14.5 Forderungsübergang

Dienstnehmer (bzw. deren Vertreter, meist AK) melden Ihre Forderungen beim Gericht an.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Lohnforderungen vom IEF (Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds) übernommen. Der Dienstnehmer stellt einen Antrag an die IEF-Service GmbH. Diese ist zur Verwaltung des Fonds beauftragt. Die Anmeldung beim Gericht und der Antrag an den IEF muss nicht gleichzeitig erfolgen. Für den Antrag an den IEF hat der Dienstnehmer 6 Monate Zeit. Der Antrag wird an den Insolvenzverwalter zur Stellungnahme zugestellt (Anerkennung, Bestreitung). Dieser gibt eine solche ab. Das kann auch nach der Prüfungstagsatzung passieren.

Der Dienstnehmer wird von der IEF-Service GmbH mit Bescheid von der (gänzlichen oder teilweisen) Übernahme seiner Lohnforderungen verständigt. Insoweit die Forderungen auf den IEF übergehen, tritt Legalzession der Forderungen ein. Daraufhin wird der Insolvenzverwalter verständigt und gebeten, die Beträge an die IEF-Service GmbH zu überweisen. Weiters wird er ersucht, bei den Anmeldungen der Dienstnehmer die Anmerkung des Forderungsübergangs auf den IEF im AVZ zu veranlassen.

Zu diesem Zeitpunkt ist die Prüfungstagsatzung schon erfolgt und das AVZ ist ein Titel. Daher geschieht die Anmerkung des Forderungsübergangs meist nachträglich mit einem eigenen Schriftsatz des Insolvenzverwalters und wird vom Konkursrichter handschriftlich vermerkt. Es gibt aber auch die Übung, dass der Insolvenzverwalter bereits bei der Anmeldung den Forderungsübergang vermerkt, sogar bevor der Bescheid ausgestellt ist.

Für den Forderungsübergang gibt es im ADVOKAT Insolvenzprogramm zwei ganz unterschiedliche Varianten:

a) Variante "Zahlstellen"
Hierbei gibt es nur eine Anmeldung. Die Auszahlung erfolgt aber an unterschiedliche Zahlstellen = Zahlungsempfänger, zum Teil an den anmeldenden Dienstnehmer, für den übergegangenen Teil an den IEF. Natürlich können beliebig viele Zahlstellen eingegeben werden.

b) Variante "zweite Anmeldung"
Hierbei wird zusätzlich zur ersten Anmeldung, zB ON 3, eine zweite Anmeldung zB ON 3a mit einem neuen Gläubiger für den übergegangenen Forderungsteil generiert. Die ursprüngliche Anmeldung wird um den übergegangenen Forderungsteil gekürzt.

Die Wahl der Variante ist sehr wichtig und kann nur erfolgen, bevor ein Forderungsübergang erfasst wurde. Ein nachträgliches Umstellen ist nicht möglich. Die Auswahl erfolgt im Fenster Insolvenz Einstellungen.

Der Vorteil der Variante "Zahlstellen": Es gibt nur eine Anmeldung im Anmeldungsverzeichnis. Die Zahlungsempfänger für Verteilungsentwurf und Überweisungen können frei definiert werden. Der Nachteil: Weniger übersichtlich. ADVOKAT empfiehlt die Verwendung dieser Variante.

Der Vorteil der Variante "zweite Anmeldung": Es gibt zwei Anmeldungen. Wenn nicht alles übergeht, können die Forderungen unterschiedliche Schicksale haben: Es ist somit ganz klar, welcher Teil bedingt oder sichergestellt ist. Entweder die Forderung des Dienstnehmers oder die des IEF. Es können getrennte Anmerkungen eingegeben werden.

Der Nachteil: Im Anmeldungsverzeichnis und Verteilungsentwurf gibt es zwei Anmeldungen gleich untereinander. Mehrere teilweise Forderungsübergänge gibt, dann gibt es sogar mehr als zwei Anmeldungen. Wenn man den Forderungsübergang vor der Prüfungstagsatzung eingibt, dann stimmt das AVZ nicht, weil die übergegangene Forderung keine "Anmeldung" ist und - bei den meisten Gerichten - nicht aufscheinen soll. Wenn man den Forderungsübergang nach der Prüfungstagsatzung eingibt, scheinen im Verteilungsentwurf mehr "Anmeldungen" als im AVZ. Das verwirrt die Richter.

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