12.3.32.3 Betreibung und Leistungserfassung

ADVOKAT stellt die Betreibung 71STRAF = Kommission, Strafakten Akteneinsicht bei Polizeidienststelle (via ERV) bereit.

Beim Ausführen dieser Betreibung wird ein ERV-Schriftsatz mit dem Grundgerüst für eine Strafakten Akteneinsicht Anfrage erstellt. Der Schriftsatz muss noch ergänzt werden.

Es wird die Leistung 71STRAF erstellt.

Begründung für diese Leistung: Es handelt sich um eine Kommission. Unser Meinung nach ist für das Anfordern einer Abschrift ein Rechtsanwalt nicht notwendig. Unser Meinung nach ist es eine außergerichtliche Leistung, die nicht durch den Einheitssatz abgedeckt ist. Es wird also eine Leistung mit ES=1, Halbe = 1 verzeichnet.

Barauslagen
In der Leistung 71STRAF werden die allgemeinen Barauslagen für ERV Hinverkehr Euro bereits beim Ausführen der Betreibung eingetragen.

Wesentlicher sind aber die Kosten für die Antwort im ERV Rückverkehr. Bei kostenpflichtigen Anlagen verrechnet das BMI 0,66 Euro je Anlage gemäß GGG TP 15 Anmerkung 6.

Es fallen daher folgende Kosten an:
EUR 0,34 für die ERV Hinverkehr-Nachricht (Standard)
EUR 0,66 Gebühr laut GGG je Anhang im ERV Rückverkehr
15 % ADVOKAT Aufschlag auf die Gebühr laut GGG
Die Kosten sind – wie auch die Gebühren von Grundbuch- und Firmenbuchabfragen und Exekutionsdatenabfragen – dem Klienten mit USt weiter zu verrechnen.

TP 15 GGG Anmerkung 6:
Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke ist eine Gebühr in Höhe von 66 Cent für jede Seite zu entrichten, werden sie von der Partei unter Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur zur Herstellung solcher Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke selbst angefertigt, eine Gebühr in Höhe von 34 Cent für jede Seite. Dies gilt für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei – unter der Voraussetzung, dass die Datei nicht auf Betreiben der Partei erstellt wurde – mit der Maßgabe, dass die Datei einer Seite gleichzuhalten ist.

Die genauen Kosten sind erst bekannt, wenn der ERV Rückverkehr mit der Antwort auf die Akteneinsicht-Anfrage einlangt. Dann erst kann ADVOKAT die Barauslagen errechnen und in der Leistung 71STRAF nachtragen. Das Eintragen geschieht beim Erledigen des Rückverkehrs.

Voraussetzung ist,
a) dass beim ERV Rückverkehr derselbe Akt eingetragen ist, wie beim bei der Anfrage und
b) dass es in diesem Akt eine Leistung 71STRAF gibt.

Die genaue Logik ist:
Ein Rückverkehr R.STRAF wird erledigt (Menüpunkt Bearbeiten / Erledigen in der Rückverskehrliste)
Der Parameter "kostenpflichtig" ist Ja
ADVOKAT sucht den zugehörigen Akt (Feld Akt)
ADVOKAT sucht in diesem Akt eine Leistung mit Kürzel 71STRAF, in der noch keine Barauslage AB=Abfragekosten eingetragen ist; die Suche erfolgt rückwärts in die Vergangenheit.
Sobald eine Leistung mit Kürzel 71STRAF ohne Barauslage "AB" gefunden wurde, wird in diese Leistung eine Barauslage eingetragen:
Art=AB, Betrag=0,76 * Anzahl der Anlagen, BA2USt=20, ger. ansprechbar=Nein

Meldungen:
Wenn beim ERV Rückverkehr kein gültiger Akt eingetragen ist
Abfragekosten können nicht erfasst werden, weil kein Akt erfasst ist. Rückverkehr trotzdem erledigen? Ja / Abbrechen

Wenn Leistung gefunden und Barauslagen eingetragen
Im Akt 'Akurz' wurden in der Leistung 71STRAF (vom 01.02.2020) Abfragekosten von 0,76 € eingetragen. Rückverkehr jetzt erledigen? Ja / Abbrechen

Es konnte keine Leistung ohne Abfragekosten gefunden werden oder die Barauslagen konnte nicht eingetragen werden, weil die Barauslagen-Felder schon voll sind:
Im Akt 'Akurz' wurde keine passende Leistung 71STRAF gefunden. Die Abfragekosten wurden nicht erfasst. Rückverkehr trotzdem erledigen? Ja / Abbrechen

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