8.3.2 Vorschuss an Gericht in Honorarnoten

1. Kostenvorschuss bezahlt von Kanzlei

a) Kostenvorschuss wird geleistet
Im Akt wird die Leistung mit dem Kürzel KVOR und den Barauslagen eintragen. Einzahler ist die Person "RA". Wir gehen davon aus, dass auch ein Akonto vom Klienten angefordert wird.

Die Honorarnote sieht (schematisch) so aus:

Datum

Leistung

Verdienst

BA

1.9.2005

Kostenvorschuss an Gericht

 

 

 

Sachverständigengebühren

 

1.000,00

 

abzüglich Akonto USt-frei

-1.000,00

 

b) Kostenvorschuss teilweise verbraucht
Es ergeht ein Beschluss über die Höhe der Sachverständigenkosten, dabei wird nicht der gesamte Kostenvorschuss verbraucht. Der Überschuss wird an die Kanzlei rücküberwiesen.

In einer Honorarnote an den Klienten wird die Leistung in der Betragspalte nur in reduzierter Höhe (geleistet - vom Gericht zurück) angeführt. In der Textspalte aber wird dem Klienten der gesamte geleistete und rücküberwiesene Vorschuss zur Kenntnis gebracht.

Die Honorarnote sieht so aus:

Datum

Leistung

Verdienst

BA

1.9.2005

Kostenvorschuss an Gericht

 

 

 

Sachverständigengebühren (1.000,00 abzgl. Rücküberweisung vom Gericht 200,00)

 

800,00

 

abzüglich Akonto USt-frei

- 1.000,00

 

2. Kostenvorschuss Direktzahlung

Direktzahlung heißt, der Klient überweist den Kostenvorschuss direkt an das Gericht. Einzahler ist eine Person ungleich "RA". Dieser Kostenvorschuss wird nur informativ in der Honorarnote angeführt. Die Betragsspalte ist leer. Bereits bei der Eingabe des Kostenvorschusses wird beim Honorartext der Text "(Direktzahlung)" angefügt.

Die Honorarnote sieht so aus:

Datum

Leistung

Verdienst

BA

1.9.2005

Kostenvorschuss an Gericht (Direktzahlung)

 

 

 

Sachverständigengebühren (1.000,00 abzgl. Rücküberweisung vom Gericht 200,00)

 

 

Ob der Kostenvorschuss überhaupt angeführt wird, hängt von der Einstellung im Reiter Aussehen Feld Option Kostenvorschüsse Direktzahlung ab.

3. Direktzahlung und Teilverbrauch

Der Kostenvorschuss wird nur teilweise verbraucht. Der Überschuss wird vom Gericht zurückbezahlt.

a) Rückzahlung an den Einzahler
Von der Rückzahlung direkt an den Einzahler erfährt der Anwalt wahrscheinlich nichts. Er muss auch nicht. Der direkt gezahlte Kostenvorschuss wird ohnehin nur informativ angeführt.

b) Irrtümliche Rückzahlung an den RA
Wenn die Rückzahlung eingeht, wird diese als Fremdgeld verbucht und rücküberwiesen oder als Akonto des Klienten behandelt.

4. Gerichtskostennote

Der Standardfall ist, dass ein Kostenvorschuss vorgeschrieben und geleistet wird. Er kann vom Anwalt oder vom Klienten direkt bezahlt werden. Meist kommt es vor dem Urteil zu einem Beschluss, der den Kostenanspruch des Sachverständigen (Zeugen, etc.) in der Höhe bestimmt. Dies kann auch in Teilen erfolgen. Der Restbetrag bleibt entweder bei Gericht liegen oder wird zurück überwiesen.

Ein Kostenvorschuss scheint in einer Gerichtskostennote so auf. Zu den Abweichungen zu einer Honorarnote an den Klienten siehe Aktinhalt Kostenvorschuss.

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