12.3.20.7 Veräußerungsverbot Wohnbauförderung
Dieser Begehrenstyp wird verwendet, wenn ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes (Wohnbauförderung) eingetragen wird.
Urkunden
Siehe Urkunden
Gegenstand
Das Feld Gegenstand ist in 2 Felder gegliedert. Im Feld 1 ist eine der folgenden Alternativen auszuwählen:
a) Bezug auf neue Einlage
Die Einlage (die EZ), auf der sich die zu belastenden Anteile befinden werden, wird neu eröffnet. Es wird auf ein anderes Begehren "Einlage anlegen" verwiesen. Dieses Begehren muss bereits im Grundbuchsantrag erfasst sein.
b) Bezug auf bestehende KG/EZ
Die Einlage (die EZ), auf der sich die zu belastenden Anteile befinden werden, ist bereits im Grundbuch eingetragen und wird in den Feldern Einlage bezeichnet.
Durch die Auswahl in Feld 2 wird das betroffene Bundesland (und im Falle von Burgenland auch die Gesetzesreferenz) angegeben.
KG/EZ
Die vom aktuellen Begehren betroffene Einlage (KG und EZ). Kann nur eingegeben werden, wenn bei Gegenstand "Bezug auf bestehende KG/EZ bzw. Eintragung" gewählt wurde.
Anderes Begehren
Wenn Sie bei Gegenstand "Bezug auf neue Einlage" wählen, müssen Sie hier ein bereits erfasstes Begehren angeben. Sie können ein bereits zuvor erfasstes Begehren "Sonstiges Begehren - Einlage anlegen" aus der Liste auswählen.
Eintragungszusatz (nur bei Tirol und Vorarlberg)
Zusätzlicher Text, der in der Grundbucheintragung aufscheinen soll.
Bezug auf neu einzutragende Eigentumsrechte
Wenn Eigentum erst eingetragen wird und es die zu belastende B-LNR daher noch nicht gibt, kann auf ein Eigentumsrechts-Begehren (Eintragungszeile) im selben GB-Antrag verwiesen werden, dessen Anteile belastet werden sollen. Sie können die bereits erfassten Begehren aus der Liste auswählen.
Bezug auf bestehende Eigentumsrechte
Hier kann auf ein im Grundbuch bestehendes Eigentumsrecht verwiesen werden, das belastet werden soll. Anzugeben sind sämtliche B-LNR (oder alternativ die Literale der vorgemerkten Eigentümer), auf welche sich die Last bezieht bzw. für welche die angegebenen Personen als Berechtigte eingetragen werden sollen.
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