14.13.2 Quotenberechnung (Programmlogik)

Die Grundlage für die quotenmäßige Befriedigung bzw. Sicherstellung von angemeldeten Forderungen ist die sog. Quotenberechnungsgrundlage.

Die Quotenberechnungsgrundlage errechnet sich für jede einzelne Forderung wie folgt:

Angemeldete Forderung
- bestrittene Forderung (inkl. Aussonderung)
= anerkannte Forderung
- Absonderung
= bei Auszahlung zu berücksichtigende Forderung (nicht kleiner als Null)
+ Sicherstellung bestritten
= Quotenberechnungsgrundlage

Hinweis: Beim früheren Ausgleichsverfahren war die Erklärung des Ausgleichsschuldners gleich wirksam wie die Erklärung des Ausgleichsverwalters. Wenn die Erklärungen des Schuldners und des Verwalters nicht übereinstimmten, dann ging das Programm immer von der jeweils höheren Summe aus.

Die Quotenberechnungsgrundlage für jede einzelne angemeldete Forderung wird vom Programm - nach dem oben beschriebenen Schema - berechnet und dann für alle Forderungen zu einer Summe aufaddiert. Daraus errechnet sich die Quote nach folgender Formel:

Quotenberechnung Variante 1
Verteilungsbetrag (Masse)
-------------------------------------------- = Quote in %
Quotenberechnungsgrundlage aller Forderungen

Diese Quote (Prozentsatz) wird mit der Quotenberechnungsgrundlage der einzelnen Forderung multipliziert; es ergibt sich der auszuzahlende und sicherzustellende Betrag:

Quote % * Quotenberechnungsgrundlage der einzelnen Forderung = Quote (Betrag)
Der sicherzustellende Teil ergibt sich aus den Feldern Sicherstellung bestritten und Sicherstellung bedingt:

Sicherzustellender Betrag = Quote in % * (Sicherstellung bestritten + Sicherstellung bedingt)

Der auszuzahlende Betrag ergibt sich aus der Differenz von errechnetem Quotenbetrag und sicherzustellenden Betrag:

Auszuzahlender Betrag = Quote (Betrag) minus sicherzustellender Betrag

Im Ausdruck des Verteilungsentwurfs werden diese zwei Beträge einzeln angeführt.

Die aufsummierten Quotenbeträge der einzelnen Anmeldungen ergeben den gesamten Verteilungsbetrag.

Zur Eingabe der Beträge in die Felder Sicherstellung bestritten und Sicherstellung bedingt siehe auch Reiter Forderungen.

Quotenberechnung Variante 2
Wenn das Finanzamt eine bedingte Vorsteuer anmeldet, wird diese gemäß § 16 Abs. 2 u. 3 UStG rückverrechnet.

Erweist sich eine umsatzsteuerbelastete Forderung als uneinbringlich, kann der Lieferant den von ihm an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuerbetrag vom Finanzamt zurückverlangen und muss der Schuldner den bereits in Anspruch genommenen Vorsteuerbetrag berichtigen; d.h. er muss die Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlen.

Diese Berichtigung erfolgt genau im Umfang der tatsächlichen Uneinbringlichkeit. Das Finanzamt meldet im Konkurs die rückzuverrechnende Vorsteuer in voller Höhe als bedingte Konkursforderung an, es geht also einmal davon aus, dass die Quote Null ist.

Sie ist vom Insolvenzverwalter, wenn nicht sonstige Bestreitungsgründe vorliegen, als bedingte Forderung anzuerkennen, soweit die Gläubiger eine Quote erhalten werden.

Je nach Ausmaß der auf die Gläubiger letztlich entfallenden Quote kommt es zu einer Kürzung dieser Vorsteuerforderung des Finanzamtes. Dies hat aber wieder zur Folge, dass ein größerer Anteil der verteilbaren Masse für die übrigen Gläubiger verbleibt, dh die Quote erhöht sich; das führt wieder zu einer geringfügigen Minderung der Vorsteuerschuld, die Quote erhöht sich wieder, usw.

Beispiel:

Der Schuldner hat Waren um 5000 + USt gekauft. Der Gläubiger hat Vorsteuer von 1000 geltend gemacht. Das Finanzamt hat diese ausbezahlt. Der Gläubiger bucht die Forderung als uneinbringlich aus und erhält die Vorsteuer von 1000 zurück.

In dem Konkurs gibt es nur diesen einen Gläubiger und das Finanzamt. Das Finanzamt meldet 1000 als bedingte Vorsteuer an. Die Summe der Forderungen ist 7000. Daraus errechnet sich bei einer angenommenen Masse von 3500 eine Quote von 50 % (Spalte B).

In Spalte C erhält der Gläubiger 3000, darin enthalten 500 an USt. Diese führt er an das Finanzamt ab. Das Finanzamt reduziert seine Forderung von 1000 um 500 (Zeile Reduktion).

In Spalte D scheint die reduzierte Anmeldung des Finanzamts auf. Neuerlich wird die Quote errechnet. Aufgrund der verminderten Forderung des Finanzamts ergibt sich eine Quote von 53,85 %.

In Spalte E ergibt sich für den Gläubiger ein neuer Verteilungsbetrag von 3230,78, darin enthalten 538,44 USt. Diese führt er an das Finanzamt ab. Das Finanzamt reduziert seine Forderung von 1000 auf 461,54.

A

B

C

D

E

F

G

H

 

Anmeldungen

Quote

Anmeldungen

Quote

Anmeldungen

...

Endquote

Gläubiger

6000

3000

6000

3230,78

6000

 

3251,76

Finanzamt

1000

500

500

269,22

461,54

 

248,24

Summe

7000

3500

6500

3500

6461,54

 

3500

Masse

3500

3500

3500

3500

3500

 

3500

Quote

0,5

 

0,538461538

 

0,541666538

 

0,5419601

Reduktion

 

-500

 

-538,46

 

 

-751,76

Das Programm rechnet nach dieser Formel sobald in einer Anmeldung im Feld Bedingte USt eine Eingabe vorgenommen wurde.

Im Verteilungsentwurf sieht diese Vorsteuerkorrektur so aus (es wird nicht 541,96 ausgezahlt, sondern nur 248,24):

Angemeldeter Betrag
bestritten Verwalter (-)
Quotenberechnungsgrundlage
davon 54,19601 %
Vorsteuerkorrektur: -293,72

1.000,00
0,00
1.000,00
541,96

248,24

Der Summenblock auf Seite 1 sieht so aus:

Zu verteilender Betrag

500,00

Summe der zu berücksichtigenden Forderungen

1.400,00

abzgl. der sich aus Berichtigungen gem. § 16 UStG erforderlichen Forderungseinschränkungen (rückverr. VSt)

- 75,50

= Quotenberechnungsgrundlage

1.324,50

Quote

37,7501 %

Unabhängig davon, was das ADVOKAT Insolvenzprogramm errechnet, empfehlen wir die endgültigen Beträge jedenfalls mit dem Finanzamt abzuklären!

Folgeproblem bei Vorsteuerrückrechnung und Zwischenverteilungen
Ein Folgeproblem ergibt sich bei einer Verteilung in mehreren Raten. Das soll an einem Beispiel erklärt werden: Angenommen die Quote ergäbe 100 %, dann wäre die bedingte USt-Forderung des Finanzamts null. Wenn man aber in zwei Raten zu je 50 % ausschüttet, kommt Advokat nicht auf dieses Ergebnis. Bei der ersten Rate von 50 % reduziert Advokat die Forderung des Finanzamtes noch richtig auf die Hälfte. Bei der zweiten Rate von 50 % müsste das Finanzamt die erhaltene bedingte USt zurückzahlen. Dies berücksichtigt Advokat nicht, weil es von der ersten Rate nichts weiß.
Sie können den Fall in ADVOKAT so handhaben: Sie errechnen mit dem Programm einmal die Gesamtquote von angenommen 25 % aus und ermitteln den Betrag, den das Finanzamt bekommt. Dann wandeln Sie die bedingte Anmeldung in eine unbedingte Anmeldung um (Feld bedingte USt = 0!) und korrigieren den Forderungsbetrag auf einen Wert, der die richtigen Quotenbetrag ergibt. Jetzt können Sie in Raten ausschütten.

Quotenberechnung Variante 3
Bei Variante 2 kann sich ein Sonderfall ergeben, wenn ein Steuerguthaben im Spiel ist. Diesen Fall deckt Variante 3 ab.

Der Schuldner hat, zB aus Vorauszahlung an KöSt, ein Guthaben beim Finanzamt. Das Finanzamt schüttet das Steuerguthaben nicht aus, sondern rechnet mit einer Forderung an bedingter Umsatzsteuer auf und meldet die Differenz an.

Angemeldete Forderung = 1000
Bedingte Umsatzsteuer = 5000
Steuerguthaben des Schuldners = 4000

Diesen Fall gibt man im Insolvenzprogramm so ein:
Angemeldete Forderung = 1000 (Reiter Forderungen)
Bedingte Umsatzsteuer = 5000 (Reiter Details)
Die bedingte Umsatzsteuer ist also höher als die angemeldete Forderung!

Bei der Berechnung der Quote könnte sich herausstellen, dass das Finanzamt die Aufrechnung mit einem zu hohen Betrag vorgenommen hat, weil die Umsatzsteuerschuld nur bedingt besteht und im Rahmen der Verteilung reduziert wird.

Allerdings sind in diesem Fall alle Forderungsanmeldungen der Republik (zB Zollamt) einzubeziehen. Alle Steuerforderungen wären mit dem neuen Steuerguthaben aufzurechnen. Welche der angemeldeten Forderungen aufrechenbar sind, entscheidet Advokat anhand der Option Finanzamt im Reiter Gruppierung. Diese Forderungen nennen wir Steuerforderungen.

Ein neues Steuerguthaben ergibt sich, wenn alle angemeldeten Steuerforderungen kleiner sind als das Feld bedingte Umsatzsteuer * Quote (aus Berechnung mit Variante 2)

Das neue Steuerguthaben fließt in die Verteilung ein. Die Quote erhöht sich. Wie schon bei Variante 2 wird das Finanzamt seine Forderung zusätzlich umso mehr einschränken, desto höher die Quote ausfällt. Damit ergibt sich wieder ein neues Steuerguthaben, usw.

Quotenberechnung für einen Teil der Anmeldungen
Es ist möglich, eine Verteilung nur für einen Teil der Forderungen vorzunehmen. Dazu werden zuerst die Anmeldungen in der Anmeldungsliste gefiltert (siehe Anmeldungen filtern) und dann wird der Verteilungsentwurf für genau diese Anmeldungen ausgedruckt. Die Quotenberechnung erfolgt in diesem Fall auf Grundlage der gefilterten Forderungen.

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