6.4.5 Zinseszinsen
Zinseszinsen sind Zinsen von den angefallenen Zinsen; dies bedeutet rechnerisch nichts anderes als eine Erhöhung des Zinssatzes. Wenn man 10 % Zinsen und 4 % Zinseszinsen verlangt, dann fallen letztendlich 10,4 % Zinsen an. Bei den gesetzlichen Zinsen fallen statt 4 % bei Zinseszinsen in derselben Höhe rechnerisch Zinsen von 4,16 % an.
Die Formel für den erhöhten Zinssatz: z = a + a * b / 100, wobei a der normale Zinssatz und b der Zinseszinssatz.
Zinseszinsen dürfen verlangt werden
a) bei vertraglicher Vereinbarung
b) wenn fällige Zinsen eingeklagt werden, von diesen Zinsen ab dem Tag der Klagszustellung in Höhe der gesetzlichen Zinsen.
Es gibt kein eigenes Zinseszinsen-bis-Datum. Ein allfälliges Zinsen-bis-Datum gilt immer auch für die Zinseszinsen.
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