4.8.3 Kostenvorschuss gerichtlich bestimmen
Ein Vorschuss an Gericht wird einerseits in der Höhe gerichtlich bestimmt und andererseits dem Grunde nach. Dem Grunde nach heißt: wer hat ihn zu tragen. Beides muss nicht zur selben Zeit geschehen. Der Beschluss über die Höhe ergeht oft vor dem Endurteil.
a) Der Vorschuss wird der Höhe nach gerichtlich bestimmt
Wenn der Vorschuss in der Höhe gerichtlich bestimmt wird, wird der Betrag in das Feld (in Höhe) gerichtlich bestimmt eingetragen.
Wenn der Vorschuss nicht in der geleisteten Höhe gerichtlich bestimmt wird, ist der verbleibende nicht verbrauchte Kostenvorschussteil vom Gericht zurückzuzahlen. Die Überwachung der Rücküberweisung vom Gericht ist bei einem einzelnen Vorschuss über das Feld Offen oder bei mehreren über die Liste Vorschüsse an Gericht möglich.
Hinweis:
Ein Vorschuss muss nicht zuerst der Höhe nach gerichtlich bestimmt werden. Er kann sofort dem Grunde nach bestimmt werden. Dann fallen beide Vorgänge zusammen. Trotzdem sollten Sie zuerst in Höhe gerichtlich bestimmt eintragen, damit alles seine Richtigkeit hat (betroffen sind erstens die Kostennote und zweitens die Höhe des Feldes Offen).
b) Der Vorschuss wird dem Grunde nach gerichtlich bestimmt
Wenn der Vorschuss zugesprochen wird, wird ein Titel eingetragen (Bearbeiten / Leistung -> Titel).
Zwei Fälle sind zu unterscheiden:
Wenn der Vorschuss der Höhe nach bereits gerichtlich bestimmt wurde (das Feld in Höhe gerichtlich bestimmt Betrag ist ungleich 0), wird dieser Betrag in den Titel vorschlagen.
Wenn der Vorschuss noch nicht der Höhe nach gerichtlich bestimmt wurde (das Feld in Höhe gerichtlich bestimmt Betrag ist 0), wird der Betrag von Geleistet minus vom Gericht zurück in den Titel vorschlagen.
Es kann der gesamte Vorschuss zugesprochen werden, ein Teil oder gar nichts. Dementsprechend wird im Titel der vorgeschlagene Betrag akzeptiert oder geändert. In der Leistung wird das Feld Kostenentscheidung entsprechend eingetragen.
Ansonsten funktioniert das Eintragen eines gerichtlichen Titels wie bei einer Leistung. Siehe Leistung gerichtlich bestimmen (Titel).
c) Kostenverzeichnis an das Gericht
Der Kostenvorschuss an das Gericht scheint in einem Kostenverzeichnis an das Gericht als Barauslage auf.
Es ist egal, ob der Kostenvorschuss vom Rechtsanwalt oder vom Klient direkt bezahlt wurde.
Der Kostenvorschuss wird in einer Kostennote an das Gericht in drei Punkten anders behandelt als in einer Honorarnote an den Klienten.
Es egal, ob Einzahler = RA oder Einzahler = Klient / Rechtsschutzversicherung
Es ist egal, ob bereits etwas vom Gericht zurücküberwiesen wurde. Auch wenn bei Betrag vom Gericht zurück etwas eingetragen ist, wird dennoch der Betrag geleistet angeführt.
Der Grund ist mir (MM) unbekannt. Ich halte das nicht für sinnvoll. Es sollte m. E. auch hier der Betrag von Geleistet - vom Gericht zurück verwendet werden.Wenn bei Betrag gerichtlich bestimmt etwas eingetragen ist, dann wird immer nur dieser Betrag (= der in der Höhe bestimmte Teil) in das Kostenverzeichnis aufgenommen. Dies übersteuert Punkt 2.
Der Grund ist wahrscheinlich: Wenn ein Betrag in der Höhe gerichtlich bestimmt wurde, dann wird der übrige Teil rücküberwiesen werden.
Im Kostenverzeichnis an das Gericht steht daher:
Wenn bei gerichtlich bestimmt etwas eingetragen ist, dann Betrag gerichtlich bestimmt.
Wenn bei gerichtlich bestimmt nichts eingetragen ist, dann Betrag geleistet.
Anmerkung: Wenn es bereits einen Beschluss über die Höhe des Vorschusses gibt, darf nach Meinung etlicher befragte Anwender immer nur der (in der Höhe) bestimmte Teil in das Kostenverzeichnis aufgenommen werden. Nur über diesen Teil kann das Gericht als Kosten zusprechen. Für den nicht bestimmten Teils ist u. U. ein nachträglicher Kostenbestimmungsantrag zu machen.
Es ist auch egal, ob ein zuviel erlegter Kostenvorschuss schon zurückbezahlt worden ist oder noch nicht.
Anmerkung: Wir wissen, dass das nicht richtig ist: Wenn der Vorschuss schon zurückgekommen ist, braucht er nicht mehr in einer Kostennote verlangt werden. Aber etliche befragte Anwender haben die Meinung vertreten, dass es zur Vermeidung ev. Fehler besser ist, den gesamten geleisteten Vorschuss in die Gerichtskostennote aufzunehmen.
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