12.3.19.6 WE Umwandlung

Der Subtyp "Umwandlung" enthält die für die Umwandlung vom vorläufigen ins endgültige Wohnungseigentum benötigten Elemente.

Folgende Geschäftsregeln gelten bei diesem Subtyp:
GR-1178: Im Antrag darf nur ein Begehren vom Typ "Wohnungseigentum-Umwandlung" pro KG/EZ vorkommen.
GR-1179: Im Antrag mit einem Begehren vom Typ "Wohnungseigentum-Begründung" darf kein Begehren vom Typ Umwandlung vorkommen.
GR-1180: Im Antrag mit einem Begehren vom Typ "Wohnungseigentum-Änderung" darf kein Begehren vom Typ Umwandlung vorkommen.

Urkunden zum Begehren
Anzahl: 0..1000
Siehe Urkunden

Einlage
Die vom aktuellen Begehren betroffene Einlage (KG und EZ).

Copyright © 2024 ADVOKAT Unternehmensberatung GREITER & GREITER GmbH - Impressum ->https://advokat.at/Impressum.aspx