1.2 ADVOKAT Version 6.30h
Aktenverwaltung
Pfad zu Dokument wird aus dem Dokumentdatensatz entfernt
Beim Öffnen eines Dokuments (Dokumentdatensatz in ADVOKAT) wird in der Regel versucht, Dokumente im RTF oder DOC Format in das DOCX Format zu konvertieren. Der Grund ist, dass Microsoft diese alten Speicherformate nur mehr eingeschränkt unterstützt. Bisher haben wir das auch beim Öffnen einen "externen" (verlinkten) Dokuments, das außerhalb der ADVOKAT Datenstruktur liegt, gemacht. Das macht aber Probleme. Jetzt werden nur mehr Dokumente automatisch nach DOCX konvertiert, die in der ADVOKAT Datenstruktur oder in Sharepoint liegen.
Archivium Urkunden archivieren
Nach dem Archivieren mehrerer Urkunde stürzt ADVOKAT ab. Das wurde behoben. Ursache ist die Kommunikation mit dem Archivium Server. Wir versuchen es nun mit einer Änderung dieser Anbindung.
Drag&Drop aus und nach ADVOKAT
Die Drag&Drop Funktionen von und nach ADVOKAT wurden neu programmiert. Nun geht auch Folgendes:
Dokumentdatensatz aus ADVOKAT in den Windows-Explorer (oder auf den Desktop) ziehen
Dokumentdatensatz aus ADVOKAT nach Outlook in einen geöffneten E-Mail-Entwurf ziehen
E-Mail aus Outlook nach ADVOKAT in einen Akt ziehen
E-Mail-Anlage aus Outlook nach ADVOKAT in einen Akt ziehen
ZIP in Windows Explorer öffnen und von dort Datei nach ADVOKAT ziehen
Das Ganze funktioniert auch mit Strg+C an der Quelle und Strg+V im Ziel, dies aber nur in der Aktenverwaltung
Das Ziehen aus ADVOKAT funktioniert auch mit einer Leistung (einem OP), wenn damit ein Dokument verbunden ist
Das Ziehen nach ADVOKAT funktioniert
a) in einen geöffneten Akt,
b) in einen geöffneten Dokumentdatensatz,
c) in ein geöffnetes Leistungsfenster,
d) in Programme / Dokumentverwaltung
Abweichung Schuldnerabrechnung zu Schuldenstand in Höhe der Zinsen für einen Zinstag
Das Problem entsteht beim Erfassen einer Zahlung, die nicht zur Gänze auf die offenen Zinsen gebucht werden kann. In diesem Fall bleibt ein Restbetrag, der nicht mehr einen ganzen Zinstag abdecken kann. Der Restbetrag wird idR auf Kapital gebucht und es bildet sich eine sogenannte "Restzinsenforderung".
Die interne Zinsenrechnung erfolgt mit 4 Nachkommastellen, es werden aber nur 2 Nachkommastellen angezeigt. Folge ist, dass der intern errechnete Zinsenbetrag höher sein kann als der angezeigte. Bei der Restzinsenforderung wird dann ein zusätzlicher Zinstag abgezogen. Bei der Funktion Schuldenstand anzeigen oder beim Ausdrucken einer Forderungsanmeldung im Konkurs erfolgt das nicht und es ergibt sich eine Abweichung um einen Zinstag. Erstaunlich, das Problem gibt es seit 20 Jahren und es wurde erst jetzt entdeckt und behoben.
ERV Firmenbuch
Mit einer Schnittstellenänderung durch das BRZ wurden bei ERV Anlagen der Arten "Jahresabschluss", "Konzernabschluss" und "Ertragsteuerinformationsbericht" eine Anzahl an zusätzlichen Feldern hinzugefügt.
Ist im Fenster ERV Anlagen eine solche Anlagenart ausgewählt, können die neuen zusätzlichen Angaben mit derSchaltfläche Weitere erfasst werden. Alle Felder sind technisch optional, auch wenn sie rechtlich eventuell erforderlich sind.
Details siehe ERV Anlagen im Firmenbuchverfahren.
eTHB der RAK NÖ, OÖ, S, K
Fehler bei eTHB Schriftsätzen (Ausdruck Kontoverfügungsauftrag)
In den ADVOKAT Versionen 6.30 bis 6.30f ist leider ein Fehler enthalten, der erst vor kurzem entdeckt wurde. Konkret entspricht im Ausdruck Kontoverfügungsauftrag, den die Treugeber unterschreiben, der letzte Absatz nicht der Fassung des Statuts 01.01.2025.
Der IST Zustand enthält den unterstrichenen Klammeraudruck zuviel, im SOLL Zustand fehlt ein Klammerausdruck.
IST:
Überziehungen von Treuhandkonten mit Dispositionskontrolle (sei es auch nur durch Gebühren oder Spesen) werden nicht zugelassen werden, damit gewährleistet ist, dass zumindest der Treuhanderlag ungeschmälert an die Empfänger ausbezahlt wird (§ 43 Abs 4 RL-BA).
SOLL:
Überziehungen von Treuhandkonten mit Dispositionskontrolle werden nicht zugelassen werden, damit gewährleistet ist, dass zumindest der Treuhanderlag (unter Abzug allfälliger Bankspesen zuzüglich Zinsen) ungeschmälert an die Empfänger ausbezahlt wird (§ 43 Abs 4 RL-BA).
Die RAK Niederösterreich teilt uns mit, dass sie diese fehlerhaften KVA noch bis 28.2.2025 akzeptiert.
Wenn also ein KVA bei Ihnen liegt, der bereits (teilweise) unterschrieben ist, dann müssen Sie diesen bis spätestens 28.02.2025 übersenden.
Wenn Sie bereits einen KVA vorbereitet haben, der noch nicht unterschrieben ist, dann drucken Sie den KVA neu aus.
Ab dem 01.03.2025 werden fehlerhafte KVAs zur Verbesserung zurückgewiesen, was auch neue Unterschriften erfordert.
Die anderen Rechtsanwaltskammern (Oberösterreich Salzburg, Kärnten) wollen nach unseren Informationen analog wie die RAK NÖ vorgehen.
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