie den Antrag jetzt konvertieren?
Per 24.03.2023 ändert sich auch die Schnittstelle für Firmenbuchauszüge. Alle nach dem 24.03.2023 abgerufenen Firmenbuchauszüge, benötigen für die Verwendung in einem strukturierten Firmenbuchantrag mindestens die ADVOKAT Version 6.22. Firmenbuchauszüge, die vor dem 24.03.2023 abgerufen wurden, können nach dem Update weiterhin verwendet werden.
Neuerungen
Nach dem Update können Sie auch Zweigniederlassungen außerhalb Österreichs erfassen. Neu hinzu kommt dafür im Reiter Zweigniederlassung die Gruppe Ausländisches Register mit den Feldern Firmenbuchnummer und Sitz. Die neuen Felder in der Gruppe Ausländisches Register werden nur aktiv, wenn bei der Zweigniederlassung eine Adresse außerhalb Österreich eingegeben wird.
Nach dem Update können Sie auch Zweigniederlassungen außerhalb Österreichs erfassen. Neu hinzu kommt dafür im Reiter Zweigniederlassung die Gruppe Ausländisches Register mit den Feldern Firmenbuchnummer und Sitz. Die neuen Felder in der Gruppe Ausländisches Register werden nur aktiv, wenn bei der Zweigniederlassung eine Adresse außerhalb Österreich eingegeben wird.
Bei Folgeanträgen kann das Antragsdokument jetzt auch mit der Anlagenart "123 - Ergänzungsantrag bei Folgeantrag" (anstelle von "11 – Antrag") angefügt werden.
Bei der Prüfsumme haben sich die Pre- und Postfix Zeichen von "###" in "XXX" geändert. Das BRZ erhofft sich mit der Änderung weniger Fehler in der automatischen Prüfsummenerkennung am Antragsdokument. Anträge und Antragsdokumente mit den alten Pre- und Postfix Zeichen "###" werden bis auf weiteres akzeptiert.
Änderung ERV Schnittstelle für Eingaben an Staatsanwaltschaften
Am 24.03.2023 wird das BRZ eine neue ERV Schnittstelle für Eingaben an Staatsanwaltschaften aktiv schalten. Die Änderung ist gering, aber nicht abwärtskompatibel. Eine neue ADVOKAT Version ist notwendig.
Am 24.03.2023 wird das BRZ eine neue ERV Schnittstelle für Eingaben an Staatsanwaltschaften aktiv schalten. Die Änderung ist gering, aber nicht abwärtskompatibel. Eine neue ADVOKAT Version ist notwendig.
Die Änderung ist:
- Wenn der Einbringer eine jur. Person ist, wird auch die Firmenbuchnummer mitübermittelt.
- Es gibt ein neues Feld Vertretungsinformation im Reiter Personen: Hier kann man den Vertreter einer jur. Person oder eines Vereins eingeben (Geschäftsführer, Obmann).
Aktualisierung PG-/KG-Verzeichnis
Es gibt ein neues KG-Verzeichnis, die Listen im Grundbuch-ERV wurden aktualisiert.
Es gibt ein neues KG-Verzeichnis, die Listen im Grundbuch-ERV wurden aktualisiert.
Übernahme von Beilagenbezeichnungen aus ERV Direktzustellung in die Aktenverwaltung
Wenn die ERV Einstellung Erledigten Rückverkehr als Dokument im Akt eintragen aktiv ist, wird beim Erledigen eines ERV Rückverkehrs jede Beilage als Dokumentdatensatz und PDF in den Akt übernommen. Dies wurde verbessert und geschieht nun auch bei einer Direktzustellung (Schriftsatz des gegn. Anwalts). Diese Funktion wurde schon vor einigen Wochen eingeführt, war aber überschießend programmiert, weil auch Rückverkehr vom Gericht zur Eintragung einer Beilagennummer führte. Jetzt sollte es richtig funktionieren.
Wenn die ERV Einstellung Erledigten Rückverkehr als Dokument im Akt eintragen aktiv ist, wird beim Erledigen eines ERV Rückverkehrs jede Beilage als Dokumentdatensatz und PDF in den Akt übernommen. Dies wurde verbessert und geschieht nun auch bei einer Direktzustellung (Schriftsatz des gegn. Anwalts). Diese Funktion wurde schon vor einigen Wochen eingeführt, war aber überschießend programmiert, weil auch Rückverkehr vom Gericht zur Eintragung einer Beilagennummer führte. Jetzt sollte es richtig funktionieren.
Alte ERV-Schriftsätze nur mehr ausdruckbar
Nachtrag: Ab der Version 6.22 können alte ERV-GB-Schriftsätze, dh älter als Juni 2022, nur mehr gedruckt und nicht mehr geöffnet werden. Die Ursache ist eine größerer technische Änderung im ERV per März 2023.
Nachtrag: Ab der Version 6.22 können alte ERV-GB-Schriftsätze, dh älter als Juni 2022, nur mehr gedruckt und nicht mehr geöffnet werden. Die Ursache ist eine größerer technische Änderung im ERV per März 2023.
Neue Menüpunkte im Fenster ERV-Rückverkehr Details
Es geht um den ERV Rückverkehr. Üblicherweise kennzeichnet man einen Rückverkehr-Datensatz in der ERV Rückverkehr-Liste als "Erledigt".
Es geht um den ERV Rückverkehr. Üblicherweise kennzeichnet man einen Rückverkehr-Datensatz in der ERV Rückverkehr-Liste als "Erledigt".
Die Folgen von "Erledigen" sind hier beschrieben: ERV Rückverkehr erledigen
Neu ist der Menüpunkt Befehle / Rückverkehr erledigen im Fenster ERV Rückverkehr Details. Er wirkt wie der Menüpunkt Bearbeiten / Erledigen in der Rückverkehrliste.
Neu ist der Menüpunkt Befehle / Anlagen als Dokument in den Akt eintragen im Fenster ERV Rückverkehr Details. Damit werden die Anlagen des Rückverkehr-Datensatzes als Dokumentdatensätze in den Akt übernommen. (Hinweis: Mit diesem Menüpunkt wird nicht das Erledigt-Datum gesetzt, sondern werden nur die Anlagen übernommen.)
Wenn die Anlagen bereits im Akt sind, kommt es zur Meldung:
Ev. wurden die Anlagen bereits in die Aktenverwaltung übernommen. Dokumente trotzdem übernehmen? Ja/Nein.
Ev. wurden die Anlagen bereits in die Aktenverwaltung übernommen. Dokumente trotzdem übernehmen? Ja/Nein.
Grundbuch "Antragsgruppe" wird zu "Containergesuch"
Im ERV Grundbuch gibt es die Antragsgruppe (Containergesuch). Weil man bei Gericht nur die Bezeichnung "Containergesuch" verwendet (und versteht), haben wir das Feld umbenannt. Inhaltlich ändert sich nichts.
Im ERV Grundbuch gibt es die Antragsgruppe (Containergesuch). Weil man bei Gericht nur die Bezeichnung "Containergesuch" verwendet (und versteht), haben wir das Feld umbenannt. Inhaltlich ändert sich nichts.
eTHB
Natürliche Person mit Firmenbuchnummer
Ist bei einer natürlichen Person (Feld Firma ist nicht angehakt) eine gültige Firmenbuchnummer eingegeben, dann wird die Person in der eTHB-Schnittstelle als Ein-Personen-Unternehmen übermittelt. Laut Schnittstelle ist das erlaubt, in der Praxis aber nicht korrekt und kann aktuell auch nicht von der RAK verarbeitet werden.
Nach Rücksprache mit dem Hersteller wird das eTHB bei der nächsten Schnittstellenänderung angepasst, sodass die Kombination aus natürlicher Person mit Firmenbuchnummer nicht mehr zulässig ist.
ADVOKAT bringt eine Fehlermeldung:
Bei "Maria Musterfrau" ist eine FB-Nummer eingegeben. Eine FB-Nummer darf nur bei einer Firma angegeben sein.
Ist bei einer natürlichen Person (Feld Firma ist nicht angehakt) eine gültige Firmenbuchnummer eingegeben, dann wird die Person in der eTHB-Schnittstelle als Ein-Personen-Unternehmen übermittelt. Laut Schnittstelle ist das erlaubt, in der Praxis aber nicht korrekt und kann aktuell auch nicht von der RAK verarbeitet werden.
Nach Rücksprache mit dem Hersteller wird das eTHB bei der nächsten Schnittstellenänderung angepasst, sodass die Kombination aus natürlicher Person mit Firmenbuchnummer nicht mehr zulässig ist.
ADVOKAT bringt eine Fehlermeldung:
Bei "Maria Musterfrau" ist eine FB-Nummer eingegeben. Eine FB-Nummer darf nur bei einer Firma angegeben sein.